Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gelten  die  im  Dienste  befindlichen  auf  Lebenszeit
  angestellten  etatsmäßigen  Beamten  der  Militärverwaltung  als  unwiderrufliche,  die  auf
Kündigung  angestellten  etatsmäßigen  Beamten  als  widerrufliche  etatsmäßige  Beamte.

Artikel  209.

1  Für  den  Eintritt  der  Unwiderruflichkeit  des  Dienstverhältnisses  (Artikel  6  Abs.  2,  3)
wird  den  in  dem  Artikel  208  bezeichneten  Beamten  und  Bediensteten  die  Zeit,  die  sie  in
einer  unter  den  Artikel  208  fallenden  Diensteseigenschaft  bereits  zurückgelegt  haben,  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  angerechnet.  In  gleicher  Weise  wird  den  Eichmeistern
  sowie  den  Steuer=  und  Gemeinde-Einnehmern  im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  für
den  Eintritt  der  Unwiderruflichkeit  die  Dienstzeit  angerechnet,  die  sie  in  dieser  oder  in  einer
unter  den  Artikel  208  fallenden  Diensteseigenschaft  zurückgelegt  haben.

2  Für  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  angestellten  pragmatischen  Beamten
(Artikel  208),  für  die  im  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  das  dreijährige  Dienstesprovisorium
noch  nicht  abgelaufen  ist,  tritt,  auch  soweit  sie  unter  den  Artikel  6  Abs.  3  dieses  Gesetzes
fallen,  die  Unwiderruflichkeit  nach  Ablauf  der  im  §  2  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
  bestimmten  dreijährigen  Frist  ein,  sofern  nicht  nach  dem  Abs.  1  des  gegenwärtigen
Artikels  die  Unwiderruflichkeit  früher  eintritt.

3  Für  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  auf  Kündigung  angestellten  etatsmäßigen
Beamten  der  Militärverwaltung  richtet  sich  die  Lösung  des  Dienstverhältnisses  noch  nach  den
bisherigen  Vorschriften.

Artikel  210.

Den  Beamten  und  Bediensteten  der  Pfälzischen  Eisenbahnen,  die  bei  der  Übernahme
dieser  Eisenbahnen  durch  den  Bayerischen  Staat  zu  etatsmäßigen  Beamten  im  Sinne  dieses
Gesetzes  ernannt  werden,  wird  für  den  Eintritt  der  Unwiderruflichkeit  des  Dienstverhältnisses
(Artikel  6  Abs.  2,  3)  die  Zeit,  die  sie  als  „Angestellte“  im  Dienste  der  Pfälzischen  Eisenbahnen
  bereits  zurückgelegt  haben,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  angerechnet.

2  Soweit  solche  Beamte  der  Pfälzischen  Eisenbahnen  bei  ihrer  Einreihung  in  die  Gehaltsordnung
  einer  Klasse  von  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung  zugeteilt  werden,  die  bis
zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach  Maßgabe  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
angestellt  wurden,  sind  sie  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  seit  dem  Zeitpunkte,  der  nach  den
Übernahmeverhandlungen  als  Zeitpunkt  ihrer  pragmatischen  Anstellung  zu  erachten  ist,  unwiderruflich,
  wenn  nicht  nach  dem  Abs.  1  dieses  Artikels  die  Unwiderruflichkeit  früher  eintritt.