— 197 —
b) bisher grundsteuerfreie Grundstücke (&. 4. des Gesetzes vom 21. Mai 1861.)
in die Klasse der grundsteuerpflichtigen, oder
IP) bisher zundsteuerdsichtige Grundstücke in die Klasse der grundsteuerfreien
(I. 4. a. a. O.) übergehen;
d) bisher grundsteuersichti oder nach §. 4. a. a. O. von der Grundsteuer
befreite Grundstücke mit Gebäuden besetzt oder als Hofräume oder Hausgärten
mit Gebäuden verbunden werden;
e) bisher mit Gebäuden besetzte, oder als Hofräume oder Hausgärten mit
Gebäuden verbunden gewesene Grundstücke in die Klasse der Hunsteuerpflichtigen,
beziehungsweise der nach H. 4. a. a. O. von der Grundsteuer
befreiten Grundstücke übergehen;
1) besteuerungsfähige Ländereien neu entstehen, oder
g) bereits besteuerte ganz oder theilweise untergehen oder bleibend ertrags.
umfähig werden;
h) #die Grenzen der Gemeinden, selbstständigen Guts- oder 5-i ““7
der Kreise, Provinzen, beziehungsweise der im F. 1. bezeichneten kommunalständischen
Verbände oder die Landesgrenzen berichtigt, beziehungsweise
verlegt werden;
i) materielle Irrthümer (§. 2.) von den Behäörden entdeckt oder von den
Betheiligten nachgewiesen werden;
k) Beschwerden über Grundsteuer-Ueberbürdung in Gemäßheit der I. 21. ff.
erhoben und als begründet anerkannt werden.
C. 33.
Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der Grundsteuer
verbundenen Personen G. 45.) sind verpflichtet, die im F. 32. zu a. bis g.
bezeichneten Veränderungen den mit der Fortschreibung beauftragten Beamten
schriftlich oder pratetollansch anzuzeigen und die zur Berichtigung der gedachten
Bücher u. s. w. erforderlichen Unterlaßen beizubringen, widrigenfalls die Herbeischaffung
der letzteren auf ihre Kosten bewirkt wird.
ie Berichtigun der im §. 32. zu h., i. und k. bezeichneten Veränderungen
ist in allen Fällen, die Berichtigung der ebendaselbst zu a. bis c. bezeichneten
Veränderungen aber nur, wenn die letzteren im Wege einer Regulirung gutsherrlicher
und bäuerlicher Verhältnisse, einer Ablösung von Rellassen, oder einer
Gemeinheitstheilung herbeigeführt worden sind, Seitens der Bezirksregierung von
Amtswegen zu veranlassen. .
Die Gemeindevorstände, die Inhaber der selblistindigen Gutsbezirke, sowie
die für die Grundsteuer-Erhebungsbezirke bestellten Ortserheber (#. 47.) sind verpflichtet,
den auf die Fortschreibung der Flurbücher bezüglichen Regquisitionen der
mit diesem Geschäft beuuftagten eamten Folge zu leisten und den letzteren die
erforderte Auskunft zu ertheilen, beziehungswels zu beschaffen.
Nr. 6542.) . 34.