Nr. 59. 655
Artikel 218.
Die Artikel 210 bis 217 finden auf Beamte der Militärverwaltung keine Anwendung.
Artikel 219.
1 Für die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Dienststrafsachen
verbleibt es in Ansehung des Verfahrens bei den bisherigen Vorschriften.
2 Für die Entscheidung der Frage, ob hinsichtlich der auszusprechenden Strafen die
bisherigen Vorschriften oder die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, ist der § 2
Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs maßgebend. Auf die Strafe der Suspension und auf Haft
oder Arrest kann nicht mehr erkannt werden.
Artikel 220.
1. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften treten, soweit nicht in den Artikeln 212
bis 217, 222 Vorbehalte gemacht sind, für die Beamten im Sinne dieses Gesetzes außer Kraft.
2. Insbesondere treten für diese Beamten, unbeschadet dieser Vorbehalte, außer Wirksamkeit:
1. die landesherrliche Verordnung vom 1. Januar 1805, die Verhältnisse der
Staatsdiener vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt betreffend,
(Hauptlandespragmatik);
2. Titel V § 6 der Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818;
3. die IX. Beilage zur Verfassungsurkunde, Edikt über die Verhältnisse der Staatsdiener
vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt;
4. Abschnitt III Ziffer 78b des Abschieds für die Ständeversammlung des Königreichs
Bayern vom 29. Dezember 1831.
3. Aufgehoben werden:
1. die landesherrliche Verordnung vom 23. April 1806, die Gratifikationen der
Staatsdiener betreffend;
2. § 7 Ziff. Ie der landesherrlichen Verordnung vom 31. Juli 1817, die Organisation
der Generaladministration der Posten betreffend;
3. § 19 des Abschieds für den Landtag des Königreichs Bayern vom 28. April 1872;
4. Abschnitt III A § 12 des Abschieds für den Landtag des Königreichs vom
29. Juli 1876.
Artikel 221.
Das Gesetz vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der Minister betreffend, wird
dahin geändert:
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