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Artikel 111.
Welche der in den Artikeln 106 bis 110 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist
nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht
auf die gesamte Führung des Beschuldigten zu ermessen.
Artikel 112.
1 Hat ein Beamter während seines früheren Dienstverhältnisses als Richter, Notar
oder als öffentlicher Beamter ein Dienstvergehen begangen, so unterliegt er auch hiewegen
den Vorschriften dieses Gesetzes.
2 Wegen einer Handlung, die ein Beamter vor dem Eintritt in den Staatsdienst zu
einer Zeit begangen hat, in der er weder Staatsbeamter noch öffentlicher Beamter war, ist
ein Einschreiten im Dienststrafverfahren nur dann zulässig, wenn die Handlung die Straf-
versetzung oder Dienstentlassung begründet.
Artikel 113.
1. Die Strafverfolgung von Dienstvergehen verjährt in fünf Jahren. Verstößt die Tat
auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Strafverfolgung des Dienstvergehens nicht, bevor
die Strafverfolgung der Straftat verjährt ist.
2 Jede Handlung des Strafrichters oder des Disziplinarrichters oder des mit der
Führung der Voruntersuchung beauftragten Beamten oder des von diesem ersuchten Gerichts
oder Beamten (Artikel 134 Abs. 2, 7), die wegen der begangenen Tat gegen den Täter ge-
richtet ist, unterbricht die Verjährung. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.
Artikel 114.
Das Dieuststrafverfahren wird eingestellt, wenn der Beschuldigte unter Verzicht auf
Titel und Dienstabzeichen sowie auf Diensteinkommen, Ruhegehalt und Hinterbliebenen-
versorgung um Entlassung aus dem Staatsdienste nachsucht, vorausgesetzt, daß er in Bezug
auf seinen Dienst sich nicht in verschuldetem Rückstande befindet und über eine ihm anver-
traute Verwaltung von öffentlichem Vermögen Rechenschaft abgelegt hat.
Artikel 115.
1 Hat der Staatsanwalt in einem strafrechtlichen Verfahren die öffentliche Klage er-
hoben oder ist in einem militärgerichtlichen Verfahren die Anklage verfügt worden, so darf
vor Beendigung dieses Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen der nämlichen Tatsachen
ein Dienststrafverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.