Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

—  160  —

S.  58.  Die  Mitglieder  des  Vorsteheramts  beziehen  als  solche  keine  Besoldung
  oder  ein  anderes  Einkommen.  Sie  koͤnnen  blos  die  Erstattung  baarer  Auslagen,
  welche  sie  etwa  bei  einzelnen  Verrichtungen  im  Dienste  machen,  fordern.

§.  50.  Das  Vorsteheramt  wählt  die  fuͤr  seine  Geschaͤfte  erforderlichen
Personen  und  Subalternen,  kontrahirt  mit  denselben  über  deren  Geschäfte  und
die  Dauer  des  Dienstes,  so  wie  über  deren  Gehalt,  und  ertheilt  ihnen  die  erforderliche
  Instruktion  über  ihre  Geschäftsführung.

.  00.  Der  Obervorsteher  kann  Kaufleuten  in  und  außer  dem  Vorsleheramte
  die  Ausrichtung  einzelner  Geschäfte  auftragen,  welchen  der  Beauftragte  sich
willig  unterziehen  muß.  In  wie  fern  sich  ein  Kaufmann  durch  einen  solchen  Auftrag
  unverhältnißmäßig  beschwert  erachtet,  slehet  ihm  frei,  auf  die  Entscheidung
des  Vorsteheramts  zu  rekurriren.

&#.  I.  Wenn  aber  durch  Vollmachten  Geschäfte  aufgetragen  werden,
welche  gerichtlich  zu  verhandeln  sind,  oder  wodurch  der  Kaufmannschaft  Rechte
und  Verbindlichkeiten  erwachsen,  so  ertheilet  solche  das  Borsteheramt  in  der  F.  ö  1.
vorgeschriebenen  Form.

Sechster  Abschnitt.

Von  der  Handhabung  der  polizeilichen  Ordnung  in  den  Versammlungen
  und  auf  der  Börse.

&.  62.  Der  Obervorsteher  und  die  Beisitzer  halten  in  den  Versammlungen
der  Kaufmannschaft  und  des  Vorsteheramts  auf  Ruhe,  Anstand  und  Ordnung,
und  die  Ruhestörer  müssen  auf  ihr  Geheig  sogleich  die  Versammlung  verlassen.

§#.  63.  Vorzüglich  haben  sie  für  die  Erhaltung  der  dußern  Ordnung  bei
den  Börsenversammlungen  zu  sorgen,  und  über  einzelne  Fälle  der  Börsen-Disziplin
dem  Vorsteheramte  Bericht  zu  erstatten,  welches  befugt  ist,  die  Ruhestoͤrer,  welche
sich  Injurien  bei  diesen  Versammlungen  erlauben,  in  eine  Ordnungsstrafe  bis
Funfzig  Thaler  zur  Armenkasse  zu  nehmen,  und  wenn  Thaͤtlichkeiten  mit  derselben
  verbunden  gewesen  sind,  noch  außerdem  den  Ausschluß  von  den  Boͤrsenversammlungen
  bis  auf  sechs  Monate  zu  verfügen.

Der  Anspruch  des  Beleidigten  auf  öffentliche  Genugkhuung  durch  die  Gerichtsbehörden
  bleibt  demselben  vorbehalten.

§6.  64.  Oeffentliche  Bekanntmachungen  an  die  Korporation  werden  durch
Aushang  an  der  Börse  besorgt.  Eine  Nachricht  oder  Verordnung  ist  als  vollständig
  bekannt  gemacht  anzusehen,  wenn  sie  acht  Tage  hindurch  während  der  ganzen
Börsenzeit  an  dem  gewöhnlichen  Orte  der  Börse  ausgehangen  hat.

§.  65.  Nur  das  Vorsteheramt  ist  berechtigt,  Bekanntmachungen  in  der
Form  des  vorstehenden  §.  64.  zu  erlassen.  Es  darf  sich  aber  niemals  weigers,

sol-