Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  597

3.  Erhebt  der  Beamte  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Eröffnung  keine
Einwendungen,  so  wird  in  derselben  Weise  verfügt,  als  wenn  er  seine  Versetzung  in  den
Ruhestand  selbst  nachgesucht  hätte.

".  Erhebt  der  Beamte  gegen  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  Einwendungen,  so  entscheidet
  das  zuständige  Staatsministerium  und,  sofern  zur  Versetzung  in  den  Ruhestand  eine
dem  Staatsministerium  untergebene  Behörde  zuständig  ist,  diese  Behörde,  ob  das  Verfahren
fortzusetzen  sei  oder  nicht.  Bejahendenfalls  ist  ein  Beamter  zu  beauftragen,  die  streitigen
Tatsachen,  soweit  nötig  unter  eidlicher  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachpverständigen,  zu
untersuchen.  Der  Beamte,  der  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  soll,  darf  den  Vernehmungen
  beiwohnen.  Er  darf  mit  einem  Beistand  erscheinen  oder  einen  Vertreter  schicken.
Über  das  Ergebnis  der  Ermittlungen  ist  er  mit  seinen  Erklärungen  und  Anträgen  zu  hören.

Auch  hiezu  darf  er  mit  einem  Beistand  erscheinen.  Ungeeignete  Vertreter  oder  Beistände
können  zurückgewiesen  werden.

5.  Ist  die  Eröffnung  dem  gesetzlichen  oder  bestellten  Vertreter  gemacht  worden,  so  hat
das  Staatsministerium  oder  die  zur  Versetzung  in  den  Ruhestand  zuständige  untergebene
Behörde  darüber,  ob  das  Verfahren  fortzusetzen  sei  oder  nicht,  auch  dann  zu  entscheiden,
wenn  Einwendungen  nicht  erhoben  worden  sind.  Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften
des  Abs.  4  entsprechende  Anwendung.

5.  Nach  Schluß  der  Verhandlungen  werden  die  Akten  dem  Staatsministerium  oder  der
zur  Versetzung  in  den  Ruhestand  zuständigen  untergebenen  Behörde  zur  Entscheidung  darüber
vorgelegt,  ob  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  zulässig  ist.  Gegen  die  Entscheidung  steht
dem  Beamten  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  und,  wenn  die  Entscheidung  von  diesem
ausgegangen  ist,  an  den  Staatsrat  zu.  Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  beträgt
zwei  Wochen  vom  Tage  der  Eröffnung  der  Entscheidung  an  gerechnet.

7.  Die  baren  Auslagen,  die  durch  unbegründete  Einwendungen  des  Beamten  oder  seines
Vertreters  erwachsen  sind,  fallen  dem  Beamten  zur  Last,  falls  ihnen  bekannt  oder  infolge
grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  war,  daß  die  Einwendungen  unbegründet  sind.

Artikel  52.

1  Der  Ruhegehalt,  den  der  unwiderrufliche  Beamte  im  Falle  seiner  Versetzung  in  den
Ruhestand  zu  beanspruchen  hat,  beträgt  für  die  ersten  zehn  Dienstjahre  fünfunddreißig  vom
Hundert  und  steigt  mit  dem  Antritte  jedes  weiteren  Dienstjahrs  bis  zum  Eintritt  in  das
zwanzigste  Dienstjahr  jährlich  um  zwei  vom  Hundert  und  vom  Eintritt  in  das  einundzwanzigste
Dienstjahr  an  jährlich  um  eins  vom  Hundert  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens
(Artikel  39  Abs.  2).

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