Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  18.
1  Der  Beamte  darf  ein  Nebenamt  oder  ein  Nebengeschäft  nur  übernehmen,  soweit  dies
mit  der  gewissenhaften  Erfüllung  seiner  Pflichten  und  mit  der  Achtung,  die  sein  Beruf
erfordert,  vereinbar  ist.

2  Ein  Beamter,  der
1.  ein  nicht  mit  einer  Entlohnung  verbundenes  Nebenamt  im  Dienste  des  Reichs

oder  eines  anderen  Bundesstaats  oder

2.  eine  ehrenamtliche  Stellung  in  den  Verwaltungsorganen  einer  Gemeinde,  Anstalt,
Stiftung,  Kasse,  Religions=  oder  Kirchengesellschaft,  Erwerbsgesellschaft  oder
Genossenschaft  oder

3.  das  Amt  eines  Schiedsrichters,  Testamentsvollstreckers,  Vormundes,  Pflegers,
Beistandes  oder  eine  andere  Verwaltung  fremder  Angelegenheiten  übernimmt,

hat  dies  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  anzuzeigen.
3  Die  Erlaubnis  der  zuständigen  Dienstbehörde  ist  erforderlich:

1.  zum  Betrieb  eines  Gewerbes  im  Sinne  der  Reichsgewerbeordnung  und  zwar
auch  dann,  wenn  es  von  der  Ehefrau  oder  von  einer  anderen  dem  Hausstande
des  Beamten  angehörenden  Person  betrieben  wird;

2.  zur  Übernahme  eines  Nebenamts  oder  Nebengeschäfts,  womit  eine  Entlohnung
verbunden  ist;

3.  zur  Beteiligung  an  der  Errichtung  einer  auf  Gewinn  gerichteten  Gesellschaft  als
Gründer  oder  zum  Eintritt  in  den  Vorstand,  Aufsichtsrat  oder  Verwaltungsrat
einer  solchen  Gesellschaft.  Als  eine  auf  Gewinn  gerichtete  Gesellschaft  gilt  eine
Genossenschaft  nicht,  deren  Tätigkeit  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  beschränkt  ist.

Die  Erlaubnis  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden.
4.  In  den  Fällen  des  Abs.  3  Ziff.  3  darf  die  Erlaubnis  nur  erteilt  werden,  wenn
mit  der  Tätigkeit  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  ein  Gewinn  oder  eine  Entlohnung

verbunden  ist.
Artikel  19.

Die  UÜbernahme  von  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  im  staatlichen  Dienste  kann
der  Beamte  nicht  verweigern,  wenn  sie  seiner  Berufsbildung  und  dienstlichen  Stellung

entsprechen.
Artikel  20.

Der  Beamte  darf  Titel,  Ehrenzeichen,  Gehalte,  Belohnungen  und  Geschenke  von
anderen  Regenten  oder  Regierungen  nur  mit  Erlaubnis  des  Königs  oder  der  vom  König
ermächtigten  Behörde  und  sonstige  Belohnungen  oder  Geschenke,  die  ihm  in  Bezug  auf  sein
Amt  zugedacht  sind,  nur  mit  Erlaubnis  der  zuständigen  Dienstbehörde  annehmen.