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Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die im Dienste befindlichen auf Lebenszeit
angestellten etatsmäßigen Beamten der Militärverwaltung als unwiderrufliche, die auf
Kündigung angestellten etatsmäßigen Beamten als widerrufliche etatsmäßige Beamte.
Artikel 209.
1 Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit des Dienstverhältnisses (Artikel 6 Abs. 2, 3)
wird den in dem Artikel 208 bezeichneten Beamten und Bediensteten die Zeit, die sie in
einer unter den Artikel 208 fallenden Diensteseigenschaft bereits zurückgelegt haben, nach
Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes angerechnet. In gleicher Weise wird den Eichmeistern
sowie den Steuer= und Gemeinde-Einnehmern im Regierungsbezirke der Pfalz für
den Eintritt der Unwiderruflichkeit die Dienstzeit angerechnet, die sie in dieser oder in einer
unter den Artikel 208 fallenden Diensteseigenschaft zurückgelegt haben.
2 Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angestellten pragmatischen Beamten
(Artikel 208), für die im Zeitpunkte des Inkrafttretens das dreijährige Dienstesprovisorium
noch nicht abgelaufen ist, tritt, auch soweit sie unter den Artikel 6 Abs. 3 dieses Gesetzes
fallen, die Unwiderruflichkeit nach Ablauf der im § 2 der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde
bestimmten dreijährigen Frist ein, sofern nicht nach dem Abs. 1 des gegenwärtigen
Artikels die Unwiderruflichkeit früher eintritt.
3 Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Kündigung angestellten etatsmäßigen
Beamten der Militärverwaltung richtet sich die Lösung des Dienstverhältnisses noch nach den
bisherigen Vorschriften.
Artikel 210.
Den Beamten und Bediensteten der Pfälzischen Eisenbahnen, die bei der Übernahme
dieser Eisenbahnen durch den Bayerischen Staat zu etatsmäßigen Beamten im Sinne dieses
Gesetzes ernannt werden, wird für den Eintritt der Unwiderruflichkeit des Dienstverhältnisses
(Artikel 6 Abs. 2, 3) die Zeit, die sie als „Angestellte“ im Dienste der Pfälzischen Eisenbahnen
bereits zurückgelegt haben, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes angerechnet.
2 Soweit solche Beamte der Pfälzischen Eisenbahnen bei ihrer Einreihung in die Gehaltsordnung
einer Klasse von Beamten der Staatseisenbahnverwaltung zugeteilt werden, die bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde
angestellt wurden, sind sie nach Ablauf von drei Jahren seit dem Zeitpunkte, der nach den
Übernahmeverhandlungen als Zeitpunkt ihrer pragmatischen Anstellung zu erachten ist, unwiderruflich,
wenn nicht nach dem Abs. 1 dieses Artikels die Unwiderruflichkeit früher eintritt.