656
I. Im Artikel I werden die Worte „welcher hiedurch einen sofort unentziehbaren Standesgehalt
von 3000 fl. erhält, sofern ihm nicht aus früheren Dienstesverhältnissen ein höherer
zukommt,“ ersetzt durch die Worte: „welcher hiedurch einen sofort unentziehbaren Anspruch
auf Ruhegehalt und auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der für unwiderrufliche
Beamte geltenden Vorschriften erhält".
II. Im Artikel III werden
1. im Abs. 1 die Worte „ohne Rücksicht auf § 24 der IX. Verfassungsbeilage"
gestrichen;
2. der Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der auf diese Weise infolge seiner Bitte sowie der aus eigenem Antriebe
des Königs enthobene Staatsminister erhält den im Artikel I bestimmten Ruhegehalt;
der König kann ihm innerhalb des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags einen
höheren Ruhegehalt zuweisen."
III. Im Artikel IX Ziff. 1 werden die Worte „nach § 19 der Verfassungsbeilage IX“
gestrichen.
Artikel 222.
1 Das Ausführungsgesetz vom 23, Februar 1879 zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
wird dahin geändert:
I. Der Artikel 23 erhält folgende Fassung:
„Zu dem Amte eines Schäöffen sollen nicht berufen werden:
1. der Präsident, die Senatspräsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs;
*7ds
2. der Präsident und die Räte des Obersten Rechnungshofs;
3. der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts
im Hauptamte.
Welche weiteren höheren Verwaltungsbeamten zu dem Amte eines Schöffen
nicht berufen werden sollen, wird durch Verordnung bestimmt.“
II. Im Artikel 71 Abs. 1 werden die Worte „einhundert Mark“ ersetzt durch die
Worte „fünfzig Mark“.
Ferner wird dem Abs. 1 der weitere Satz beigefügt:
„Die Zwangsstrafen werden den Wohlfahrtseinrichtungen für die Beamten
zugewiesen.“
2. Im übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.