Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.  4742.)  Allerhächster  Erlaß  vom  29.  Juni  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staͤdte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Gemeinde
Dülken,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

A.,  den  Bericht  vom  22.  Juni  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will  Ich
der  Gemeinde  Dülken,  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  deren  Antrage  gemäß,
nach  bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe
  mit  der  Landgemeinde  Dülken  steht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
  vom  15.  Mai  1856.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Marienbad,  den  29.  Juni  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4743.)  Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  des  Statuts  der  Bergbau-Akiien=Gesellschaft
  „Mark“.  Vom  4.  Juli  1857.

D.  Königs  Majestät  haben  die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der
Benennung:  „Bergbau-Aktiengesellschaft  Mark“  zu  genehmigen  und  das  Gesellschaftsstatut
  mirkelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  19.  v.  M.  zu  bestätigen  geruht,
  was  hierdurch  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktien-Gesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  in  dem
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  in  Arnsberg  abgedruckt  werden  wird.

Berlin,  den  4.  Juli  1857.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Oesterreich.

 

(Nr.  4744.)