Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  655

Artikel  218.
Die  Artikel  210  bis  217  finden  auf  Beamte  der  Militärverwaltung  keine  Anwendung.

Artikel  219.

1  Für  die  im  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bereits  anhängigen  Dienststrafsachen
  verbleibt  es  in  Ansehung  des  Verfahrens  bei  den  bisherigen  Vorschriften.

2  Für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  hinsichtlich  der  auszusprechenden  Strafen  die
bisherigen  Vorschriften  oder  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  anzuwenden  sind,  ist  der  §  2
Abs.  2  des  Reichsstrafgesetzbuchs  maßgebend.  Auf  die  Strafe  der  Suspension  und  auf  Haft
oder  Arrest  kann  nicht  mehr  erkannt  werden.

Artikel  220.

1.  Alle  diesem  Gesetz  entgegenstehenden  Vorschriften  treten,  soweit  nicht  in  den  Artikeln  212
bis  217,  222  Vorbehalte  gemacht  sind,  für  die  Beamten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  außer  Kraft.

2.  Insbesondere  treten  für  diese  Beamten,  unbeschadet  dieser  Vorbehalte,  außer  Wirksamkeit:
1.  die  landesherrliche  Verordnung  vom  1.  Januar  1805,  die  Verhältnisse  der
Staatsdiener  vorzüglich  in  Beziehung  auf  ihren  Stand  und  Gehalt  betreffend,
(Hauptlandespragmatik);
2.  Titel  V  §  6  der  Verfassungsurkunde  vom  26.  Mai  1818;
3.  die  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde,  Edikt  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener
  vorzüglich  in  Beziehung  auf  ihren  Stand  und  Gehalt;
4.  Abschnitt  III  Ziffer  78b  des  Abschieds  für  die  Ständeversammlung  des  Königreichs
  Bayern  vom  29.  Dezember  1831.
3.  Aufgehoben  werden:
1.  die  landesherrliche  Verordnung  vom  23.  April  1806,  die  Gratifikationen  der
Staatsdiener  betreffend;
2.  §  7  Ziff.  Ie  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1817,  die  Organisation
der  Generaladministration  der  Posten  betreffend;
3.  §  19  des  Abschieds  für  den  Landtag  des  Königreichs  Bayern  vom  28.  April  1872;
4.  Abschnitt  III  A  §  12  des  Abschieds  für  den  Landtag  des  Königreichs  vom
29.  Juli  1876.

Artikel  221.

Das  Gesetz  vom  4.  Juni  1848,  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  betreffend,  wird
dahin  geändert:
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