322. Das Verordnungsrecht. 181
über tritt. Die sächsische Anschauung rechnet nicht so streng bloß mit den abstrakten Größen.
Die Sache wird unmittelbarer und lebendiger gedacht in der Art, wie im alten Staatswesen
das Verfassungsrecht einfach zwischen den Ständen unddem Landesherrn
sich abspielte. In diesem Sinne ermächtigen wohl die Stände die Regierung, daß sie einen
Gesetzestext durch geeignete Umstellung und Fassung der einzelnen Bestimmungen gar
fertig stelle: das Ganze wird dann ein Gesetz, als hätten die Stände diesen endgültigen
Text selbst angenommen. 2) Und noch weitergehend können die Stände, ohne daß sie
die für ein Gesetz erforderliche Zustimmung zu einem bestimmten Texte gäben, durch
eine Ständische Schrift der Königlichen Regierung anheimstellen, einseitig allgemein
bindende Vorschriften für einen gewissen Zweck zu erlassen, die ihrer Art nach nicht als
Ausführungsverordnung bestehen können, also nach der Theorie eines ermächtigenden
Gesetzes bedürften. Auf Grund dieser einseitigen ständischen Willenserklärung
ergeht alsdann eine gültige Verordnung.1:3) Das Sachsische Staatsrecht
bewährt hier wieder den gleichen Zug, der auch in der Festhaltung der Einseitigkeit des
ständischen Bewilligungsaktes hervortrat; vgl. oben §# 20, II.
12) Ein Beispiel oben 75 21 Note 30.
13) Das Sächs. B. G. B. sollte mit dem 1. März 1865 ins Leben treten; das machte zahlreiche
Neuordnungen für die Freiwillige Gerichtsbarkeit nötig, wofür die Regierung einen Entwurf vorlegte.
Mit Ständischer Schrift v. 19. Juli 1864 beantragten die Stände die Genehmigung einer
Zwischendeputation (vgl. oben § 18 bei Note 14) und erklärten: „Mit diesem Antrage verbinden wir
die Ermächtigung, daß Ew. K. M. Staatsregierung zur provisorischen Erlassung derjenigen Bestimmungen
der im Entwurfe vorgelegten Gerichtsordnung, welche zur Ausführung des B. G. B.
nicht entbehrt werden können, im Wege der Verordnung vorschreite“ (Landt.-Akten 1864 I, 2
S. 689). Im Landtagsabschied v. 23. August 1864 (ebenda S. 889) verspricht der König das zu
tun. Unterm 9. Januar 1865 erging dann, unter Bezugnahme auf diese Ermächtigung, die Verordnung
des Justizministeriums, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betr. — Bei Zustimmung
zum Ges. v. 25. Oktober 1864, Aufhebung der Zinsbeschränkungen betr., wurde mit
Ständischer Schrift v. 22. August 1864 der Antrag an die Staatsregierung gestellt: „dieselbe wolle
bei Publikation des Gesetzes folgende im Stempelmandat v. 11. Januar 1819 sub voce Quittun
enthaltene Bestimmung außer Kraft setzen“ (Landt.-Akten 1863/1864 I, 2 S. 870). Darau
erging die Verordnung des Königs v. 10. Januar 1865, welche erklärt: „diese Bestimmung wird..
auf Antrag Unserer getreuen Stände außer Kraft gesetzt“ (Ges.= u. Verord.-Bl. 1865 S. 45). Es
handelte sich um Aufhebung eines Gesetzes! — Vgl. auch Verord. v. 3. Mai 1865, die Aufhebung
der Weinsteuer von inländischem Weine betr.
Fricker, Grundrif S. 172, hat diese Fälle im Auge, wenn er sagt: „Daß das Gesetz als
solches ausdrücklich bezeichnet werde, verlangt die Verfassung nicht. Damit läßt es sich rechtfertigen,
wenn im einzelnen Falle oft die Form einer Königlichen Verordnung mit Ermächtigung
der Stände zur Anwendung kommt.“ Ganz richtig ist das nicht. Es handelt sich um wirkliche
Berordnungen und nicht um Gesetze. In den soeben erwähnten Beispielen könnten sie vom
König oder Minister, der sie erlassen hat, jederzeit wieder zurückgenommen werden ohne Zustimmung
oder Ermächtigung der Stände. Die Verordnung v. 9. Januar 1865 allerdings hat
noch ihre Geschichte. Die Stände hatten nur „zur provisorischen Erlassung“ ermächtigt und sich
die spätere „Prüfung und Genehmigung“ ausdrücklich vorbehalten. Unterm 3. August 1868
erging dann wiederum eine Verordnung des Justizministeriums, die fernere Gültigkeit der Verordnung
v. 9. Januar 1865 betr.: „Nachdem die Stände zu der unterm 9. Januar 1865
erlassenen Verordnung die in der ständischen Schrift v. 19. Juli 1864 vorbehaltene Genehmigung
erteilt haben .. so ist, wie mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch verordnet
wird, den Vorschriften der erwähnten Verordnung v. 9. Januar 1865 auch fernerhin nachzugehen.“
Jetzt haben wir also alles beisammen: eine bindende Vorschrift, für die Untertanen erlassen unter
wohlbeurkundeter Übereinstimmung des Königs und der Stände. Und gleichwohl ist das kein
Gesetz; nur der König kann ein solches erlassen; das hat er aber hier nicht getan. Die Stände
haben ihre Zustimmung gegeben, daß die von der Regierung provisorisch erlassene Verordnung
als endgültig erlassen gelte; aber eine Verordnung bleibt es, und die Regierung muß sie einseitig
zurücknehmen können.
Ein anderer Fall liegt vor in der Verordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen betr. v. 5. Dezember 1899 (Ges.= u. Verord.-Bl. 1899 S. 589). Es sollte zur
Ausführung des Reichsges. über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung v. 20. Mai 1898