Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  595

Artikel  44.

Der  Anspruch  auf  das  Wartegeld  ruht:

1.  wenn  der  Beamte  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verliert,  bis  zu  ihrer  Wiedererlangung;


2.  wenn  er  ohne  Erlaubnis  der  zuständigen  Behörde  seinen  Wohnsitz  außerhalb  des
Deutschen  Reichs  nimmt,  bis  zur  Rückverlegung  des  Wohnsitzes  oder  bis  zur
nachträglichen  Genehmigung  der  Verlegung;

3.  solange  er  aus  der  Verwendung  in  dem  Staats=  oder  einem  sonstigen  öffentlichen
  Dienste  ein  Einkommen  bezieht,  so  weit,  als  der  Betrag  dieses  Einkommens
unter  Hinzurechnung  des  Wartegeldes  den  Betrag  des  Gehalts  übersteigt,  den  er
vor  seiner  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogen  hatte.

Artikel  45.

.  Die  Einziehung  oder  Kürzung  des  Wartegeldes  tritt  mit  Schluß  des  Monats  ein,
in  dem  das  die  Einziehung  oder  Kürzung  bedingende  Ereignis  sich  vollzogen  hat.  Vollzieht
sich  dieses  Ereignis  am  ersten  Tage  eines  Monats,  so  tritt,  abgesehen  von  dem  Falle  des
Artikel  43  Ziff.  4,  die  Einziehung  oder  Kürzung  mit  dem  Beginne  dieses  Monats  ein.

2  Die  Wiedergewährung  des  Wartegeldes  tritt  mit  dem  Beginne  des  Monats  ein,  in
dem  das  die  Wiedergewährung  bedingende  Ereignis  sich  vollzogen  hat.

3  Hat  der  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  das  Wartegeld  über  den  in
Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  hinaus  bezogen,  so  hat  er  den  zuviel  bezogenen  Betrag  zurückzuerstatten
  oder  sich  auf  anderweitige  Bezüge  aus  der  Staatskasse  anrechnen  zu  lassen.

Artikel  46.

Die  Vorschriften  der  Artikel  38  bis  45  können  auch  auf  widerrufliche  etatsmäßige
Beamte  entsprechende  Anwendung  finden.

B.  Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Ruhegehalt.

Artikel  47.

Der  unwiderrufliche  Beamte  kann  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  beanspruchen,  wenn
er  entweder
1.  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat  oder
2.  infolge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen
Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  unfähig  ist.