Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  651

3  Diejenigen  Beamten  und  Bediensteten  der  Pfälzischen  Eisenbahnen,  die  beim  Übergange
dieser  Eisenbahnen  auf  den  Bayerischen  Staat  gemäß  Artikel  5  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
7.  Dezember  1905,  die  Erwerbung  der  Pfälzischen  Eisenbahnen  für  das  K.  Staatsärar
betreffend,  unter  denselben  Bedingungen  übernommen  werden,  unter  denen  sie  von  den
Pfälzischen  Eisenbahngesellschaften  angestellt  worden  sind,  können  von  dem  Zeitpunkt  an,  in
dem  sie  als  unwiderruflich  zu  erachten  wären,  wenn  sie  als  etatsmäßige  Beamte  im  Sinne
dieses  Gesetzes  (Abs.  1)  übernommen  worden  wären,  nur  durch  Erkenntnis  der  Disziplinargerichte
  zur  Strafe  entlassen  werden.  Wieweit  im  übrigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  auf
solche  Beamte  entsprechende  Anwendung  finden,  wird  durch  Königliche  Entschließung  bestimmt.

Artikel  211.

1.  Die  Vorschriften,  nach  denen  die  im  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im
Dienste  befindlichen  Beamten  und  Bediensteten  (Artikel  208)  in  die  Klassen  der  neuen  Gehaltsordnung
  überzuleiten  sind,  werden  durch  Verordnung  erlassen.

2  Stand  ein  Beamter  bisher  im  Genuß  eines  höheren  als  des  regulativmäßigen  Grundgehalts,
  so  ist  ihm  bei  der  Überleitung  der  treffende  Mehrbetrag  zu  dem  in  der  neuen  Gehaltsordnung
  bestimmten  Anfangsgehalte  mit  der  Maßgabe  zuzusetzen,  daß  die  in  der  Gehaltsordnung
  vorgesehenen  Gehaltsvorrückungen  zu  diesem  erhöhten  Grundgehalt,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  zwölftausend  Mark  hinaus,  gewährt  werden.

3  Beamte,  die  infolge  der  neuen  Gehaltsvorschriften  bei  der  UÜberleitung  oder  in  einem
späteren  Zeitpunkt  ein  geringeres  Gesamteinkommen  beziehen  würden,  als  sie  bei  fortdauernder
Gültigkeit  der  seitherigen  Vorschriften  in  ihrer  seitherigen  Dienstesstelle  bezogen  hätten,  erhalten
für  die  Dauer  dieser  Einbuße  den  nach  den  früheren  Vorschriften  sich  berechnenden  Mehrbezug
als  persönliche  Zulage.

“*.  Bei  der  Abgleichung  des  bisherigen  und  des  künftigen  Diensteinkommens  werden
Einkommensbestandteile,  die  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,  mit  dem  Betrag
angesetzt,  der  sich  für  die  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  innegehabte  Dienstesstelle  nach  dem
Anfalle  der  letzten  drei  Rechnungsjahre  als  Jahresdurchschnitt  ergibt,  sofern  solche  Einkommensbestandteile
  erst  kürzere  Zeit  auf  dieser  Stelle  angefallen  sind,  nach  dem  Jahresdurchschnitte
des  Anfalls  während  dieser  Zeit.

5.  Der  Jahresbetrag  der  persönlichen  Zulagen  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  sich  bei
Teilung  durch  drei  volle  Markbeträge  ergeben.

6.  In  Bezug  auf  den  Beginn,  die  Zahlung  und  die  Einziehung  der  persönlichen  Zulagen
finden  die  Vorschriften  in  dem  Artikel  34  Abs.  2  bis  4  entsprechende  Anwendung.