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Beilage II zum Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1909.*)
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des
Innern, der Pfalz dem Landgerichte N gegenüber anhängig gemachten Streite über die Zulässigkeit
des Rechtswegs für den von dem Rentner X in 9 und zwei Streitgenossen gegen die Gemeinde Z
geltend gemachten Anspruch, daß die Beklagte schuldig sei, den Klägern die Ausübung der Jagd
im Bezirke der Gemeinde Z zu gestatten.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des
Innern, der Pfalz dem Landgerichte N gegenüber anhängig gemachten Streite über die
Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Rentner X in 9) und zwei Streitgenossen
gegen die Gemeinde Z geltend gemachten Anspruch, daß die Beklagte schuldig sei, den Klägern
die Ausübung der Jagd im Bezirke der Gemeinde Z zu gestatten:
Der Rechtsweg ist unzulässig.
Gründe.
Am 8. Februar 1908 wurde die Feld= und Waldjagd im Bezirke der Gemeinde 3
öffentlich versteigert; dabei blieben der Rentner in 0 und zwei Rechtsanwälte, die einen
Pachtzins von 1115 geboten hatten, Meistbietende. Das Bezirksamt A versagte jedoch
am 7. März 1908 die Genehmigung des Pachtvertrags, weil der Versteigerungstermin
nicht genügend bekannt gemacht worden sei, und ordnete die sofortige Neuverpachtung der
Jagd an. Auf die Beschwerde des einen der Rechtsanwälte erteilte die Regierung, Kammer
des Innern, der Pfalz am 13. April 1908 dem Pachtvertrage die Genehmigung. Hiegegen
legten mehrere Gemeindebürger und der Gemeinderat von Z Beschwerde zum Staats-
ministerium des Innern ein; dieses hob am 5. Juni 1908 die Entschließung der Regierung
auf, stellte die Verfügung des Bezirksamts vom 7. März 1908 wieder her und orduete
die neue Verpachtung der Gemeindejagd an.
Im Juni 1908 erhoben die genannten drei Jagdliebhaber gegen „die Gemeinde Z,
vertreten durch den Gemeinderat und dieser durch den Bürgermeister, soweit die Verpachtung
in Frage steht, auch vertreten durch das Bezirksamt A in Person des Bezirksamtmanns als
verpachtende Behörde“, Klage zum Landgerichte N mit dem Antrage, „die Beklagte zu ver-
urteilen, den Klägern das Jagdausübungsrecht auf der Gemeindejagd von Z zu gestatten
unter den Bedingungen, die der Pachtvertrag vom Februar 1908 enthält“. Zur Begründung
*) Ausgegeben zu München, den 5. Juni 1909.
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