Nr. 59.
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Artikel 85.
Der Anspruch auf Witwen- und Waisengeld erlischt:
1.
2.
für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in dem er sich verheiratet
oder stirbt;
für jede Waise mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet.
Artikel 86.
1 Der Anspruch auf Witwen= und Weisengeld ruht:
1.
2.
wenn der Berechtigte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wiedererlangung;
wenn einem Hinterbliebenen aus einer anderweitigen Verwendung des verstorbenen
Beamten im Staats= oder einem sonstigen öffentlichen Dienste eine Versorgung
zusteht, so weit, als das Witwen= und Waisengeld unter Hinzurechnung dieser
anderweitigen Versorgung den Betrag überschreitet, den der Hinterbliebene nach
den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung desjenigen Betrags zu
beziehen hätte, der dem verstorbenen Beamten nach dem Artikel 66 Ziff. 2 Satz 2
gezahlt wurde oder zu zahlen gewesen wäre;
bei der Ernennung zum Beamten (Artikel 1) oder bei einer sonstigen Verwendung
in dem Staats= oder einem anderen öffentlichen Dienste, wenn das Diensteinkommen
nach Abzug der etwa zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmten
Summe für die Witwe den Jahresbetrag von zweitausend Mark und für eine Waise
den Jahresbetrag von eintausend Mark übersteigt, in der Höhe des Mehrbetrags. Erdient
die Witwe aus dieser Verwendung eine Pension oder ähnliche Versorgung, die
den Jahresbetrag von eintansendfünfhundert Mark übersteigt, so ruht das nach diesem
Gesetze sich berechnende Witwengeld in dem Betrag, um den die anderweitige
Pension oder Versorgung die Summe von eintausendfünfhundert Mark übersteigt.
2 Auf die Einziehung und Wiedergewährung des Witwen= und Waisengeldes finden
die Vorschriften des Artikel 67 entsprechende Anwendung.
Artikel 87.
1 Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines widerruflichen etatsmäßigen
Beamten erhalten Witwen= und Waisengeld nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften
(Artikel 74 bis 86), wenn der verstorbene Beamte im Zeitpunkte seines Todes
auf Grund der Artikel 46, 68 im Genuß eines Wartegeldes oder Ruhegehalts stand oder
wenn ihm nach Artikel 68 ein Ruhegehalt hätte gewährt werden können, falls er im Zeitpunkte
seines Todes in den Ruhestand versetzt worden wäre.
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