Geseh-und Verurdunngs-girk
Königreich Bayern.
Nr. 6.
München, den 29. Jannar 1908.
AInhalt:
Gesetz vom 28. Januar 1908, die Aufbringung der Mittel für die Unterstützung der Notariatsgehilfen betreffend.
— Bekanntmachung vom 24. Januar 1908, die Eisenbahn--Bau-- und Betriebsordnung für die
Hawmt- und Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. "
Gesetz, die Aufbringung der Mittel für die Unterstützung der Notariatsgehilfen betreffend.
Im Namen Seiner Mojestät des Königs.
Tiitpol!.
von Gottes Gnaden Söniglicher prinz uon Hayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel. “
Die Notare sind verpflichtet, zum Zwecke der Unterstützung von Notariatsgehilfen und
von Hinterbliebenen von Notariatsgehilfen Unterstützunggsabgaben an die Staatskasse zu
entrichten.
Die Abgaben werden monatlich nach der Zahl der ständigen Gehilfen erhoben, die im
vorhergehenden Monate bei dem Notariat aufgestellt waren. Hierbei wird jeder Notariats—
schilfe gezählt, der auch nur während eines Teiles dieses Monats im Dienste war.
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