Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Geseh-und  Verurdunngs-girk

Königreich  Bayern.

Nr.  6.

München,  den  29.  Jannar  1908.

 

 

AInhalt:

Gesetz  vom  28.  Januar  1908,  die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Unterstützung  der  Notariatsgehilfen  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  24.  Januar  1908,  die  Eisenbahn--Bau--  und  Betriebsordnung  für  die
Hawmt-  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.  "

 

 

Gesetz,  die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Unterstützung  der  Notariatsgehilfen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tiitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  prinz  uon  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.  “

Die  Notare  sind  verpflichtet,  zum  Zwecke  der  Unterstützung  von  Notariatsgehilfen  und
von  Hinterbliebenen  von  Notariatsgehilfen  Unterstützunggsabgaben  an  die  Staatskasse  zu
entrichten.

Die  Abgaben  werden  monatlich  nach  der  Zahl  der  ständigen  Gehilfen  erhoben,  die  im
vorhergehenden  Monate  bei  dem  Notariat  aufgestellt  waren.  Hierbei  wird  jeder  Notariats—

schilfe  gezählt,  der  auch  nur  während  eines  Teiles  dieses  Monats  im  Dienste  war.
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