Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Bei der Abgabe von Signalschüssen mit der Kanone sind Patronen zu 
verwenden. Dabei ist die Kanone stets so zu stellen, daß sich der Schall direkt, 
ohne auf Hindernisse zu stoßen, gegen den Ort, der alarmiert oder verständigt 
werden soll, fortpflanzen kann. Als Notsignal sind mindestens drei mal 
3 Kanonenschüsse abzugeben. Die Pause zwischen je 2 Schüssen soll 1 Minute, 
zwischen jeder Gruppe von 3 Schüssen 2 Minuten betragen. 
mDie Dampfschiffe müssen auch eine laut tönende metallene Glocke führen, welche 
frei aufgehängt sein muß. 
Die Glocken der Häfen und Anlandestellen müssen gegen den See zu 
frei aufgehängt werden, mindestens 4 m über dem mittleren Wasserstand angebracht 
und auf mindestens 500 m hörbar sein.
	        
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