Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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b)  bisher  grundsteuerfreie  Grundstücke  (&.  4.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.)
in  die  Klasse  der  grundsteuerpflichtigen,  oder

IP)  bisher  zundsteuerdsichtige  Grundstücke  in  die  Klasse  der  grundsteuerfreien
  (I.  4.  a.  a.  O.)  übergehen;

d)  bisher  grundsteuersichti  oder  nach  §.  4.  a.  a.  O.  von  der  Grundsteuer
befreite  Grundstücke  mit  Gebäuden  besetzt  oder  als  Hofräume  oder  Hausgärten
  mit  Gebäuden  verbunden  werden;

e)  bisher  mit  Gebäuden  besetzte,  oder  als  Hofräume  oder  Hausgärten  mit
Gebäuden  verbunden  gewesene  Grundstücke  in  die  Klasse  der  Hunsteuerpflichtigen,
  beziehungsweise  der  nach  H.  4.  a.  a.  O.  von  der  Grundsteuer
befreiten  Grundstücke  übergehen;

1)  besteuerungsfähige  Ländereien  neu  entstehen,  oder

g)  bereits  besteuerte  ganz  oder  theilweise  untergehen  oder  bleibend  ertrags.
umfähig  werden;

h)  #die  Grenzen  der  Gemeinden,  selbstständigen  Guts-  oder  5-i  ““7
der  Kreise,  Provinzen,  beziehungsweise  der  im  F.  1.  bezeichneten  kommunalständischen
  Verbände  oder  die  Landesgrenzen  berichtigt,  beziehungsweise

  verlegt  werden;

i)  materielle  Irrthümer  (§.  2.)  von  den  Behäörden  entdeckt  oder  von  den
Betheiligten  nachgewiesen  werden;

k)  Beschwerden  über  Grundsteuer-Ueberbürdung  in  Gemäßheit  der  I.  21.  ff.
erhoben  und  als  begründet  anerkannt  werden.

C.  33.

Die  Grundeigenthümer  oder  die  statt  deren  zur  Entrichtung  der  Grundsteuer
  verbundenen  Personen  G.  45.)  sind  verpflichtet,  die  im  F.  32.  zu  a.  bis  g.
bezeichneten  Veränderungen  den  mit  der  Fortschreibung  beauftragten  Beamten
schriftlich  oder  pratetollansch  anzuzeigen  und  die  zur  Berichtigung  der  gedachten
Bücher  u.  s.  w.  erforderlichen  Unterlaßen  beizubringen,  widrigenfalls  die  Herbeischaffung
  der  letzteren  auf  ihre  Kosten  bewirkt  wird.

ie  Berichtigun  der  im  §.  32.  zu  h.,  i.  und  k.  bezeichneten  Veränderungen
ist  in  allen  Fällen,  die  Berichtigung  der  ebendaselbst  zu  a.  bis  c.  bezeichneten
Veränderungen  aber  nur,  wenn  die  letzteren  im  Wege  einer  Regulirung  gutsherrlicher
  und  bäuerlicher  Verhältnisse,  einer  Ablösung  von  Rellassen,  oder  einer
Gemeinheitstheilung  herbeigeführt  worden  sind,  Seitens  der  Bezirksregierung  von
Amtswegen  zu  veranlassen.  .

Die  Gemeindevorstände,  die  Inhaber  der  selblistindigen  Gutsbezirke,  sowie
die  für  die  Grundsteuer-Erhebungsbezirke  bestellten  Ortserheber  (#.  47.)  sind  verpflichtet,
  den  auf  die  Fortschreibung  der  Flurbücher  bezüglichen  Regquisitionen  der
mit  diesem  Geschäft  beuuftagten  eamten  Folge  zu  leisten  und  den  letzteren  die
erforderte  Auskunft  zu  ertheilen,  beziehungswels  zu  beschaffen.

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