Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  159.

Auf  die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urteil  geschlossenen  Verfahrens  sind
die  Vorschriften  des  vierten  Buches  der  Reichs-Strafprozeßordnung  über  die  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  in  den  vor  den  Schöffengerichten  verhandelten  Sachen  mit  Ausnahme  der
Vorschriften  des  §  403,  §  411  Abs.  4  entsprechend  anzuwenden.  Wird  eine  Beweisaufnahme
angeordnet  (§  409),  so  ist  sie  nach  den  für  die  Voruntersuchung  in  Disziplinarsachen  geltenden
Vorschriften  durchzuführen.  Wird  die  Erneuerung  der  Hauptverhandlung  angeordnet  (§  410
Abs.  2),  so  bemißt  sich  das  weitere  Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  Artikel  142  ff.
des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Artikel  160.

1  Ein  verurteilter  Beamter,  dessen  Unschuld  im  Wiederaufnahmeverfahren  festgestellt  wird,
kann  Ersatz  des  ihm  durch  die  Strafvollstreckung  erwachsenen  Vermögensschadens  aus  der
Staatskasse  beanspruchen.

2  Wird  ein  verurteilter  Beamter  im  Wiederaufnahmeverfahren  mit  einer  geringeren  Strafe
belegt,  so  kann  das  Disziplinargericht  aussprechen,  daß  ihm  der  durch  die  Strafvollstreckung
erwachsene  Vermögensschaden  ganz  oder  teilweise  aus  der  Staatskasse  ersetzt  wird.

3  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  1  Abs.  2  bis  4,  §  2  Abs.  2,  §  3  Abs.  2,
88  4,  5  des  Reichsgesetzes  vom  20.  Mai  1898,  betreffend  die  Entschädigung  der  im
Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen  Personen,  entsprechende  Anwendung.  Der  Antrag
nach  §  5  des  Reichsgesetzes  ist  bei  der  von  der  Staatsregierung  zu  bestimmenden  Behörde
einzureichen.  Uber  ihn  entscheidet  das  zuständige  Ministerium  oder  die  von  diesem  ermächtigte  Stelle.

Artikel  161.

Auf  die  in  diesem  Gesetze  gegen  Entscheidungen  der  Disziplinargerichte  zugelassenen
Beschwerden  finden  die  Vorschriften  der  Reichs-Strafprozeßordnung  über  die  sofortige  Beschwerde
entsprechende  Anwendung.

4.  Kosten  des  Verfahrens.
Artikel  162.

1  Für  das  Dienststrafverfahren  werden  nur  bare  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.

?  Wird  der  Beschuldigte  verurteilt  oder  bleibt  ein  von  ihm  eingelegtes  Rechtsmittel
erfolglos,  so  hat  er  die  im  Verfahren  erwachsenen  baren  Auslagen  ganz  oder  teilweise  zu  erstatten.

Die  Kosten  des  in  Anwendung  des  Artikel  114  eingestellten  Verfahrens  trägt  der
Beschuldigte,  die  Kosten  eines  von  dem  Verurteilten  zurückgenommenen  Rechtsmittels  dieser.

*  In  allen  übrigen  Fällen  trägt  die  Staatskasse  die  erwachsenen  Kosten.