Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  2.

Etatsmäßige  Beamte  sind  diejenigen  Beamten,  die  einer  in  der  Gehaltsordnung  aufgeführten
  Beamtenklasse  angehören  und  in  den  in  dem  Artikel  5  Abs.  1  vorgeschriebenen

Formen  ernannt  sind.
Artikel  3.

Zum  etatsmäßigen  Beamten  soll  nur  ernannt  werden,  wer
1.  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzt  oder  mit  der  Ernennung  erwirbt,
2.  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,
3.  der  Militärpflicht  und  im  Falle  der  Aushebung  der  aktiven  Dienstpflicht  genügt  hat.

Artikel  4.

1  Die  Ernennung  der  etatsmäßigen  Beamten,  die  eine  höhere  wissenschaftliche,  technische
oder  künstlerische  Berufsbildung  nachzuweisen  haben,  erfolgt  in  der  Regel  durch  den  König.

2  Welche  Beamte  hierunter  fallen,  für  welche  weitere  etatsmäßige  Beamte  die  Ernennung
durch  den  König  erfolgt  und  wieweit  zur  Ernennung  die  Behörden  zuständig  sind,  wird
durch  Verordnung  bestimmt.

à  -Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  gelten  auch  für  die  Versetzung,  Wiederanstellung  und
Beförderung  der  etatsmäßigen  Beamten.

Artikel  5.

.  Die  etatsmäßigen  Beamten  erhalten  bei  ihrer  Ernennung  eine  Urkunde,  worin  der
Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Ernennung  wirksam  wird,  zu  bezeichnen  und  anzugeben  ist,  daß
die  Ernennung  in  etatsmäßiger  Eigenschaft  erfolgt.

2  Die  Ernennung  wird  durch  die  Aushändigung  dieser  Urkunde  an  den  Beamten  mit
dem  darin  bestimmten  Zeitpunkte  wirksam.

:  Die  amtliche  Ausschreibung  hat  die  gleiche  rechtliche  Wirkung  wie  die  Aushändigung
der  Urkunde.

“.  Die  Vorschriften  der  Abs.  1.  bis  3  gelten  auch  für  die  Versebung,  Wiederanstellung
und  Beförderung  der  etatsmäßigen  Beamten.

Artikel  6.

1  Das  Dienstverhältnis  der  etatsmäßigen  Beamten,  die  in  dem  diesem  Gesetz  als
Anlage  I  beigefügten  Verzeichnis  unter  Buchstabe  A  vorgetragen  sind,  ist  mit  dem  Tage
der  Wirksamkeit  ihrer  Ernennung  unwiderruflich.

2  Das  Dienstverhältnis  der  unter  Buchstabe  B  dieses  Verzeichnisses  vorgetragenen
Beamten  ist  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  drei  Jahren  unwiderruflich.