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gültig festgestellt wird und daß dem für haftbar erklärten Beamten, wenn er den ihm
auferlegten Ersatz oder doch Sicherheit dafür geleistet hat, offengelassen ist, durch
Erhebung der Klage bei den ordentlichen Gerichten die Befreiung von der Haftung aus
Gründen des bürgerlichen Rechtes zu beantragen (Urteile des Gerichtshofs für Kompetenz—
konflikte vom 17. Dezember 1881, Ges. u. V. Bl. 1882 Beil. II, angef. Samml. Bd. 1
S. 26; 29. Dezember 1883, Ges. u. V. Bl. 1884 Beil. I, angef. Samml. Bd. 1
S. 74, und 9. Mai 1900, Ges. u. V. Bl. Beil. I angef. Samml. Bd. 1 S. 262;
von Seydel, Bayer. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1 Seite 605—607). Der Rechtsweg ist
demnach dem Beamten in Ansehung seiner Haftung dem Staate gegenüber nur freigegeben,
um aus Gründen des bürgerlichen Rechtes die Befreiung von der durch Entscheidung der
Verwaltungsbehörden festgestellten Haftung anzustreben; er ist deshalb erst zulässig, wenn die
Feststellung erfolgt ist. Diese Grundsätze wurden vor dem Inkrafttreten der Gemeinde-
ordnung für die Landesteile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 auch auf das Ver-
hältnis der Gemeindebeamten zur Gemeinde entsprechend angewendet. Der Artikel 158
der Gemeindeordnung schreibt vor, daß die Haftungsverbindlichkeit der Gemeindebeamten und
Gemeindebediensteten wegen Nichterfüllung oder ÜUberschreitung ihrer gesetzlichen Dienstes-
obliegenheiten gegenüber der Gemeinde durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde vorbehaltlich
der Beschwerdeführung festgestellt wird, und fügt im zweiten Satze bei: „Die Betretung des
Zivilrechtswegs ist durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen, hat
jedoch keine aufschiebende Wirkung.“ Die Vorschrift enthält eine ausdrückliche Bestimmung
darüber nicht, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange der Rechtsweg vor-
behalten wird; ihr Wortlaut gibt aber auch keinen Anhalt für die Annahme, daß der
Rechtsweg dem Beamten oder Bediensteten ohne jede Einschränkung oder doch mit geringeren
Einschränkungen als bisher offensteht, und legt daher die Auslegung nahe, daß in dieser
Beziehung eine Bestimmung nicht getroffen, sondern der bisherige Rechtszustand aufrechterhalten
werden sollte. Daß nur diese Auslegung richtig ist, geht übrigens auch aus den Beratungen
des Entwurfes des Gesetzes in dem Ausschusse der Kammer der Abgeordneten hervor, deren
Ergebnis dahin zusammenzufassen ist, daß dem bisherigen Rechte gegenüber zwar die Zu-
ständigkeit der Verwaltungsbehörden nicht erweitert, aber auch der Rechtsweg nicht in weiterem
Umfange zugelassen werden sollte (Urteil des Gerichtshofs f. Kompetenzkonflikte vom 4. Juli 1905,
Ges. u. V. Bl. Beil. II, angef. Samml. Bd. 1 S. 344; von Seydel, Bayer. Staats-
recht 2. Aufl. Bd. 1 S. 608, Bd. 2 S. 693, 694; von Kahr, Gemeindeordnung für
die Landesteile diesseits des Rheins Anm. III zu Art. 158, Bd. 2 S. 60—65). Ins-
besondere haben die Ausschußverhandlungen Einverständnis darüber ergeben, daß die Haftungs-
verbindlichkeit des Gemeindebeamten oder Gemeindebediensteten zunächst von den Verwaltungs-
behörden festzustellen ist.