582
Artikel 2.
Etatsmäßige Beamte sind diejenigen Beamten, die einer in der Gehaltsordnung aufgeführten
Beamtenklasse angehören und in den in dem Artikel 5 Abs. 1 vorgeschriebenen
Formen ernannt sind.
Artikel 3.
Zum etatsmäßigen Beamten soll nur ernannt werden, wer
1. die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt oder mit der Ernennung erwirbt,
2. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. der Militärpflicht und im Falle der Aushebung der aktiven Dienstpflicht genügt hat.
Artikel 4.
1 Die Ernennung der etatsmäßigen Beamten, die eine höhere wissenschaftliche, technische
oder künstlerische Berufsbildung nachzuweisen haben, erfolgt in der Regel durch den König.
2 Welche Beamte hierunter fallen, für welche weitere etatsmäßige Beamte die Ernennung
durch den König erfolgt und wieweit zur Ernennung die Behörden zuständig sind, wird
durch Verordnung bestimmt.
à -Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch für die Versetzung, Wiederanstellung und
Beförderung der etatsmäßigen Beamten.
Artikel 5.
. Die etatsmäßigen Beamten erhalten bei ihrer Ernennung eine Urkunde, worin der
Zeitpunkt, von dem an die Ernennung wirksam wird, zu bezeichnen und anzugeben ist, daß
die Ernennung in etatsmäßiger Eigenschaft erfolgt.
2 Die Ernennung wird durch die Aushändigung dieser Urkunde an den Beamten mit
dem darin bestimmten Zeitpunkte wirksam.
: Die amtliche Ausschreibung hat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Aushändigung
der Urkunde.
“. Die Vorschriften der Abs. 1. bis 3 gelten auch für die Versebung, Wiederanstellung
und Beförderung der etatsmäßigen Beamten.
Artikel 6.
1 Das Dienstverhältnis der etatsmäßigen Beamten, die in dem diesem Gesetz als
Anlage I beigefügten Verzeichnis unter Buchstabe A vorgetragen sind, ist mit dem Tage
der Wirksamkeit ihrer Ernennung unwiderruflich.
2 Das Dienstverhältnis der unter Buchstabe B dieses Verzeichnisses vorgetragenen
Beamten ist nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von drei Jahren unwiderruflich.