Nr. 59. 609
4 Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls tatsächlich und unverschuldet arbeitslos
ist, kann in den Fällen des Abs. 2 Ziff. 2 der Ruhegehalt bis zum vollen Betrage des
Abs. 1 vorübergehend erhöht werden.
5 Steht dem Verletzten nach den allgemeinen Vorschriften (Artikel 52 ff.) ein höherer
Betrag zu, so erhält er diesen.
6 Dem Verletzten sind außerdem die Kosten des Heilverfahrens (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1
des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes) zu ersetzen.
Artikel 90.
1 Die Hinterbliebenen solcher in dem Artikel 89 bezeichneten Personen, die infolge eines
im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach dem Artikel 72 Anspruch auf Sterbegehalt
zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder des einmonatigen
Ruhegehalts des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig Mark;
2. eine Rente. Diese beträgt jährlich:
a. für die Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung, ebenso für
jedes Kind bis zum Ablaufe des Monats, in dem es das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet, oder bis zur etwaigen früheren Verheiratung zwanzig
vom Hundert des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für
die Witwe nicht unter dreihundert Mark und für jedes Kind nicht unter
einhundertsechzig Mark;
b. für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, bis zum Wegfalle
der Bedürftigkeit insgesamt zwanzig vom Hundert des Diensteinkommens
des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertsechzig Mark und nicht mehr
als eintausendsechshundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhanden,
so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt;
. für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch
den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum
Ablaufe des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden oder
bis zur etwaigen früheren Verheiratung insgesamt zwanzig vom Hundert
des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertsechzig
Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark.