Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  653

2  Wurde  bei  der  Berechnung  der  Pensionen  nach  den  seitherigen  Vorschriften  eine
Dienstzeit  angerechnet,  deren  Anrechnung  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ausgeschlossen
ist,  so  ist  diese  Dienstzeit  für  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ernannten  Beamten
auch  der  Bemessung  des  Ruhegehalts  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  Grunde
zu  legen.

Artikel  214.

1  Bleibt  das  nach  den  Abschnitten  V  und  VI  dieses  Gesetzes  sich  berechnende  Witwenund
  Waisengeld  hinter  dem  Betrage  zurück,  der  sich  bei  fortdauernder  Gültigkeit  der  seitherigen
  Vorschriften  über  die  Gehalte  und  Pensionen  der  Beamten  und  über  die  Pensionen
und  Unterhaltsbeiträge  der  Hinterbliebenen  berechnet  hätte,  wenn  der  Beamte  bis  zu  seiner
Versetzung  in  den  Ruhestand  oder  im  Falle  seines  Ablebens  im  aktiven  Dienste  bis  zum
Zeitpunkte  seines  Ablebens  in  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zuletzt  innegehabten
Dienstesstellung  weitergedient  hätte,  so  wird  den  Hinterbliebenen  der  höhere  Betrag  gewährt.

2  Sind  für  einen  Teil  der  Hinterbliebenen  die  bisherigen  Vorschriften,  für  einen  anderen
Teil  aber  die  Vorschriften  der  Abschnitte  V  und  VI  dieses  Gesetzes  günstiger,  so  wird  für
jeden  Teil  das  Witwen=  und  Waisengeld  nach  der  für  ihn  günstigeren  Vorschrift  angewiesen.

3Ist  das  Witwen=  und  Waisengeld  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bezogen
worden,  so  kann,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in  Abs.  4  dieses  Artikels  und  in  Artikel  215,
in  einem  späteren  Zeitpunkte  die  Anwendung  der  früheren  Vorschriften  nicht  mehr  in  Anspruch
genommen  werden.

*Den  Kindern  der  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  pragmatischer
Eigenschaft  ernannten  Beamten  bleibt  der  Anspruch  auf  den  Fortbezug  der  Unterhaltsbeiträge
nach  Maßgabe  des  Artikel  XXIV.  §§  10  bis  13  der  Hauptlandespragmatik  über  das
einundzwanzigste  Lebensjahr  hinaus  gewahrt,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  bis  zur  Voll--endung
  des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs  das  Waisengeld  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  beziehen.

Artikel  215.

#Den  Söhnen  und  Töchtern  der  Staatsminister,  Ministerialreferenten,  Kollegialpräsidenten
  und  Kollegialdirektoren,  die  diese  Dienstesstellung  schon  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  eingenommen  haben,  bleibt  der  ihnen  durch  Artikel  XXIV  §  9  der  Hauptlandespragmatik
  eingeräumte  Anspruch  auf  den  Genuß  des  Unterhaltsbeitrags  bis  zur  Versorgung
  oder  bis  zum  Ableben  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Pensionsvorschriften  gewahrt,
und  zwar  auch  dann,  wenn  das  bis  zur  Vollendung  des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs
bezogene  Waisengeld  nach  den  Vorschriften  in  den  Abschnitten  V  und  VI  des  gegenwärtigen
Gesetzes  berechnet  war.

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