Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.

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Artikel  85.

Der  Anspruch  auf  Witwen-  und  Waisengeld  erlischt:

1.

2.

für  jeden  Berechtigten  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  er  sich  verheiratet
oder  stirbt;

für  jede  Waise  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  sie  das  einundzwanzigste
Lebensjahr  vollendet.

Artikel  86.

1  Der  Anspruch  auf  Witwen=  und  Weisengeld  ruht:

1.

2.

wenn  der  Berechtigte  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verliert,  bis  zu  ihrer  Wiedererlangung;


wenn  einem  Hinterbliebenen  aus  einer  anderweitigen  Verwendung  des  verstorbenen
Beamten  im  Staats=  oder  einem  sonstigen  öffentlichen  Dienste  eine  Versorgung
zusteht,  so  weit,  als  das  Witwen=  und  Waisengeld  unter  Hinzurechnung  dieser
anderweitigen  Versorgung  den  Betrag  überschreitet,  den  der  Hinterbliebene  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unter  Zugrundelegung  desjenigen  Betrags  zu
beziehen  hätte,  der  dem  verstorbenen  Beamten  nach  dem  Artikel  66  Ziff.  2  Satz  2
gezahlt  wurde  oder  zu  zahlen  gewesen  wäre;

bei  der  Ernennung  zum  Beamten  (Artikel  1)  oder  bei  einer  sonstigen  Verwendung
in  dem  Staats=  oder  einem  anderen  öffentlichen  Dienste,  wenn  das  Diensteinkommen
  nach  Abzug  der  etwa  zur  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes  bestimmten
Summe  für  die  Witwe  den  Jahresbetrag  von  zweitausend  Mark  und  für  eine  Waise
den  Jahresbetrag  von  eintausend  Mark  übersteigt,  in  der  Höhe  des  Mehrbetrags.  Erdient
  die  Witwe  aus  dieser  Verwendung  eine  Pension  oder  ähnliche  Versorgung,  die
den  Jahresbetrag  von  eintansendfünfhundert  Mark  übersteigt,  so  ruht  das  nach  diesem
Gesetze  sich  berechnende  Witwengeld  in  dem  Betrag,  um  den  die  anderweitige
Pension  oder  Versorgung  die  Summe  von  eintausendfünfhundert  Mark  übersteigt.

2  Auf  die  Einziehung  und  Wiedergewährung  des  Witwen=  und  Waisengeldes  finden
die  Vorschriften  des  Artikel  67  entsprechende  Anwendung.

Artikel  87.

1  Die  Witwe  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder  eines  widerruflichen  etatsmäßigen
  Beamten  erhalten  Witwen=  und  Waisengeld  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Vorschriften
  (Artikel  74  bis  86),  wenn  der  verstorbene  Beamte  im  Zeitpunkte  seines  Todes
auf  Grund  der  Artikel  46,  68  im  Genuß  eines  Wartegeldes  oder  Ruhegehalts  stand  oder
wenn  ihm  nach  Artikel  68  ein  Ruhegehalt  hätte  gewährt  werden  können,  falls  er  im  Zeitpunkte
  seines  Todes  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

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