Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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7.  Auf  die  Beamten  im  Verwaltungsdienste  der  Hochschulen  finden  die  Vorschriften  dieses
Artikels  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  ihnen  die  für  Besorgung  ihres  Hauptamts  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  neben  dem  Gehalt  eingeräumten  Nebenbezüge  als
persönliche  Zulage  verbleiben  und  daß  auf  einen  etwaigen  Mehrbetrag  des  Gehalts,  der  sich
für  sie  nach  den  neuen  Gehaltsvorschriften  gegenüber  den  seitherigen  Vorschriften  ergibt,  ein
jenem  Mehrbetrag  entsprechender  Betrag  der  Nebenbezüge  aufgerechnet  wird.  Soweit  die
Zuweisung  solcher  Nebenbezüge  nicht  in  unentziehbarer  Weise  erfolgt  ist,  sind  sie  nach  näherer
Festsetzung  des  zuständigen  Staatsministeriums  auf  einen  unüberschreitbaren  Höchstbetrag
zurückzuführen  oder  sonst  zu  ermäßigen.

Hat  ein  Beamter  im  Zeitpunkte  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  oder  seines
Ablebens  infolge  der  für  die  Uberleitung  verfügten  Sperre  der  letzten  oder  der  beiden  letzten
Dienstaltersstufen  nicht  den  seinem  Dienstalter  entsprechenden  Gehalt  bezogen,  so  wird  der
Bemessung  des  Ruhegehalts  und  des  Witwen=  und  Waisengeldes  das  pensionsfähige  Diensteinkommen
  zu  Grunde  gelegt,  das  sich  berechnet  hätte,  wenn  die  Sperre  nicht  verfügt  gewesen
  wäre.

Artikel  212.

Für  die  Beamten  und  Bediensteten  (Artikel  208),  die  vor  oder  mit  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  in  den  Ruhestand  versetzt  wurden,  bleiben  die  seitherigen  Pensionsvorschriften  in  Kraft.

2  Ebenso  bleiben  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Beamten  und  Bediensteten,  die  vor
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gestorben  sind  oder  in  diesem  Zeitpunkt  im  Ruhestande  sich
befinden,  die  seitherigen  Vorschriften  über  die  einmalige  Abfertigung  sowie  über  die  Pensionen
und  Unterhaltsbeiträge  auch  fernerhin  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  die  Vorschriften  des
Artikel  72  und  des  Artikel  74  Abs.  4  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entsprechende  Anwendung
finden.  Für  die  in  Satz  1  bezeichneten  Unterhaltsbeiträge  tritt  die  Vorschrift  des  Artikel  XXIV.
§  234  der  Hauptlandespragmatik  vom  1.  Januar  1805  außer  Kraft.

3.  Die  Vorschriften  über  das  Erfordernis  einer  Erlaubnis  zum  Genuß  einer  Pension  oder
eines  Unterhaltsbeitrags  im  Auslande  treten  für  die  Fälle  der  Abs.  1,  2  außer  Kraft.

Artikel  213.

Bleibt  für  einen  Beamten  (Artikel  208),  der  sich  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  im  aktiven  Dienste  befand  und  nach  diesem  Zeitpunkt  in  den  Ruhestand  versetzt  wurde,
das  nach  Abschnitt  IV  dieses  Gesetzes  sich  berechnende  Wartegeld  oder  der  nach  Abschnitt  IV
und  VI  dieses  Gesetzes  sich  berechnende  Ruhegehalt  hinter  dem  Betrage  zurück,  der  sich  bei
fortdauernder  Gültigkeit  der  seitherigen  Vorschriften  über  die  Gehalte  und  Pensionen  der
Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  berechnet  hätte,  wenn  der  Beamte  bis  zu  seiner  Versetzung
  in  den  Ruhestand  in  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zuletzt  innegehabten
Dienstesstellung  weitergedient  hätte,  so  wird  ihm  dieser  höhere  Betrag  gewährt.