Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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acht  Raten  von  400  M  und  am  Tage  des  regelmäßigen  Landtagsschlusses  mit  dem  Rest—
betrage  zahlbar  ist.
Art.  2.

1.  Ein  Abgeordneter,  der  während  der  Landtagssession  neu  eintritt,  erhält  an  Stelle
der  nächsten  Entschädigungsrate  für  jeden  Tag  der  Anwesenheit  in  einer  Plenarsitzung  ein
Tagegeld  von  15  M.

2.  Die  Gesamtentschädigung  eines  neueingetretenen  Abgeordneten  ist  am  Schlusse  auf
denjenigen  Betrag  zu  erhöhen  oder  zu  ermäßigen,  der  aus  der  Dauer  seiner  Zugehörigkeit
zum  Landtage  im  Verhältnis  zur  Gesamtdauer  der  Session  als  Anteil  an  der  vollen  Auf—
wandsentschädigung  (Art.  1)  sich  berechnet.

Art.  3.

Ein  Abgeordneter,  der  während  der  Landtagssession  ausscheidet,  erhält  für  die  Zeit  seit
dem  Fälligkeitstage  der  letzten  Entschädigungsrate  für  jeden  Tag  der  Anwesenheit  in  einer
Plenarsitzung  ein  Tagegeld  von  15  X  bis  zum  Hochstbetrage  von  400  K.

Art.  4.

Die  Vorschriften  des  Art.  3  gelten  für  alle  Abgeordneten,  wenn  der  Landtag  vor  dem
regelmäßigen  Abschluß  der  Session  aufgelöst  wird.

Art.  5.

Während  einer  außerordentlichen  Session  des  Landtages  erhält  der  Abgeordnete  für  den
Tag  seiner  Anwesenheit  in  einer  Plenarsitzung  und,  soferne  er  Mitglied  eines  Ausschusses
ist,  für  den  Tag  seiner  Anwesenheit  in  einer  Sitzung  dieses  Ausschusses  ein  Tagegeld  von
15  3,  für  einen  Monat  jedoch  nicht  mehr  als  400  —&  und  für  die  ganze  außerordentliche
Session  nicht  weniger  als  100  .  Die  Tagegelder  sind  jeweils  am  letzten  Tage  des
Monats  und  am  Schlusse  der  Session  zahlbar.

Art.  6.

1.  Ein  Abgeordneter,  der  zugleich  Mitglied  des  Reichstages  ist,  erhält  die  Entschädigung
nur  für  denjenigen  Zeitraum  einer  ordentlichen  Landtagssession,  während  dessen  nicht  gleichzeitig
  der  Reichstag  versammelt  ist.  Der  treffende  Teilbetrag  der  Entschädigung  ist  aus
dem  Verhältnis  des  bezeichneten  Zeitraumes  zur  Gesamtdauer  der  Landtagssession  zu  berechnen.

2.  Für  diejenigen  Tage,  für  welche  dem  Abgeordneten  auf  Grund  des  §  2  des  Reichsgesetzes
  vom  21.  Mai  1906,  betreffend  die  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mit-