Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

322.  Das  Verordnungsrecht.  181

 

über  tritt.  Die  sächsische  Anschauung  rechnet  nicht  so  streng  bloß  mit  den  abstrakten  Größen.
Die  Sache  wird  unmittelbarer  und  lebendiger  gedacht  in  der  Art,  wie  im  alten  Staatswesen
  das  Verfassungsrecht  einfach  zwischen  den  Ständen  unddem  Landesherrn
sich  abspielte.  In  diesem  Sinne  ermächtigen  wohl  die  Stände  die  Regierung,  daß  sie  einen
Gesetzestext  durch  geeignete  Umstellung  und  Fassung  der  einzelnen  Bestimmungen  gar
fertig  stelle:  das  Ganze  wird  dann  ein  Gesetz,  als  hätten  die  Stände  diesen  endgültigen
Text  selbst  angenommen.  2)  Und  noch  weitergehend  können  die  Stände,  ohne  daß  sie
die  für  ein  Gesetz  erforderliche  Zustimmung  zu  einem  bestimmten  Texte  gäben,  durch
eine  Ständische  Schrift  der  Königlichen  Regierung  anheimstellen,  einseitig  allgemein
bindende  Vorschriften  für  einen  gewissen  Zweck  zu  erlassen,  die  ihrer  Art  nach  nicht  als
Ausführungsverordnung  bestehen  können,  also  nach  der  Theorie  eines  ermächtigenden
Gesetzes  bedürften.  Auf  Grund  dieser  einseitigen  ständischen  Willenserklärung
  ergeht  alsdann  eine  gültige  Verordnung.1:3)  Das  Sachsische  Staatsrecht
bewährt  hier  wieder  den  gleichen  Zug,  der  auch  in  der  Festhaltung  der  Einseitigkeit  des
ständischen  Bewilligungsaktes  hervortrat;  vgl.  oben  §#  20,  II.

12)  Ein  Beispiel  oben  75  21  Note  30.

13)  Das  Sächs.  B.  G.  B.  sollte  mit  dem  1.  März  1865  ins  Leben  treten;  das  machte  zahlreiche
Neuordnungen  für  die  Freiwillige  Gerichtsbarkeit  nötig,  wofür  die  Regierung  einen  Entwurf  vorlegte.
  Mit  Ständischer  Schrift  v.  19.  Juli  1864  beantragten  die  Stände  die  Genehmigung  einer
Zwischendeputation  (vgl.  oben  §  18  bei  Note  14)  und  erklärten:  „Mit  diesem  Antrage  verbinden  wir
die  Ermächtigung,  daß  Ew.  K.  M.  Staatsregierung  zur  provisorischen  Erlassung  derjenigen  Bestimmungen
  der  im  Entwurfe  vorgelegten  Gerichtsordnung,  welche  zur  Ausführung  des  B.  G.  B.
nicht  entbehrt  werden  können,  im  Wege  der  Verordnung  vorschreite“  (Landt.-Akten  1864  I,  2
S.  689).  Im  Landtagsabschied  v.  23.  August  1864  (ebenda  S.  889)  verspricht  der  König  das  zu
tun.  Unterm  9.  Januar  1865  erging  dann,  unter  Bezugnahme  auf  diese  Ermächtigung,  die  Verordnung
  des  Justizministeriums,  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betr.  —  Bei  Zustimmung
  zum  Ges.  v.  25.  Oktober  1864,  Aufhebung  der  Zinsbeschränkungen  betr.,  wurde  mit
Ständischer  Schrift  v.  22.  August  1864  der  Antrag  an  die  Staatsregierung  gestellt:  „dieselbe  wolle
bei  Publikation  des  Gesetzes  folgende  im  Stempelmandat  v.  11.  Januar  1819  sub  voce  Quittun
enthaltene  Bestimmung  außer  Kraft  setzen“  (Landt.-Akten  1863/1864  I,  2  S.  870).  Darau
erging  die  Verordnung  des  Königs  v.  10.  Januar  1865,  welche  erklärt:  „diese  Bestimmung  wird..
auf  Antrag  Unserer  getreuen  Stände  außer  Kraft  gesetzt“  (Ges.=  u.  Verord.-Bl.  1865  S.  45).  Es
handelte  sich  um  Aufhebung  eines  Gesetzes!  —  Vgl.  auch  Verord.  v.  3.  Mai  1865,  die  Aufhebung
der  Weinsteuer  von  inländischem  Weine  betr.

Fricker,  Grundrif  S.  172,  hat  diese  Fälle  im  Auge,  wenn  er  sagt:  „Daß  das  Gesetz  als
solches  ausdrücklich  bezeichnet  werde,  verlangt  die  Verfassung  nicht.  Damit  läßt  es  sich  rechtfertigen,
  wenn  im  einzelnen  Falle  oft  die  Form  einer  Königlichen  Verordnung  mit  Ermächtigung
der  Stände  zur  Anwendung  kommt.“  Ganz  richtig  ist  das  nicht.  Es  handelt  sich  um  wirkliche
Berordnungen  und  nicht  um  Gesetze.  In  den  soeben  erwähnten  Beispielen  könnten  sie  vom
König  oder  Minister,  der  sie  erlassen  hat,  jederzeit  wieder  zurückgenommen  werden  ohne  Zustimmung
  oder  Ermächtigung  der  Stände.  Die  Verordnung  v.  9.  Januar  1865  allerdings  hat
noch  ihre  Geschichte.  Die  Stände  hatten  nur  „zur  provisorischen  Erlassung“  ermächtigt  und  sich
die  spätere  „Prüfung  und  Genehmigung“  ausdrücklich  vorbehalten.  Unterm  3.  August  1868
erging  dann  wiederum  eine  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  fernere  Gültigkeit  der  Verordnung
  v.  9.  Januar  1865  betr.:  „Nachdem  die  Stände  zu  der  unterm  9.  Januar  1865
erlassenen  Verordnung  die  in  der  ständischen  Schrift  v.  19.  Juli  1864  vorbehaltene  Genehmigung
  erteilt  haben  ..  so  ist,  wie  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch  verordnet
wird,  den  Vorschriften  der  erwähnten  Verordnung  v.  9.  Januar  1865  auch  fernerhin  nachzugehen.“
Jetzt  haben  wir  also  alles  beisammen:  eine  bindende  Vorschrift,  für  die  Untertanen  erlassen  unter
wohlbeurkundeter  Übereinstimmung  des  Königs  und  der  Stände.  Und  gleichwohl  ist  das  kein
Gesetz;  nur  der  König  kann  ein  solches  erlassen;  das  hat  er  aber  hier  nicht  getan.  Die  Stände
haben  ihre  Zustimmung  gegeben,  daß  die  von  der  Regierung  provisorisch  erlassene  Verordnung
als  endgültig  erlassen  gelte;  aber  eine  Verordnung  bleibt  es,  und  die  Regierung  muß  sie  einseitig
zurücknehmen  können.

Ein  anderer  Fall  liegt  vor  in  der  Verordnung,  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  betr.  v.  5.  Dezember  1899  (Ges.=  u.  Verord.-Bl.  1899  S.  589).  Es  sollte  zur
Ausführung  des  Reichsges.  über  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  v.  20.  Mai  1898