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Artikel 152.
1 Gegen das Urteil der Disziplinarkammer steht sowohl dem Staatsanwalt als dem
Beschuldigten die Berufung an den Disziplinarhof offen.
2 Neue Tatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldigung bilden, dürfen
in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht werden.
3 Jede von dem Staatsanwalt eingelegte Berufung hat die Wirkung, daß das angefochtene
Urteil auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
4 War das Urteil nur von dem Beschuldigten oder zu seinen Gunsten von dem Staatsanwalt
angefochten worden, so darf es nicht zum Nachteile des Beschuldigten abgeändert
werden.
5 Die Zurücknahme einer zu Gunsten des Beschuldigten eingelegten Berufung ist nur mit
seiner Zustimmung statthaft.
Artikel 153.
1 Die Berufung muß bei der Disziplinarkammer, die das anzufechtende Urteil erlassen
hat, schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers angemeldet werden. Für den Beschuldigten
kann die Berufung auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten
angemeldet werden.
2 Die Anmeldungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt für den Staatsanwalt mit
der Verkündung des Urteils, für den Beschuldigten mit dem Tage, an dem ihm die Ausfertigung
des Urteils zugestellt worden ist.
8 Die Bestimmung des § 356 der Reichs-Strafprozeßordnung findet, falls ein Gesuch
um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird, entsprechende Anwendung.
Artikel 154.
Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es
angefochten ist, gehemmt.
Artikel 155.
1. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der sie rechtzeitig
angemeldet hat, eine Frist von zwei Wochen, vom Ablaufe der Anmeldungsfrist gerechnet, offen.
2 Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht
geschehen oder ist eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des
Urteils als angefochten.