Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  1  Abs.  2  bis  4,  §  2  Abs.  2,
§  3  Abs.  2,  §§  4,  5  des  Reichsgesetzes  vom  20.  Mai  1898,  betreffend  die
Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen  Personen,  entsprechende
  Anwendung.  Der  Antrag  nach  §  5  des  Reichsgesetzes  ist  bei  dem
Oberstaatsanwalte  zu  stellen,  dem  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei
der  Disziplinarkammer  obliegen.“

22.

Im  Artikel  56  werden  die  Worte:  „der  Artikel  29,  37  und  64“  ersetzt  durch  die  Worte:

„der  Artikel  4a,  4b,  29,  37,  56  a,  64“.
23.

Als  Artikel  56  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

„Wenn  der  Richter,  dem  der  Anspruch  auf  Vorrückung  im  Gehalt  entzogen
wurde  (Artikel  5  Abs.  1  Ziff.  3,  Abs.  3),  sich  nach  der  Verurteilung  längere
Zeit  gut  geführt  hat,  kann  die  Disziplinarkammer  die  Entscheidung  hinsichtlich
der  Zeit,  für  die  der  Anspruch  auf  Vorrückung  im  Gehalt  entzogen  ist,  und
bezüglich  des  Zeitpunkts  der  späteren  Gehaltsvorrückung  zu  Gunsten  des  Richters
ändern.  Gegen  die  Entscheidung  steht  die  Beschwerde  zum  Disziplinarhof  offen.

Aus  besonderen  Gründen  kann  die  Justizverwaltung  die  teilweise  oder  volle
Nachzahlung  der  vorenthaltenen  Dienstalterszulage  verfügen."

24.

Im  Artikel  59  Ziff.  2  sind  nach  dem  Worte  „Hauptverfahrens“  die  Worte  einzufügen:

„im  militärgerichtlichen  Verfahren  die  Anklageverfügung“.

25.

Der  Artikel  60  erhält  folgende  Fassung:

„Die  vorläufige  Enthebung  vom  Amte  kann  von  der  Disziplinarkammer  verhängt
  werden,
1.  wenn  gegen  den  Richter  ein  Disziplinarverfahren  anhängig  ist,  bei  dem  die
Verurteilung  zur  Strafversetzung  oder  Dienstentlassung  in  Aussicht  steht;
2.  wenn  gegen  den  Richter  eine  Voruntersuchung  wegen  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  oder  ein  Hauptverfahren  wegen  eines  im  Artikel  59
Ziff.  2  nicht  begriffenen  Vergehens  eröffnet  ist;