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des Antrages wurde folgendes geltend gemacht: Die Regierung habe als die nach der Jagd—
verordnung von 1815 für die Genehmigung zuständige Behörde, und zwar nach Artikel 92
der Gemeindeordnung in letzter Instanz, entschieden. Dadurch sei, da gegen ihre Entscheidung
eine Beschwerde nicht stattfinde, der Pachtvertrag endgültig zustandegekommen. Das Ministerium
könne den Pächtern die durch den Pachtvertrag erworbenen Rechte nicht nehmen; seine Ent—
scheidung sei für die Kläger geradezu eine Enteignung. Nach § 184 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sei eine Genehmigung überhaupt unwiderruflich, Anderung durch eine höhere Instanz
gebe es daher nicht. Die Gemeinde habe das Ministerium durch bewußt unwahre Behaup-
tungen zur Aufhebung des genehmigten Pachtvertrags veranlaßt; dies sei ein Betrug. Sie
sei deshalb zum Ersatze des durch ihre unerlaubte Handlung den Klägern entstandenen Schadens
verpflichtet. Der Ersatz bestehe nach § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Herstellung
des früheren Zustandes. Die Gemeinde sei also verpflichtet, den Klägern die Ausübung der
Jagd nach Maßgabe der Versteigerung vom 8. Februar 1908 zu übertragen.
Die Beklagte trat der Klage zunächst mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs
entgegen und verweigerte auf Grund des § 275 der Zivilprozeßordnung die Verhandlung
zur Hauptsache. Nach § 5 der Jagdverordnung vom 21. September 1815 habe die politische
Gemeinde keinen Teil an der Verwaltung der Feldjagden, auch zur Verpachtung der Feld-
jagden sei sie nicht befugt. Hiezu sei nur die Staatsbehörde befugt, die mit der Vornahme
der Versteigerung den Bürgermeister (nicht den Gemeinderat) beauftrage; ihr allein stehe die
Zustimmung zur Verpachtung zu, und zwar kraft eigener, im öffentlichen Rechte begründeter
Befugnis, nicht etwa in der Eigenschaft der Kuratelbehörde der Gemeinde. Die Frage, ob
die Zustimmung wirklich erteilt oder versagt wurde, und vollends die Frage, ob sie aus
einem triftigen Grunde versagt wurde, könne niemals der Entscheidung des Zivilrichters unter-
stellt sein, da diese in die öffentlichrechtlichen Befugnisse der Verwaltungsbehörde eingreifen
würde. Solange der Instanzenzug nicht erschöpft ist, liege eine endgültige Entscheidung über
das Zustandekommen des Vertrags nicht vor; die Entscheidung der unteren Behörde werde
durch die der höheren ersetzt. Wäre es zulässig, die Entscheidung des Ministeriums, der
höchsten, an und für sich unzweifelhaft zuständigen Verwaltungsbehörde, durch ein gerichtliches
Urteil aufzuheben, so würde dies dazu führen, dem Bezirksamte durch das Urteil zu befehlen,
etwas zu gestatten, was seine vorgesetzte Behörde ihm zu gestatten verboten hat.
In diesem Sinne verhandelten die beiden Parteien am 22. Oktober 1908 vor dem
Landgerichte N. Durch das auf Grund der Verhandlung am 5. November 1908 erlassene
Urteil wurde die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen. Die Entscheidung
ist im wesentlichen folgendermaßen begründet:
Nach dem Klagantrage sei zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte auf Grund
eines Jagdpachtvertrags den Klägern die Jagdausübung in der Gemarkung von Z zu gestatten