Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  609

4  Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  tatsächlich  und  unverschuldet  arbeitslos
ist,  kann  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Ziff.  2  der  Ruhegehalt  bis  zum  vollen  Betrage  des
Abs.  1  vorübergehend  erhöht  werden.

5  Steht  dem  Verletzten  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  (Artikel  52  ff.)  ein  höherer
Betrag  zu,  so  erhält  er  diesen.

6  Dem  Verletzten  sind  außerdem  die  Kosten  des  Heilverfahrens  (§  9  Abs.  1  Ziff.  1
des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes)  zu  ersetzen.

Artikel  90.

1  Die  Hinterbliebenen  solcher  in  dem  Artikel  89  bezeichneten  Personen,  die  infolge  eines
im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  gestorben  sind,  erhalten:

1.  als  Sterbegeld,  sofern  ihnen  nicht  nach  dem  Artikel  72  Anspruch  auf  Sterbegehalt
  zusteht,  den  Betrag  des  einmonatigen  Diensteinkommens  oder  des  einmonatigen
  Ruhegehalts  des  Verstorbenen,  jedoch  mindestens  fünfzig  Mark;

2.  eine  Rente.  Diese  beträgt  jährlich:

a.  für  die  Witwe  bis  zu  ihrem  Tode  oder  ihrer  Wiederverheiratung,  ebenso  für
jedes  Kind  bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  es  das  einundzwanzigste
Lebensjahr  vollendet,  oder  bis  zur  etwaigen  früheren  Verheiratung  zwanzig
vom  Hundert  des  jährlichen  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  für
die  Witwe  nicht  unter  dreihundert  Mark  und  für  jedes  Kind  nicht  unter
einhundertsechzig  Mark;

b.  für  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  wenn  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder
überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,  bis  zum  Wegfalle
der  Bedürftigkeit  insgesamt  zwanzig  vom  Hundert  des  Diensteinkommens
des  Verstorbenen,  jedoch  nicht  unter  einhundertsechzig  Mark  und  nicht  mehr
als  eintausendsechshundert  Mark;  sind  mehrere  Berechtigte  dieser  Art  vorhanden,
  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt;

.  für  elternlose  Enkel,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch
den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,  im  Falle  der  Bedürftigkeit  bis  zum
Ablaufe  des  Monats,  in  dem  sie  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollenden  oder
bis  zur  etwaigen  früheren  Verheiratung  insgesamt  zwanzig  vom  Hundert
des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht  unter  einhundertsechzig
Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark.