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wirtschaftlichen Folgen der Maßnahme mit besonderer Sorgfalt zu verfahren. Anhaltspunkte
für den Widerruf geben die Bestimmungen des § 126 a der Gewerbeordnung. Auch hier
sind die Handwerkskammern und eventuell die Innungen stets zu hören und deren Anträge
möglichst zu berücksichtigen. Im übrigen wird es zunächst Aufgabe dieser Korporationen
sein, auf Grund ihrer Wahrnehmungen die Anträge auf Widerruf der Anleitungsbefugnis
bei der höheren Verwaltungsbehörde zu stellen.
Zu Art. I Ziff. III Abs. 3: Als Fälle, in welchen die untere Verwaltungsbehörde
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen bis zur Dauer eines Jahres erteilen kann,
sind beispielsweise zu betrachten: die Behinderung des Lehrherrn durch längere Abwesenheit
oder Krankheit, Ausscheiden seines bisherigen Vertreters aus dem Gewerbebetrieb und ähnliches.
Auch hier wird in der Regel die Handwerkskammer einzuvernehmen sein. Eine Verlängerung
der Frist über die Dauer eines Jahres ist stets bei der höheren Verwaltungsbehörde zu
beantragen, welche hierüber die Handwerkskammer zu hören hat.
Zu Art. I Ziff. III Abs. 5: Die Anerkennung von Lehrwerkstätten und sonstigen
gewerblichen Unterrichtsanstalten erfolgt durch das K. Staatsministerium des Königlichen
Hauses und des Außern im Benehmen mit dem K. Staatsministerium des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten.
Zu Art. I Ziff. III Abs. 6: Die Bedingung des zweiten Satzes findet künftig auch
auf die Prüfungszeugnisse der bereits privilegierten Lehrwerkstätten und gewerblichen Unterrichtsanstalten
statt. Die Festsetzung der Dauer der persönlichen Tätigkeit im Gewerbe
bleibt vorbehalten.
Zu Art. I Ziff. IV: In Betrieben, in denen mehrere Gewerbe vereinigt sind, kann
der Unternehmer, abweichend von den bisherigen Bestimmungen, auch wenn er für eines
der Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht, die Befugnis, in den übrigen
Gewerben Lehrlinge anzuleiten, in Zukunft nur noch durch Verleihung erwerben und nur
für diejenigen Gewerbe, für die er die Befugnis besitzt, ein Lehrzeugnis ausstellen. Die
zur Erteilung der Befugnis zuständigen Distriktsverwaltungsbehörden haben vor der Erteilung
stets die Handwerkskammer zu hören und deren Anträge tunlichst zu berücksichtigen.
Zu Art. 1 Ziff. VI: Der Vollzug ist durch die Handwerkskammern genau zu überwachen.
Uber die Gesellenprüfungen ist eine Statistik anzufertigen und den Jahresberichten
der Handwerkskammern beizufügen.
Zu Art. 1 Ziff. VII Abs. 1: Zur Vermeidung von Zweifeln wird bemerkt, daß das
Recht zur Führung des Meistertitels auch nicht selbständigen Handwerkern zusteht, sofern
sie sonst den Voraussetzungen des neuen Abs. 1 des § 133 der Gewerbeordnung genügen
(Motive Seite 9).