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7. Auf die Beamten im Verwaltungsdienste der Hochschulen finden die Vorschriften dieses
Artikels mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen die für Besorgung ihres Hauptamts zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes neben dem Gehalt eingeräumten Nebenbezüge als
persönliche Zulage verbleiben und daß auf einen etwaigen Mehrbetrag des Gehalts, der sich
für sie nach den neuen Gehaltsvorschriften gegenüber den seitherigen Vorschriften ergibt, ein
jenem Mehrbetrag entsprechender Betrag der Nebenbezüge aufgerechnet wird. Soweit die
Zuweisung solcher Nebenbezüge nicht in unentziehbarer Weise erfolgt ist, sind sie nach näherer
Festsetzung des zuständigen Staatsministeriums auf einen unüberschreitbaren Höchstbetrag
zurückzuführen oder sonst zu ermäßigen.
Hat ein Beamter im Zeitpunkte seiner Versetzung in den Ruhestand oder seines
Ablebens infolge der für die Uberleitung verfügten Sperre der letzten oder der beiden letzten
Dienstaltersstufen nicht den seinem Dienstalter entsprechenden Gehalt bezogen, so wird der
Bemessung des Ruhegehalts und des Witwen= und Waisengeldes das pensionsfähige Diensteinkommen
zu Grunde gelegt, das sich berechnet hätte, wenn die Sperre nicht verfügt gewesen
wäre.
Artikel 212.
Für die Beamten und Bediensteten (Artikel 208), die vor oder mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt wurden, bleiben die seitherigen Pensionsvorschriften in Kraft.
2 Ebenso bleiben für die Hinterbliebenen derjenigen Beamten und Bediensteten, die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben sind oder in diesem Zeitpunkt im Ruhestande sich
befinden, die seitherigen Vorschriften über die einmalige Abfertigung sowie über die Pensionen
und Unterhaltsbeiträge auch fernerhin mit der Maßgabe in Kraft, daß die Vorschriften des
Artikel 72 und des Artikel 74 Abs. 4 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung
finden. Für die in Satz 1 bezeichneten Unterhaltsbeiträge tritt die Vorschrift des Artikel XXIV.
§ 234 der Hauptlandespragmatik vom 1. Januar 1805 außer Kraft.
3. Die Vorschriften über das Erfordernis einer Erlaubnis zum Genuß einer Pension oder
eines Unterhaltsbeitrags im Auslande treten für die Fälle der Abs. 1, 2 außer Kraft.
Artikel 213.
Bleibt für einen Beamten (Artikel 208), der sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
im aktiven Dienste befand und nach diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt wurde,
das nach Abschnitt IV dieses Gesetzes sich berechnende Wartegeld oder der nach Abschnitt IV
und VI dieses Gesetzes sich berechnende Ruhegehalt hinter dem Betrage zurück, der sich bei
fortdauernder Gültigkeit der seitherigen Vorschriften über die Gehalte und Pensionen der
Staatsbeamten und Staatsbediensteten berechnet hätte, wenn der Beamte bis zu seiner Versetzung
in den Ruhestand in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuletzt innegehabten
Dienstesstellung weitergedient hätte, so wird ihm dieser höhere Betrag gewährt.