Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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I.  Im  Artikel  I  werden  die  Worte  „welcher  hiedurch  einen  sofort  unentziehbaren  Standesgehalt
  von  3000  fl.  erhält,  sofern  ihm  nicht  aus  früheren  Dienstesverhältnissen  ein  höherer
zukommt,“  ersetzt  durch  die  Worte:  „welcher  hiedurch  einen  sofort  unentziehbaren  Anspruch
auf  Ruhegehalt  und  auf  Hinterbliebenenversorgung  nach  Maßgabe  der  für  unwiderrufliche
Beamte  geltenden  Vorschriften  erhält".

II.  Im  Artikel  III  werden
1.  im  Abs.  1  die  Worte  „ohne  Rücksicht  auf  §  24  der  IX.  Verfassungsbeilage"
gestrichen;
2.  der  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Der  auf  diese  Weise  infolge  seiner  Bitte  sowie  der  aus  eigenem  Antriebe
des  Königs  enthobene  Staatsminister  erhält  den  im  Artikel  I  bestimmten  Ruhegehalt;
  der  König  kann  ihm  innerhalb  des  gesetzlich  zulässigen  Höchstbetrags  einen
höheren  Ruhegehalt  zuweisen."

III.  Im  Artikel  IX  Ziff.  1  werden  die  Worte  „nach  §  19  der  Verfassungsbeilage  IX“
gestrichen.

Artikel  222.
1  Das  Ausführungsgesetz  vom  23,  Februar  1879  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
wird  dahin  geändert:
I.  Der  Artikel  23  erhält  folgende  Fassung:
„Zu  dem  Amte  eines  Schäöffen  sollen  nicht  berufen  werden:
1.  der  Präsident,  die  Senatspräsidenten  und  die  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofs;
  *7ds
2.  der  Präsident  und  die  Räte  des  Obersten  Rechnungshofs;

3.  der  Präsident  und  die  übrigen  ständigen  Mitglieder  des  Landesversicherungsamts
  im  Hauptamte.

Welche  weiteren  höheren  Verwaltungsbeamten  zu  dem  Amte  eines  Schöffen
nicht  berufen  werden  sollen,  wird  durch  Verordnung  bestimmt.“

II.  Im  Artikel  71  Abs.  1  werden  die  Worte  „einhundert  Mark“  ersetzt  durch  die
Worte  „fünfzig  Mark“.

Ferner  wird  dem  Abs.  1  der  weitere  Satz  beigefügt:

„Die  Zwangsstrafen  werden  den  Wohlfahrtseinrichtungen  für  die  Beamten
zugewiesen.“

2.  Im  übrigen  bleiben  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unberührt.