Nr. 59. 595
Artikel 44.
Der Anspruch auf das Wartegeld ruht:
1. wenn der Beamte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wiedererlangung;
2. wenn er ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde seinen Wohnsitz außerhalb des
Deutschen Reichs nimmt, bis zur Rückverlegung des Wohnsitzes oder bis zur
nachträglichen Genehmigung der Verlegung;
3. solange er aus der Verwendung in dem Staats= oder einem sonstigen öffentlichen
Dienste ein Einkommen bezieht, so weit, als der Betrag dieses Einkommens
unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des Gehalts übersteigt, den er
vor seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bezogen hatte.
Artikel 45.
. Die Einziehung oder Kürzung des Wartegeldes tritt mit Schluß des Monats ein,
in dem das die Einziehung oder Kürzung bedingende Ereignis sich vollzogen hat. Vollzieht
sich dieses Ereignis am ersten Tage eines Monats, so tritt, abgesehen von dem Falle des
Artikel 43 Ziff. 4, die Einziehung oder Kürzung mit dem Beginne dieses Monats ein.
2 Die Wiedergewährung des Wartegeldes tritt mit dem Beginne des Monats ein, in
dem das die Wiedergewährung bedingende Ereignis sich vollzogen hat.
3 Hat der einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte das Wartegeld über den in
Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt hinaus bezogen, so hat er den zuviel bezogenen Betrag zurückzuerstatten
oder sich auf anderweitige Bezüge aus der Staatskasse anrechnen zu lassen.
Artikel 46.
Die Vorschriften der Artikel 38 bis 45 können auch auf widerrufliche etatsmäßige
Beamte entsprechende Anwendung finden.
B. Versetzung in den Ruhestand mit Ruhegehalt.
Artikel 47.
Der unwiderrufliche Beamte kann die Versetzung in den Ruhestand beanspruchen, wenn
er entweder
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist.