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Im übrigen finden die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2,
§ 3 Abs. 2, §§ 4, 5 des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1898, betreffend die
Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, entsprechende
Anwendung. Der Antrag nach § 5 des Reichsgesetzes ist bei dem
Oberstaatsanwalte zu stellen, dem die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei
der Disziplinarkammer obliegen.“
22.
Im Artikel 56 werden die Worte: „der Artikel 29, 37 und 64“ ersetzt durch die Worte:
„der Artikel 4a, 4b, 29, 37, 56 a, 64“.
23.
Als Artikel 56 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
„Wenn der Richter, dem der Anspruch auf Vorrückung im Gehalt entzogen
wurde (Artikel 5 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 3), sich nach der Verurteilung längere
Zeit gut geführt hat, kann die Disziplinarkammer die Entscheidung hinsichtlich
der Zeit, für die der Anspruch auf Vorrückung im Gehalt entzogen ist, und
bezüglich des Zeitpunkts der späteren Gehaltsvorrückung zu Gunsten des Richters
ändern. Gegen die Entscheidung steht die Beschwerde zum Disziplinarhof offen.
Aus besonderen Gründen kann die Justizverwaltung die teilweise oder volle
Nachzahlung der vorenthaltenen Dienstalterszulage verfügen."
24.
Im Artikel 59 Ziff. 2 sind nach dem Worte „Hauptverfahrens“ die Worte einzufügen:
„im militärgerichtlichen Verfahren die Anklageverfügung“.
25.
Der Artikel 60 erhält folgende Fassung:
„Die vorläufige Enthebung vom Amte kann von der Disziplinarkammer verhängt
werden,
1. wenn gegen den Richter ein Disziplinarverfahren anhängig ist, bei dem die
Verurteilung zur Strafversetzung oder Dienstentlassung in Aussicht steht;
2. wenn gegen den Richter eine Voruntersuchung wegen eines Verbrechens
oder Vergehens oder ein Hauptverfahren wegen eines im Artikel 59
Ziff. 2 nicht begriffenen Vergehens eröffnet ist;