Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6.  Das  VBerwaltungorrcht.  1167

nur  gegen  eine  Rechtswidrigkeit,  nicht  gegen  eine  Sachwidrigkeit  gerichtet  werden
kann,  mithin  auf  die  „kahle  Gesetzesfrage“  beschränkt  ist  und  keinerlei  Gewähr  für
eine  genügende  Feststellung  der  thatsächlichen.  Verhältnifse  bietet.  Endlich  ist  auch  eine
Aehnlichkeit  noch  insosern  vorhanden,  als  die  Entscheidung  nur  in  einem  Ausspruche
darüber  besteht,  daß  das  Recht  verletzt  und  die  Versügung  aufgehoben  sei,  daß  aber
nicht  weiter  in  der  Sache  selbst  erkannt  wird,  die  vielmehr  an  die  Verwaltungsbehörde
  zurückgelangt;  eine  Wirkung,  auf  die  sich  die  Englischen  Rechtsmittel  wenigstens
in  der  Mehrzahl  der  Fälle  gleichfalls  beschränken!).

Der  Unterschied  dieses  neuen  Oesterreichischen  vom  Englischen  Systeme  ist  aber
trotzdem  sehr  erheblich;  er  besteht  zunächst  darin,  daß  die  Oesterreichischen  Verwaltungsstellen
  aller  derjenigen  Garantien  hinsichtlich  der  Personen  und  des  Verfahrens
entbehren,  vermöge  deren  die  Amtsthätigkeit  der  Englischen  Friedensrichter  in  der
Hauptsache  als  eine  jurisdictio  erscheint;  weiter  darin,  daß  die  Rechtskontrole  nicht
durch  den  obersten  Justizgerichtshos,  sondem  durch  einen  eigenen  Verwaltungsgerichtshof
  gehandhabt  wird;  endlich  auch  darin,  daß  der  Rekurs  in  Oesterreich  ganz  generell
gegen  jede  Verwaltungsmaßregel  zulässig  ist,  durch  die  Jemand  in  feinen  subjektiven
Rechten  verletzt  zu  sein  behauptet.

Der  Oesterreichische  Verwaltungsgerichtshof  ist  mithin  weder  eine  Berufungsnoch
  eine  Revisions-,  sondern  lediglich  eine  Kaffations-Instanz;  er  reformirt  nicht,  er
hat  vielmehr  prinzipiell  nur  auf  Grund  des  in  der  lehten  administrativen  Instan)
angenommenen  Thatbestandes  zu  erkennen;  er  erkennt  aber  überhaupt  nicht  meritorisch,
so  daß  eine  unmittelbare  Befriedigung  des  angeblich  Verletzten  in  keinem  Falle  stattfindet;
  er  erklärt  allerdings  nicht  blos,  daß  das  Recht  verletzt  sei,  sondern  er  hebt
mgleich  die  rechtswidrige  Verfsügung  auf,  so  daß  sie  nicht  mehr  besteht,  und  die
Verwaltung  dem  entsprechend  anderweitig  zu  verfügen  hat;  aber  er  kassirt  eben  blos,
wie  der  Französische  Kaffationehos,  ohne  in  der  Sache  zu  erkennen,  was  Rechtene,
und  Überläßt  die  konkrete  Entscheidung  der  Verwaltung.  Der  Oefterreichische  Verwaltungsgerichtshof
  hat  es  nur  mit  Demjenigen  muu  thun,  was  an  sich  Recht  ist,
nicht  mit  dem,  was  im  einzelnen  gegebenen  Falle  Recht  ist;  er  regelt  mehr  das  objektive
  als  das  fubjektive  Recht.  Dadurch  wird  nun  allerdings  die  Gleichmäßigkeit  und
Strrtigkeit  in  den  Verwaltungsentscheidungen  herbeigeflhrt,  und  damit  ein  wesentliches
  Staatsinteresse  (namentlich  gegenüber  der  autonomen  Verwaltung  sichergestellt,
es  wird  erreicht,  daß  die  Verwaltung  sich  in  geseplichen  Bahnen  bewegt;  dagegen
ist  der  Rechtsschutz  des  Einzelnen  kein  ganz  vollständiger;  die  Einrichtung  hat,  wie
auch  in  den  Verhandlungen  gesagt  wurde,  mehr  den  Charakter  eines  Staatsraths
als  eines  Verwaltungsgerichts.  Es  muß  aber  zugegeben  werden,  daß  sich  ein  Weiteres
bei  den  gegebenen  Zuständen  nicht  erreichen  ließ.

Neben  dem  Verwaltungsgerichtshofe  fungirt  übrigens  das  Neichsgericht,  abgesehen
von  seiner  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten,  und  von
civilrechtlichen  Ansprüchen  eines  Landes  an  das  andere  u.  s.  w.,  auch  noch  als
Spezial-Verwaltungsgerichtshos,  kompetent  für  Beschwerden  gegen  diejenigen  Maßnahmen
  der  Verwaltungsbehörden,  durch  welche  politische,  in  der  Verjassung  gewährleistete
  Rechte  angeblich  verletzt  worden  sind.

)  Die  Oesterreichische  Neierung  ist  siceB  sich  die  —  ngs  mit  den  Englischen  Ein-S#chtunge
  deutlich  H##t,  gewesen;  —  sepentwurf  von  1875  (Sten.
des  Herrenhaufes  P  Bel  ni  9n  "G  17)  beruft  sich,  insbesondere  doser.
*  in  England  nur  1  asan  Nchhtbsean  Ws#  gerade  auf  di
dieser  Stelle  gegebene  Su  e  der  eischen  Einrichtungen,  welche  diesen  éEahoruhoelt
besonders  klar  hewortreten  läßt.