Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel 103. 
1 Jeder Vorgesetzte ist befugt, den ihm untergebenen Beamten mündlich oder schriftlich 
Ermahnungen oder Warnungen zu erteilen. 
2 Wer als Vorgesetzter zu erachten ist, wird durch die Dienstvorschriften bestimmt. 
Artikel 104. 
1. Die vorgesetzten Dienstbehörden sind befugt, einem Beamten für den Fall, daß er ein 
Amtsgeschäft nicht innerhalb einer bestimmten Frist erledigt, die Absendung eines Wartboten 
auf seine Kosten oder Zwangsstrafen anzudrohen, die für den gleichen Anlaß den Gesamtbetrag 
von fünfzig Mark nicht übersteigen dürfen. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist kann die 
Androhung ohne weiteres verwirklicht werden. 
2 Die vorgesetzten Dienstbehörden sind auch befugt, einem säumigen Beamten auf seine 
Kosten zur Erledigung rückständiger Amtsgeschäfte eine Geschäftsaushilfe beizugeben. 
3 Die Zwangsstrafen werden den Wohlfahrtseinrichtungen für die Beamten zugewendet. 
B. Dienststrafrecht für unwiderrufliche aktive Beamte. 
1. Dienstvergehen und DMienststrafen. 
Artikel 105. 
Ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, macht sich eines 
Dienstvergehens schuldig. 
Artikel 106. 
Die Dienststrafen sind: 
1. Ordnungsstrafen; 
2. Disziplinarstrafen. 
Artikel 107. 
1 Die Ordnungsstrafen sind: 
1. Verweis; 
2. Geldstrafe bis zum Betrage des einmonatigen Gehalts. 
2 Der Hoöchstbetrag der Geldstrafe darf auch beim Zusammenflusse mehrerer Dienstver- 
gehen nicht überschritten werden. 
3. Die Geldstrafen werden den Wohlfahrtseinrichtungen für die Beamten zugewendet. 
Artikel 108. 
Die Disziplinarstrafen sind: 
1. Strafversetzung; 
2. Dienstentlassung.