Nr. 59. 651
3 Diejenigen Beamten und Bediensteten der Pfälzischen Eisenbahnen, die beim Übergange
dieser Eisenbahnen auf den Bayerischen Staat gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom
7. Dezember 1905, die Erwerbung der Pfälzischen Eisenbahnen für das K. Staatsärar
betreffend, unter denselben Bedingungen übernommen werden, unter denen sie von den
Pfälzischen Eisenbahngesellschaften angestellt worden sind, können von dem Zeitpunkt an, in
dem sie als unwiderruflich zu erachten wären, wenn sie als etatsmäßige Beamte im Sinne
dieses Gesetzes (Abs. 1) übernommen worden wären, nur durch Erkenntnis der Disziplinargerichte
zur Strafe entlassen werden. Wieweit im übrigen Vorschriften dieses Gesetzes auf
solche Beamte entsprechende Anwendung finden, wird durch Königliche Entschließung bestimmt.
Artikel 211.
1. Die Vorschriften, nach denen die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
Dienste befindlichen Beamten und Bediensteten (Artikel 208) in die Klassen der neuen Gehaltsordnung
überzuleiten sind, werden durch Verordnung erlassen.
2 Stand ein Beamter bisher im Genuß eines höheren als des regulativmäßigen Grundgehalts,
so ist ihm bei der Überleitung der treffende Mehrbetrag zu dem in der neuen Gehaltsordnung
bestimmten Anfangsgehalte mit der Maßgabe zuzusetzen, daß die in der Gehaltsordnung
vorgesehenen Gehaltsvorrückungen zu diesem erhöhten Grundgehalt, jedoch nicht über
den Betrag von zwölftausend Mark hinaus, gewährt werden.
3 Beamte, die infolge der neuen Gehaltsvorschriften bei der UÜberleitung oder in einem
späteren Zeitpunkt ein geringeres Gesamteinkommen beziehen würden, als sie bei fortdauernder
Gültigkeit der seitherigen Vorschriften in ihrer seitherigen Dienstesstelle bezogen hätten, erhalten
für die Dauer dieser Einbuße den nach den früheren Vorschriften sich berechnenden Mehrbezug
als persönliche Zulage.
“*. Bei der Abgleichung des bisherigen und des künftigen Diensteinkommens werden
Einkommensbestandteile, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, mit dem Betrag
angesetzt, der sich für die beim Inkrafttreten des Gesetzes innegehabte Dienstesstelle nach dem
Anfalle der letzten drei Rechnungsjahre als Jahresdurchschnitt ergibt, sofern solche Einkommensbestandteile
erst kürzere Zeit auf dieser Stelle angefallen sind, nach dem Jahresdurchschnitte
des Anfalls während dieser Zeit.
5. Der Jahresbetrag der persönlichen Zulagen ist nach oben so abzurunden, daß sich bei
Teilung durch drei volle Markbeträge ergeben.
6. In Bezug auf den Beginn, die Zahlung und die Einziehung der persönlichen Zulagen
finden die Vorschriften in dem Artikel 34 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.