Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  152.

1  Gegen  das  Urteil  der  Disziplinarkammer  steht  sowohl  dem  Staatsanwalt  als  dem
Beschuldigten  die  Berufung  an  den  Disziplinarhof  offen.

2  Neue  Tatsachen,  welche  die  Grundlage  einer  anderen  Beschuldigung  bilden,  dürfen
in  der  Berufungsinstanz  nicht  vorgebracht  werden.

3  Jede  von  dem  Staatsanwalt  eingelegte  Berufung  hat  die  Wirkung,  daß  das  angefochtene
Urteil  auch  zu  Gunsten  des  Beschuldigten  abgeändert  oder  aufgehoben  werden  kann.

4  War  das  Urteil  nur  von  dem  Beschuldigten  oder  zu  seinen  Gunsten  von  dem  Staatsanwalt
  angefochten  worden,  so  darf  es  nicht  zum  Nachteile  des  Beschuldigten  abgeändert
werden.

5  Die  Zurücknahme  einer  zu  Gunsten  des  Beschuldigten  eingelegten  Berufung  ist  nur  mit
seiner  Zustimmung  statthaft.

Artikel  153.

1  Die  Berufung  muß  bei  der  Disziplinarkammer,  die  das  anzufechtende  Urteil  erlassen
hat,  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  angemeldet  werden.  Für  den  Beschuldigten
kann  die  Berufung  auch  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Bevollmächtigten
angemeldet  werden.

2  Die  Anmeldungsfrist  beträgt  zwei  Wochen.  Sie  beginnt  für  den  Staatsanwalt  mit
der  Verkündung  des  Urteils,  für  den  Beschuldigten  mit  dem  Tage,  an  dem  ihm  die  Ausfertigung
  des  Urteils  zugestellt  worden  ist.

8  Die  Bestimmung  des  §  356  der  Reichs-Strafprozeßordnung  findet,  falls  ein  Gesuch
um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gestellt  wird,  entsprechende  Anwendung.

Artikel  154.

Durch  rechtzeitige  Einlegung  der  Berufung  wird  die  Rechtskraft  des  Urteils,  soweit  es
angefochten  ist,  gehemmt.

Artikel  155.

1.  Zur  schriftlichen  Rechtfertigung  der  Berufung  steht  demjenigen,  der  sie  rechtzeitig
angemeldet  hat,  eine  Frist  von  zwei  Wochen,  vom  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist  gerechnet,  offen.

2  Die  Berufung  kann  auf  bestimmte  Beschwerdepunkte  beschränkt  werden.  Ist  dies  nicht
geschehen  oder  ist  eine  Rechtfertigung  überhaupt  nicht  erfolgt,  so  gilt  der  ganze  Inhalt  des
Urteils  als  angefochten.