Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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gültig festgestellt wird und daß dem für haftbar erklärten Beamten, wenn er den ihm 
auferlegten Ersatz oder doch Sicherheit dafür geleistet hat, offengelassen ist, durch 
Erhebung der Klage bei den ordentlichen Gerichten die Befreiung von der Haftung aus 
Gründen des bürgerlichen Rechtes zu beantragen (Urteile des Gerichtshofs für Kompetenz— 
konflikte vom 17. Dezember 1881, Ges. u. V. Bl. 1882 Beil. II, angef. Samml. Bd. 1 
S. 26; 29. Dezember 1883, Ges. u. V. Bl. 1884 Beil. I, angef. Samml. Bd. 1 
S. 74, und 9. Mai 1900, Ges. u. V. Bl. Beil. I angef. Samml. Bd. 1 S. 262; 
von Seydel, Bayer. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1 Seite 605—607). Der Rechtsweg ist 
demnach dem Beamten in Ansehung seiner Haftung dem Staate gegenüber nur freigegeben, 
um aus Gründen des bürgerlichen Rechtes die Befreiung von der durch Entscheidung der 
Verwaltungsbehörden festgestellten Haftung anzustreben; er ist deshalb erst zulässig, wenn die 
Feststellung erfolgt ist. Diese Grundsätze wurden vor dem Inkrafttreten der Gemeinde- 
ordnung für die Landesteile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 auch auf das Ver- 
hältnis der Gemeindebeamten zur Gemeinde entsprechend angewendet. Der Artikel 158 
der Gemeindeordnung schreibt vor, daß die Haftungsverbindlichkeit der Gemeindebeamten und 
Gemeindebediensteten wegen Nichterfüllung oder ÜUberschreitung ihrer gesetzlichen Dienstes- 
obliegenheiten gegenüber der Gemeinde durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde vorbehaltlich 
der Beschwerdeführung festgestellt wird, und fügt im zweiten Satze bei: „Die Betretung des 
Zivilrechtswegs ist durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen, hat 
jedoch keine aufschiebende Wirkung.“ Die Vorschrift enthält eine ausdrückliche Bestimmung 
darüber nicht, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange der Rechtsweg vor- 
behalten wird; ihr Wortlaut gibt aber auch keinen Anhalt für die Annahme, daß der 
Rechtsweg dem Beamten oder Bediensteten ohne jede Einschränkung oder doch mit geringeren 
Einschränkungen als bisher offensteht, und legt daher die Auslegung nahe, daß in dieser 
Beziehung eine Bestimmung nicht getroffen, sondern der bisherige Rechtszustand aufrechterhalten 
werden sollte. Daß nur diese Auslegung richtig ist, geht übrigens auch aus den Beratungen 
des Entwurfes des Gesetzes in dem Ausschusse der Kammer der Abgeordneten hervor, deren 
Ergebnis dahin zusammenzufassen ist, daß dem bisherigen Rechte gegenüber zwar die Zu- 
ständigkeit der Verwaltungsbehörden nicht erweitert, aber auch der Rechtsweg nicht in weiterem 
Umfange zugelassen werden sollte (Urteil des Gerichtshofs f. Kompetenzkonflikte vom 4. Juli 1905, 
Ges. u. V. Bl. Beil. II, angef. Samml. Bd. 1 S. 344; von Seydel, Bayer. Staats- 
recht 2. Aufl. Bd. 1 S. 608, Bd. 2 S. 693, 694; von Kahr, Gemeindeordnung für 
die Landesteile diesseits des Rheins Anm. III zu Art. 158, Bd. 2 S. 60—65). Ins- 
besondere haben die Ausschußverhandlungen Einverständnis darüber ergeben, daß die Haftungs- 
verbindlichkeit des Gemeindebeamten oder Gemeindebediensteten zunächst von den Verwaltungs- 
behörden festzustellen ist.
	        
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