Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

766

wirtschaftlichen  Folgen  der  Maßnahme  mit  besonderer  Sorgfalt  zu  verfahren.  Anhaltspunkte
für  den  Widerruf  geben  die  Bestimmungen  des  §  126  a  der  Gewerbeordnung.  Auch  hier
sind  die  Handwerkskammern  und  eventuell  die  Innungen  stets  zu  hören  und  deren  Anträge
möglichst  zu  berücksichtigen.  Im  übrigen  wird  es  zunächst  Aufgabe  dieser  Korporationen
sein,  auf  Grund  ihrer  Wahrnehmungen  die  Anträge  auf  Widerruf  der  Anleitungsbefugnis
bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  stellen.

Zu  Art.  I  Ziff.  III  Abs.  3:  Als  Fälle,  in  welchen  die  untere  Verwaltungsbehörde
die  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  bis  zur  Dauer  eines  Jahres  erteilen  kann,
sind  beispielsweise  zu  betrachten:  die  Behinderung  des  Lehrherrn  durch  längere  Abwesenheit
oder  Krankheit,  Ausscheiden  seines  bisherigen  Vertreters  aus  dem  Gewerbebetrieb  und  ähnliches.
Auch  hier  wird  in  der  Regel  die  Handwerkskammer  einzuvernehmen  sein.  Eine  Verlängerung
der  Frist  über  die  Dauer  eines  Jahres  ist  stets  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu
beantragen,  welche  hierüber  die  Handwerkskammer  zu  hören  hat.

Zu  Art.  I  Ziff.  III  Abs.  5:  Die  Anerkennung  von  Lehrwerkstätten  und  sonstigen
gewerblichen  Unterrichtsanstalten  erfolgt  durch  das  K.  Staatsministerium  des  Königlichen
Hauses  und  des  Außern  im  Benehmen  mit  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.

Zu  Art.  I  Ziff.  III  Abs.  6:  Die  Bedingung  des  zweiten  Satzes  findet  künftig  auch
auf  die  Prüfungszeugnisse  der  bereits  privilegierten  Lehrwerkstätten  und  gewerblichen  Unterrichtsanstalten
  statt.  Die  Festsetzung  der  Dauer  der  persönlichen  Tätigkeit  im  Gewerbe
bleibt  vorbehalten.

Zu  Art.  I  Ziff.  IV:  In  Betrieben,  in  denen  mehrere  Gewerbe  vereinigt  sind,  kann
der  Unternehmer,  abweichend  von  den  bisherigen  Bestimmungen,  auch  wenn  er  für  eines
der  Gewerbe  den  Voraussetzungen  des  §  129  entspricht,  die  Befugnis,  in  den  übrigen
Gewerben  Lehrlinge  anzuleiten,  in  Zukunft  nur  noch  durch  Verleihung  erwerben  und  nur
für  diejenigen  Gewerbe,  für  die  er  die  Befugnis  besitzt,  ein  Lehrzeugnis  ausstellen.  Die
zur  Erteilung  der  Befugnis  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  vor  der  Erteilung
stets  die  Handwerkskammer  zu  hören  und  deren  Anträge  tunlichst  zu  berücksichtigen.

Zu  Art.  1  Ziff.  VI:  Der  Vollzug  ist  durch  die  Handwerkskammern  genau  zu  überwachen.
  Uber  die  Gesellenprüfungen  ist  eine  Statistik  anzufertigen  und  den  Jahresberichten
der  Handwerkskammern  beizufügen.

Zu  Art.  1  Ziff.  VII  Abs.  1:  Zur  Vermeidung  von  Zweifeln  wird  bemerkt,  daß  das
Recht  zur  Führung  des  Meistertitels  auch  nicht  selbständigen  Handwerkern  zusteht,  sofern
sie  sonst  den  Voraussetzungen  des  neuen  Abs.  1  des  §  133  der  Gewerbeordnung  genügen
(Motive  Seite  9).