Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  593

Artikel  37.

1.  Für  den  Genuß  einer  Dienstwohnung  hat  der  Beamte,  falls  ihm  nicht  nach  der
Gehaltsordnung  eine  freie  Dienstwohnung  zusteht,  eine  Mietentschädigung  zu  entrichten.
Diese  Entschädigung  ist  von  der  zuständigen  Behörde  unter  angemessener  Berücksichtigung
einerseits  des  wirklichen  Wertes  der  Wohnung  nach  ihrer  Größe  und  ihrer  Beschaffenheit
sowie  nach  den  am  Wohnsitze  des  Beamten  für  Wohnungen  derselben  Art  zu  zahlenden
Mietzinsen  andererseits  des  Wertes  festzusetzen,  den  die  Wohnung  für  den  Beamten  hat.
Sie  darf  jedoch  zwei  Drittel  des  wirklichen  Wertes  nicht  übersteigen.

2  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Mietentschädigung  begiunt  mit  dem  Zeitpunkte,
von  dem  an  die  ÜUbertragung  der  Amtsstelle,  mit  welcher  der  Genuß  der  Dienstwohnung
verbunden  ist,  wirksam  wird;  wenn  die  Dienstwohnung  erst  später  beziehbar  wird,  mit
diesem  Zeitpunkte.

3  Der  Beamte  ist  nicht  berechtigt,  die  Annahme  und  Benützung  einer  Dienstwohnung
zu  verweigern.

4Die  Dienstwohnung  kann  jederzeit  durch  eine  andere  ersetzt  oder  dem  Beamten  unter
Einhaltung  einer  von  der  zuständigen  Behörde  festzusetzenden  angemessenen  Kündigungsfrist
entzogen  werden.

5  Scheidet  der  Beamte  aus  seiner  Amtsstelle  aus,  so  ist  die  Dienstwohnung  innerhalb
einer  von  der  zuständigen  Behörde  zu  bestimmenden  angemessenen  Frist  zu  räumen.

6  Die  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  5  gelten  auch  für  den  Fall,  daß  einem  Beamten
ein  Dienstzimmer  als  Wohnung  zugewiesen  wird.

7.  Für  die  Benützung  von  Gärten  und  sonstigen  Grundstücken  hat  der  Beamte  eine
dem  Nutzwert  und  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  Pachtentschädigung  zu  entrichten.

8  Im  übrigen  bemißt  sich  das  Verhältnis  zwischen  dem  Staate  und  den  Beamten
hinsichtlich  der  Dienstwohnungen,  Dienstzimmer  und  Grundstüce  nach  den  von  der  Staatsregierung
  erlassenen  Vorschriften.

IV.  Abschnitt.

Versetzung  der  etatsmäßigen  Beamten  in  den  Ruhestand.
A.  Einstweilige  Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Wartegeld.

Artikel  38.

Der  unwiderrufliche  Beamte  kann  unter  Bewilligung  des  gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilen
  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  wenn  zu  seiner  Verwendung  im  Staatsdienst
infolge  einer  Anderung  in  der  Organisation  der  Behörden  oder  ihrer  Bezirke  keine  Gelegenheit
mehr  gegeben  ist  oder  wenn  ohne  sein  Verschulden  Umstände  vorliegen,  durch  die  seine
amtliche  Wirksamkeit  auch  auf  einer  anderen  Stelle  nicht  bloß  vorübergehend  gestört  wäre.