Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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In dem den Gegenstand dieser Entscheidung bildenden Falle haben die Verwaltungs- 
behörden noch nicht entschieden, ob A. infolge einer Verletzung seiner dienstlichen Obliegen- 
heiten für den Fehlbetrag, der in der von ihm amtlich verwalteten Kasse entstanden ist, der 
Gemeinde B. haftet. Die Voraussetzung für die Betretung des Rechtswegs ist daher 
noch nicht eingetreten. Der Rechtsweg muß deshalb für unzulässig erklärt werden, ohne 
daß untersucht zu werden braucht, ob die in der Klageschrift für die Ausschließung der 
Haftung geltend gemachten Gründe dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes angehören. 
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kom- 
petenzkonflikte vom 17. November 1908, an der teilnahmen der Präsident Staatsrat 
Ritter von Heller, die Räte Dompierre, Feder, Dr. Harburger, Stumpf, Griesmeyer, 
von Besnard, der Generalstaatsanwalt Ritter von Höchtlen und als Gerichtsschreiber der 
Obersekretär des Obersten Landesgerichts Schein. 
gez. von Heller
	        
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