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lichen Behandlung der Jagden für erforderlich erachtet werden müßte. Demnach erfolge
die Verpachtung der Gemeindejagd als Ganzes ausschließlich durch die Staatsbehörde, die
bloß mit der Vornahme des Verpachtungsgeschäfts die Gemeindebehörde betraue. Aus der
Organisation der Verwaltungsbehörden ergebe sich ohne weiteres, daß die Verfügung des
verpachtenden Bezirksamts der Prüfung der vorgesetzten Instanzen unterliegt und daß diese
nicht gehindert sind, die Entscheidung der Vorinstanz zu ändern, also die von der Vorinstanz
erteilte Genehmigung zu versagen und umgekehrt. Nirgends finde sich die Vorschrift, daß
die Kreisregierung in letzter Instanz zu entscheiden hat. Die Verpachtung der Jagd sei
demgemäß ein Akt der politischen Staatsgewalt, also ein öffentlichrechtlicher Akt; die Beur-
teilung der durch die Verpachtung auf den Pächter übertragenen Rechte gehöre daher, unbe-
schadet der infolge der Verpachtung nebenher zwischen der Gemeinde als der vermögensrecht-
lichen Repräsentantin der Gemeindejagd und dem Pächter entstehenden privatrechtlichen Be-
ziehungen, dem Gebiete des öffentlichen Rechtes an. Auf diesem bewege sich die Frage, ob
die Kläger auf Grund des Vertrags vom 8. Februar 1908 über die Verpachtung der
Gemeindejagd von Z zur Ausübung der Jagd in diesem Jagdbezirke berechtigt sind, ob
ihnen also zu gestatten ist, die Jagd dort auszuüben. Hierüber zu entscheiden, seien dem-
nach nicht die Gerichte sondern die Verwaltungsbehörden berufen.
Eine Denkschrift der Kläger und ein später eingereichter Nachtrag dazu enthalten im
wesentlichen folgende Ausführungen: Für die Entscheidung über die Zuständigkeit sei das
tatsächliche Vorbringen der Kläger maßgebend. Ihre Behauptungen seien als bewiesen
anzusehen, es gelte demnach als festgestellt, daß die Kläger mit der Gemeinde Z einen
Pachtvertrag geschlossen haben. Streitig sei nur, ob über die durch den Vertrag begründeten
Rechte die bürgerlichen Gerichte zu urteilen haben oder die Verwaltungsbehörden. Das
Gesetz (§ 13 des GWVG.) gehe davon aus, daß alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor
die Gerichte gehören, soweit nicht die Entscheidung gesetzlich den Verwaltungsbehörden
zugewiesen ist. „Die Kläger behaupten, daß ihnen auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrags
das zivile Jagdausübungsrecht zusteht.“ Daß das Jagdrecht und seine Ausübung ein
„Zivilrecht“ ist, sei unbestritten. Im allgemeinen finde auf die Tätigkeit des Staates das
bürgerliche Recht nicht Anwendung; aber in Fällen, in denen die staatliche Tätigkeit die
Merkmale einer Tätigkeit zeigt, für die das bürgerliche Recht seiner Natur nach gegeben
ist, komme dieses zur Anwendung und greife die bürgerliche Rechtspflege Platz. Dies seien
die Fälle, in denen für den Staat eine Tätigkeit geübt wird, die so, wie sie ist, auch für
eine Privatperson geübt werden könnte. Diese Akte seien nicht hoheitlicher sondern wirt-
schaftlicher Natur, hätten nur Vermögensinteressen zum Gegenstand und würden auch vom
Staate in privatrechtlicher Form behandelt. Mit ihrer Vornahme habe der Staat sich auf
das Gebiet des bürgerlichen Rechtes begeben und sich den bürgerlichen Gerichten unterworfen.