Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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V.  Sonstige  Anordnungen.

Soweit  nach  Vorstehendem  über  die  Verhältnisse  des  Familienfideikommisses,  die  Rechte
und  Pflichten  der  jeweiligen  Fideikommißbesitzer  und  übrigen  Familienglieder  keine  Bestimmungen
  getroffen  sind,  treten  die  Vorschriften  des  bayerischen  Fideikommißrechts  ein.  Dies
gilt  besonders  für  den  Fall  etwaiger  Streitigkeiten  wegen  übler  Wirtschaft  des  Fideikommißbesitzers
  oder  wegen  der  Höhe  der  Apanagen  und  Aussteuern.

Diese  im  Vorstehenden  nach  ihren  einzelnen  Bestandteilen  und  wesentlichen  Bestimmungen
beschriebene  Familienfideikommißstiftung  wurde  von  dem  unterfertigten  Fideikommißgerichte
nach  Durchführung  des  gesetzlich  vorgeschriebenen  Vorverfahrens  gemäß  §  29  Fid.  Ed.  in
wiederholte  und  nähere  Prüfung  genommen  und  hiebei  allen  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechend
  befunden.

Es  wird  deshalb  diesem  Familienfideikommisse  der  Freiherrn  von  Hutten  zum
Stolzenberg  hiemit  die  gerichtliche  Bestätigung  erteilt  und  dessen  Eintragung  in  die
Fideikommißmatrikel  unter  gleichzeitiger  Veröffentlichung  dieser  Bestätigungsurkunde  im  Gesetzund
  Verordnungsblatte  angeordnet.

So  beschlossen  vom  K.  Oberlandesgericht  Bamberg  als  Fideikommißgericht  in  Anwendung
der  §§  14,  22,  25,  29  und  30  des  Edikts  über  die  Familienfideikommisse,  Beilage  VII
zum  Titel  V  §  4  der  Verfassungsurkunde.

Bamberg,  den  16.  Dezember  1907.

K.  Oberlanbesgericht  SBamberg.
Der  K.  Präsident:
v.  Schnarz.