Nr. 59. 597
3. Erhebt der Beamte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Eröffnung keine
Einwendungen, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn er seine Versetzung in den
Ruhestand selbst nachgesucht hätte.
". Erhebt der Beamte gegen die Versetzung in den Ruhestand Einwendungen, so entscheidet
das zuständige Staatsministerium und, sofern zur Versetzung in den Ruhestand eine
dem Staatsministerium untergebene Behörde zuständig ist, diese Behörde, ob das Verfahren
fortzusetzen sei oder nicht. Bejahendenfalls ist ein Beamter zu beauftragen, die streitigen
Tatsachen, soweit nötig unter eidlicher Vernehmung von Zeugen und Sachpverständigen, zu
untersuchen. Der Beamte, der in den Ruhestand versetzt werden soll, darf den Vernehmungen
beiwohnen. Er darf mit einem Beistand erscheinen oder einen Vertreter schicken.
Über das Ergebnis der Ermittlungen ist er mit seinen Erklärungen und Anträgen zu hören.
Auch hiezu darf er mit einem Beistand erscheinen. Ungeeignete Vertreter oder Beistände
können zurückgewiesen werden.
5. Ist die Eröffnung dem gesetzlichen oder bestellten Vertreter gemacht worden, so hat
das Staatsministerium oder die zur Versetzung in den Ruhestand zuständige untergebene
Behörde darüber, ob das Verfahren fortzusetzen sei oder nicht, auch dann zu entscheiden,
wenn Einwendungen nicht erhoben worden sind. Auf das Verfahren finden die Vorschriften
des Abs. 4 entsprechende Anwendung.
5. Nach Schluß der Verhandlungen werden die Akten dem Staatsministerium oder der
zur Versetzung in den Ruhestand zuständigen untergebenen Behörde zur Entscheidung darüber
vorgelegt, ob die Versetzung in den Ruhestand zulässig ist. Gegen die Entscheidung steht
dem Beamten Beschwerde an das Staatsministerium und, wenn die Entscheidung von diesem
ausgegangen ist, an den Staatsrat zu. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt
zwei Wochen vom Tage der Eröffnung der Entscheidung an gerechnet.
7. Die baren Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen des Beamten oder seines
Vertreters erwachsen sind, fallen dem Beamten zur Last, falls ihnen bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Einwendungen unbegründet sind.
Artikel 52.
1 Der Ruhegehalt, den der unwiderrufliche Beamte im Falle seiner Versetzung in den
Ruhestand zu beanspruchen hat, beträgt für die ersten zehn Dienstjahre fünfunddreißig vom
Hundert und steigt mit dem Antritte jedes weiteren Dienstjahrs bis zum Eintritt in das
zwanzigste Dienstjahr jährlich um zwei vom Hundert und vom Eintritt in das einundzwanzigste
Dienstjahr an jährlich um eins vom Hundert des pensionsfähigen Diensteinkommens
(Artikel 39 Abs. 2).
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