52
acht Raten von 400 M und am Tage des regelmäßigen Landtagsschlusses mit dem Rest—
betrage zahlbar ist.
Art. 2.
1. Ein Abgeordneter, der während der Landtagssession neu eintritt, erhält an Stelle
der nächsten Entschädigungsrate für jeden Tag der Anwesenheit in einer Plenarsitzung ein
Tagegeld von 15 M.
2. Die Gesamtentschädigung eines neueingetretenen Abgeordneten ist am Schlusse auf
denjenigen Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, der aus der Dauer seiner Zugehörigkeit
zum Landtage im Verhältnis zur Gesamtdauer der Session als Anteil an der vollen Auf—
wandsentschädigung (Art. 1) sich berechnet.
Art. 3.
Ein Abgeordneter, der während der Landtagssession ausscheidet, erhält für die Zeit seit
dem Fälligkeitstage der letzten Entschädigungsrate für jeden Tag der Anwesenheit in einer
Plenarsitzung ein Tagegeld von 15 X bis zum Hochstbetrage von 400 K.
Art. 4.
Die Vorschriften des Art. 3 gelten für alle Abgeordneten, wenn der Landtag vor dem
regelmäßigen Abschluß der Session aufgelöst wird.
Art. 5.
Während einer außerordentlichen Session des Landtages erhält der Abgeordnete für den
Tag seiner Anwesenheit in einer Plenarsitzung und, soferne er Mitglied eines Ausschusses
ist, für den Tag seiner Anwesenheit in einer Sitzung dieses Ausschusses ein Tagegeld von
15 3, für einen Monat jedoch nicht mehr als 400 —& und für die ganze außerordentliche
Session nicht weniger als 100 . Die Tagegelder sind jeweils am letzten Tage des
Monats und am Schlusse der Session zahlbar.
Art. 6.
1. Ein Abgeordneter, der zugleich Mitglied des Reichstages ist, erhält die Entschädigung
nur für denjenigen Zeitraum einer ordentlichen Landtagssession, während dessen nicht gleichzeitig
der Reichstag versammelt ist. Der treffende Teilbetrag der Entschädigung ist aus
dem Verhältnis des bezeichneten Zeitraumes zur Gesamtdauer der Landtagssession zu berechnen.
2. Für diejenigen Tage, für welche dem Abgeordneten auf Grund des § 2 des Reichsgesetzes
vom 21. Mai 1906, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mit-