Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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tes,  wo  die  Sachen  liegen.  Jedoch  haben  im  Königreiche  Preußen
die  vor  einem  Großherzoglich  Sächsischen  Gerichte  abgeschlossenen  oder
rekognoscirten  Verträge  dieselbe  Wirksamkeit,  als  wenn  sie  vor  einem
Königlich  Preußischen  Gerichte  abgeschlossen  oder  rekognoscirt  worden
wären.  Im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  haben  die
vor  einem  Königlich  Preußischen  Gerichte  oder  Notar  in  Preußen  nach
der  inländischen  Gesetzgebung  gültig  abgeschlossenen  Verträge  dieselbe
Wirksamkeit,  als  wenn  sie  vor  einem  Großherzoglich  Sächsischen  Gerichte
abgeschlossen  wären.

III.  Von  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  ist

1)  das  Hauptzollamt  in  Minden  in  ein  Haupt-Steueramt  mit  Niederlage,
  und  das  in  dem  Bezirke  dieses  Hauptamtes  befindliche  Neben-Zollamt
I.  Klasse  in  Vlotho  in  ein  Unter-Steueramt,  welchem  die  bisherigen  Befugnisse
  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und  II,  mit
Ausschluß  derer  über  Manufactur-Waaren,  und  zur  unbeschränkten  Erhebung
der  Eingangsabgaben  belassen  sind,  umgewandelt,

und

2)  in  dem  Bezirke  des  Hauptamtes  Lemgo  das  Neben-Zollamt  1  in
Erder  aufgehoben  worden,  während  sowohl  das  Neben-Zollamt  I  in  Höxter,
als  auch  das  Neben-Zollamt  !  in  Beverungen  in  Unter-Steuerämter  umgewandelt
  worden  sind,  wobei  dem  Amte  in  Höxter  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  II  beigelegt  worden  ist.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September
1854  (Blatt  333  des  Regierungs-Blattes)  wird  dieses  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  März  1857.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
GV.  Thon.

IV.  Die  Wahrnehmung,  daß  bei  dem  Verkehre,  welcher  vom  Julande
über  Bremen  Statt  findet,  seit  dem  1.  Januar  d.  J.  häufiger  als  sonst  die
betreffenden  Güter  ohne  Deklarations-Scheine  die  Grenze  gegen  das  Bremische
Gebiet  überschreiten,  giebt  Veranlassung,  Handel=  und  Gewerbe-Treibende  in
ihrem  eigenen  Interesse  und  zur  Vermeidung  von  Weiterungen  darauf  aufmerksam
  zu  machen,