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Kompetenzkonflikte, der die Entscheidung solcher „Streitigkeiten“ dem Gerichtshofe für Kompe—
tenzkonflikte übertrug (Urteile des Gerichtshofs f. Kompetenzkonflikte vom 18. März 1880,
Ges. u. V. Bl. Beil. II, Samml. v. Entsch. d. GH. f. KK. Bd. 1 S. 3, und 2. Dezember 1880,
Ges. u. V. Bl. Beil. IV, angef. Samml. Bd. 1 S. 13). Dagegen ist in dem Urteile
des Gerichtshofs vom 25. November 1902 (Ges. u. V. Bl. 1903 Beil. I, angef. Samml.
Bd. 1 S. 299) mit ausführlicher Begründung, in der die Ergebnisse der Beratung des
Entwurfes des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Kommission und im Plenum des Reichstags
eingehend berücksichtigt sind, dargelegt, daß die Vorschrift des § 17 Abs. 2 des Gerichts-
verfassungsgesetzes nur bezweckt, von der im Abs. 1 aufgestellten Regel, daß über die Zulässig-
keit des Rechtswegs die Gerichte zu entscheiden haben, eine Ausnahme insoweit zuzulassen,
als die in einem Falle erforderlich werdende Entscheidung über die Grenzen der Zuständigkeit
der Gerichte einerseits und der Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte andererseits
besonderen Behörden übertragen werden kann, daß sie demnach durch die Worte „Streitigkeiten
zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten“, ebenso wie
der ihr nachgebildete Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1879, nur die sachliche Beziehung,
in der die Zuständigkeit bestritten ist, angeben, aber nicht ausdrücken soll, daß die Gerichte
und die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte es sein müssen, zwischen denen ein
förmlicher Streit über ihre Zuständigkeit besteht. In dem erwähnten Urteil ist ferner aus-
geführt, der Artikel 8 des Gesetzes vom 18. August 1879, der die Erfordernisse für die
Erhebung des sogenannten bejahenden Kompetenzkonflikts bestimmt, müsse dahin ausgelegt
werden, daß es genügt, wenn die Sache, in der die Verwaltungsbehörde den Rechtsweg für unzu-
lässig erachtet, bei einem Gericht anhängig ist. In Ubereinstimmung mit diesen Ausführungen
erachtet der Gerichtshof in dem jetzigen Falle die Erhebung des Kompetenzkonflikts für zulässig.
Die sachliche Beurteilung hat ergeben, daß der Rechtsweg nicht zulässig ist. Das
Verhältnis des Beamten seinem Dienstherrn, dem Staate oder der Gemeinde, gegenüber
und die aus ihm hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten gehören dem Gebiete des
öffentlichen Rechtes an; die darüber entstehenden Streitigkeiten unterliegen deshalb der Zu-
ständigkeit der Verwaltungsbehörden, soweit nicht durch besondere Vorschriften die Ent-
scheidung den Gerichten übertragen ist. In Ansehung der den Beamten aus der Ver-
waltung öffentlicher Kassen dem Staate gegenüber obliegenden Haftung wird auf Grund
der Vorschriften der Bayerischen Gerichtsordnung vom Jahre 1753 Kap. 1 § 12 Nr. 8,
der Hofkammerordnung vom 16. August 1779 § 5, der Hofratsordnung vom gleichen
Tage Artikel III § 8 und der Novellen zur Gerichtsordnung vom 9. November 1808
und 25. August 1815 in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung angenommen,
daß die dem Beamten dem Staate gegenüber obliegende Verbindlichkeit zur Ersatz-
leistung dem Grunde und dem Betrage nach durch die Verwaltungsbehörden end-