Nr. 7. 53
glieder des Reichstags, ein Abzug von der Entschädigung gemacht oder in den Fällen des
§ 3 dieses Gesetzes Tagegeld nicht gewährt wird, erhält derselbe bei Anwesenheit in einer
Plenarsitzung der Kammer der Abgeordneten, sowie als Entschädigung für die Reisen zwischen
den Versammlungsorten des Landtags und des Reichstags ein Tagegeld von je 15 M.
3. Wenn neben dem Reichstag der Landtag in außerordentlicher Session versammelt
ist, erhält der Abgeordnete die in Art. 5 festgesetzten Tagegelder nur in den im vorstehenden
Absatze bezeichneten Fällen.
Art. 7.
1. Für jeden Tag, an dem ein Abgeordneter der Plenarsitzung ferngeblieben ist, wird
von der nächstfälligen Entschädigungsrate ein Betrag von 10.“ in Abzug gebracht.
2. Findet an einem Tage mehr als eine Plenarsitzung oder neben einer Plenarsitzung
die Sitzung eines Ausschusses statt, so genügt zur Fernhaltung des Abzuges die Anwesenheit
in einer der Plenarsitzungen sowie für die Mitglieder des betreffenden Ausschusses die Anwesenheit
in der Ausschußsitzung.
3. Ein Abzug findet nicht statt, wenn das Fernbleiben durch Krankheit, durch höhere
Gewalt oder durch Geschäfte im Interesse des Landtags oder im ehrenamtlichen öffentlichen
Dienst veranlaßt ist und der Abgeordnete sich entschuldigt hat.
4. Diese Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden auf die Ausbezahlung des in
den Art. 2 bis 6 bezeichneten Tagegeldes.
Art. 8.
Die Anwesenheit sowie die entschuldigte oder unentschuldigte Abwesenheit in einer Plenaroder
Ausschußsitzung wird durch eine von den Abgeordneten bei der Erhebung der nächsten
Entschädigungsrate oder der Tagegelder abgegebene Erklärung festgestellt.
Art. 9.
1. Der Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig.
2. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar.
3. Ist im Falle des Todes eines Abgeordneten eine Ehefrau hinterblieben, so kann
die Zahlung an diese erfolgen, ohne daß deren Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht.
Art. 10.
Die näheren Bestimmungen über den Vollzug dieses Gesetzes sind in der Geschäftsordnung
der Kammer der Abgeordneten zu erlassen.