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Artikel 159.
Auf die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens sind
die Vorschriften des vierten Buches der Reichs-Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens in den vor den Schöffengerichten verhandelten Sachen mit Ausnahme der
Vorschriften des § 403, § 411 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird eine Beweisaufnahme
angeordnet (§ 409), so ist sie nach den für die Voruntersuchung in Disziplinarsachen geltenden
Vorschriften durchzuführen. Wird die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet (§ 410
Abs. 2), so bemißt sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Artikel 142 ff.
des gegenwärtigen Gesetzes.
Artikel 160.
1 Ein verurteilter Beamter, dessen Unschuld im Wiederaufnahmeverfahren festgestellt wird,
kann Ersatz des ihm durch die Strafvollstreckung erwachsenen Vermögensschadens aus der
Staatskasse beanspruchen.
2 Wird ein verurteilter Beamter im Wiederaufnahmeverfahren mit einer geringeren Strafe
belegt, so kann das Disziplinargericht aussprechen, daß ihm der durch die Strafvollstreckung
erwachsene Vermögensschaden ganz oder teilweise aus der Staatskasse ersetzt wird.
3 Im übrigen finden die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2,
88 4, 5 des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1898, betreffend die Entschädigung der im
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, entsprechende Anwendung. Der Antrag
nach § 5 des Reichsgesetzes ist bei der von der Staatsregierung zu bestimmenden Behörde
einzureichen. Uber ihn entscheidet das zuständige Ministerium oder die von diesem ermächtigte Stelle.
Artikel 161.
Auf die in diesem Gesetze gegen Entscheidungen der Disziplinargerichte zugelassenen
Beschwerden finden die Vorschriften der Reichs-Strafprozeßordnung über die sofortige Beschwerde
entsprechende Anwendung.
4. Kosten des Verfahrens.
Artikel 162.
1 Für das Dienststrafverfahren werden nur bare Auslagen in Ansatz gebracht.
? Wird der Beschuldigte verurteilt oder bleibt ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel
erfolglos, so hat er die im Verfahren erwachsenen baren Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
Die Kosten des in Anwendung des Artikel 114 eingestellten Verfahrens trägt der
Beschuldigte, die Kosten eines von dem Verurteilten zurückgenommenen Rechtsmittels dieser.
* In allen übrigen Fällen trägt die Staatskasse die erwachsenen Kosten.