Nr. 59. 653
2 Wurde bei der Berechnung der Pensionen nach den seitherigen Vorschriften eine
Dienstzeit angerechnet, deren Anrechnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeschlossen
ist, so ist diese Dienstzeit für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Beamten
auch der Bemessung des Ruhegehalts nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Grunde
zu legen.
Artikel 214.
1 Bleibt das nach den Abschnitten V und VI dieses Gesetzes sich berechnende Witwenund
Waisengeld hinter dem Betrage zurück, der sich bei fortdauernder Gültigkeit der seitherigen
Vorschriften über die Gehalte und Pensionen der Beamten und über die Pensionen
und Unterhaltsbeiträge der Hinterbliebenen berechnet hätte, wenn der Beamte bis zu seiner
Versetzung in den Ruhestand oder im Falle seines Ablebens im aktiven Dienste bis zum
Zeitpunkte seines Ablebens in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuletzt innegehabten
Dienstesstellung weitergedient hätte, so wird den Hinterbliebenen der höhere Betrag gewährt.
2 Sind für einen Teil der Hinterbliebenen die bisherigen Vorschriften, für einen anderen
Teil aber die Vorschriften der Abschnitte V und VI dieses Gesetzes günstiger, so wird für
jeden Teil das Witwen= und Waisengeld nach der für ihn günstigeren Vorschrift angewiesen.
3Ist das Witwen= und Waisengeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes bezogen
worden, so kann, vorbehaltlich der Vorschriften in Abs. 4 dieses Artikels und in Artikel 215,
in einem späteren Zeitpunkte die Anwendung der früheren Vorschriften nicht mehr in Anspruch
genommen werden.
*Den Kindern der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in pragmatischer
Eigenschaft ernannten Beamten bleibt der Anspruch auf den Fortbezug der Unterhaltsbeiträge
nach Maßgabe des Artikel XXIV. §§ 10 bis 13 der Hauptlandespragmatik über das
einundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewahrt, und zwar auch dann, wenn sie bis zur Voll--endung
des einundzwanzigsten Lebensjahrs das Waisengeld nach den Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes beziehen.
Artikel 215.
#Den Söhnen und Töchtern der Staatsminister, Ministerialreferenten, Kollegialpräsidenten
und Kollegialdirektoren, die diese Dienstesstellung schon vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingenommen haben, bleibt der ihnen durch Artikel XXIV § 9 der Hauptlandespragmatik
eingeräumte Anspruch auf den Genuß des Unterhaltsbeitrags bis zur Versorgung
oder bis zum Ableben nach Maßgabe der bisherigen Pensionsvorschriften gewahrt,
und zwar auch dann, wenn das bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs
bezogene Waisengeld nach den Vorschriften in den Abschnitten V und VI des gegenwärtigen
Gesetzes berechnet war.
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