Nr. 59. 593
Artikel 37.
1. Für den Genuß einer Dienstwohnung hat der Beamte, falls ihm nicht nach der
Gehaltsordnung eine freie Dienstwohnung zusteht, eine Mietentschädigung zu entrichten.
Diese Entschädigung ist von der zuständigen Behörde unter angemessener Berücksichtigung
einerseits des wirklichen Wertes der Wohnung nach ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit
sowie nach den am Wohnsitze des Beamten für Wohnungen derselben Art zu zahlenden
Mietzinsen andererseits des Wertes festzusetzen, den die Wohnung für den Beamten hat.
Sie darf jedoch zwei Drittel des wirklichen Wertes nicht übersteigen.
2 Die Verpflichtung zur Entrichtung der Mietentschädigung begiunt mit dem Zeitpunkte,
von dem an die ÜUbertragung der Amtsstelle, mit welcher der Genuß der Dienstwohnung
verbunden ist, wirksam wird; wenn die Dienstwohnung erst später beziehbar wird, mit
diesem Zeitpunkte.
3 Der Beamte ist nicht berechtigt, die Annahme und Benützung einer Dienstwohnung
zu verweigern.
4Die Dienstwohnung kann jederzeit durch eine andere ersetzt oder dem Beamten unter
Einhaltung einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden angemessenen Kündigungsfrist
entzogen werden.
5 Scheidet der Beamte aus seiner Amtsstelle aus, so ist die Dienstwohnung innerhalb
einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu räumen.
6 Die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Fall, daß einem Beamten
ein Dienstzimmer als Wohnung zugewiesen wird.
7. Für die Benützung von Gärten und sonstigen Grundstücken hat der Beamte eine
dem Nutzwert und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Pachtentschädigung zu entrichten.
8 Im übrigen bemißt sich das Verhältnis zwischen dem Staate und den Beamten
hinsichtlich der Dienstwohnungen, Dienstzimmer und Grundstüce nach den von der Staatsregierung
erlassenen Vorschriften.
IV. Abschnitt.
Versetzung der etatsmäßigen Beamten in den Ruhestand.
A. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand mit Wartegeld.
Artikel 38.
Der unwiderrufliche Beamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen
in den Ruhestand versetzt werden, wenn zu seiner Verwendung im Staatsdienst
infolge einer Anderung in der Organisation der Behörden oder ihrer Bezirke keine Gelegenheit
mehr gegeben ist oder wenn ohne sein Verschulden Umstände vorliegen, durch die seine
amtliche Wirksamkeit auch auf einer anderen Stelle nicht bloß vorübergehend gestört wäre.