Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  7.  53

glieder  des  Reichstags,  ein  Abzug  von  der  Entschädigung  gemacht  oder  in  den  Fällen  des
§  3  dieses  Gesetzes  Tagegeld  nicht  gewährt  wird,  erhält  derselbe  bei  Anwesenheit  in  einer
Plenarsitzung  der  Kammer  der  Abgeordneten,  sowie  als  Entschädigung  für  die  Reisen  zwischen
den  Versammlungsorten  des  Landtags  und  des  Reichstags  ein  Tagegeld  von  je  15  M.

3.  Wenn  neben  dem  Reichstag  der  Landtag  in  außerordentlicher  Session  versammelt
ist,  erhält  der  Abgeordnete  die  in  Art.  5  festgesetzten  Tagegelder  nur  in  den  im  vorstehenden
Absatze  bezeichneten  Fällen.

Art.  7.

1.  Für  jeden  Tag,  an  dem  ein  Abgeordneter  der  Plenarsitzung  ferngeblieben  ist,  wird
von  der  nächstfälligen  Entschädigungsrate  ein  Betrag  von  10.“  in  Abzug  gebracht.

2.  Findet  an  einem  Tage  mehr  als  eine  Plenarsitzung  oder  neben  einer  Plenarsitzung
die  Sitzung  eines  Ausschusses  statt,  so  genügt  zur  Fernhaltung  des  Abzuges  die  Anwesenheit
in  einer  der  Plenarsitzungen  sowie  für  die  Mitglieder  des  betreffenden  Ausschusses  die  Anwesenheit
  in  der  Ausschußsitzung.

3.  Ein  Abzug  findet  nicht  statt,  wenn  das  Fernbleiben  durch  Krankheit,  durch  höhere
Gewalt  oder  durch  Geschäfte  im  Interesse  des  Landtags  oder  im  ehrenamtlichen  öffentlichen
Dienst  veranlaßt  ist  und  der  Abgeordnete  sich  entschuldigt  hat.

4.  Diese  Bestimmungen  sind  entsprechend  anzuwenden  auf  die  Ausbezahlung  des  in
den  Art.  2  bis  6  bezeichneten  Tagegeldes.

Art.  8.

Die  Anwesenheit  sowie  die  entschuldigte  oder  unentschuldigte  Abwesenheit  in  einer  Plenaroder
  Ausschußsitzung  wird  durch  eine  von  den  Abgeordneten  bei  der  Erhebung  der  nächsten
Entschädigungsrate  oder  der  Tagegelder  abgegebene  Erklärung  festgestellt.

Art.  9.

1.  Der  Verzicht  auf  die  Aufwandsentschädigung  ist  unzulässig.

2.  Der  Anspruch  auf  Aufwandsentschädigung  ist  nicht  übertragbar.

3.  Ist  im  Falle  des  Todes  eines  Abgeordneten  eine  Ehefrau  hinterblieben,  so  kann
die  Zahlung  an  diese  erfolgen,  ohne  daß  deren  Erbrecht  nachgewiesen  zu  werden  braucht.

Art.  10.

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Vollzug  dieses  Gesetzes  sind  in  der  Geschäftsordnung
  der  Kammer  der  Abgeordneten  zu  erlassen.