Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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— 13. Januar 
Verordnung des General-Gouverneurs des Mittelrheins, Justus Gruner, vom w 1814 
(Offentliches Blatt für die allgemeinen im General-Gouvernement des Mittelrheins erscheinenden 
Verordnungen S. 22) — wurden später „Bezirksdirektionen“ benannt (Bekanntmachung der 
Regierung des Rheinkreises vom 21. April 1817 in deren „Amtsblatt“ S. 100), die 
vier Bezirksdirektionen aber wurden durch K. Reskript vom 6. November 1817 (bekannt- 
gemacht durch die Regierung des Rheinkreises am 17. Februar 1818 in ihrem „Amts- 
blatt" 1818. S. 155) durch zwölf „Land-Kommissariate“ ersetzt und diesen wurde durch 
die K. Verordnung vom 19. April 1862 (Kr.-Amtsbl. der Pfalz S. 570) die Bezeichnung 
„Bezirksämter“ verliehen. An die Stelle der Kreisforstämter sind im Laufe der Zeit die 
staatlichen und die Kommunal-„Forstämter“ getreten; laut der Bekanntmachung der Regierung, 
Kammer der Finanzen, des Rheinkreises vom 2. September 1817 (Amtsbl. der Reg. des 
Rheinkr. S. 419) endlich ist in Gemäßheit des K. Reskripts vom 28. Juli 1817 das 
Oberforstamt vom 2. September 1817 an „aufgelöst und die unmittelbare Leitung des 
Forstwesens im Rheinkreise durch die K. Regierung übernommen worden.“ Gleichzeitig mit 
oder wenigstens bald nach dem Ubergange der Geschäftsaufgabe des Oberforstamts auf die 
Kreisregierung scheint dessen Tätigkeit bezüglich der Verpachtung der Jagden den Land- 
Kommissariaten überwiesen worden zu sein; schon in der Entschließung der Regierung, Kammer 
des Innern, des Rheinkreises vom 9. Juni 1827, die Verpachtungsprotokolle der Gemeinde- 
jagden betreffend, (Intelligenz-Bl. d. Rheinkr. S. 341) wird die „Ratifikation des Ver- 
pachtungs-Protokolles durch das K. Land-Kommissariat“ als eine bestehende Einrichtung 
behandelt. - 
Mit der Vornahme des Verpachtungsaktes selbst wurden — vermutlich im Anschluß 
an die Bestimmung des Dekretes vom .—74 (Dalloz, répertoire t. 8 p. 88), 
das die Bürgermeister zur Verpachtung der Jagd in den Gemeindewaldungen unter Vor- 
behalt der Genehmigung des Präfekten oder des Ministers des Innern ermächtigte, an das 
Gesetz vom 22. pluviose VII und die Ministerialentscheidungen vom 26. germinal VII, 
17. frimaire VIII, wornach den Bürgermeistern oder ihren Adjunkten die Vornahme 
öffentlicher Versteigerungen übertragen werden sollte (vgl. die Entschließung der Regierung, 
Kammern des Innern und der Finanzen, des Rheinkreises vom 14. Februar 1826 im 
Intelligenz-Bl. des Rheinkr. S. 221) — die Bürgermeister betraut. Die schon erwähnte 
Regierungsbekanntmachung vom 17. April 1818 ordnet an, „daß die Jagden in sämtlichen 
Gemeindewaldungen. für Rechnung der Gemeinden verpachtet werden sollen. Die Bürger- 
meister haben dieses unter den nämlichen Bedingungen zu bewirken, welche für die Feld- 
jagden vorgeschrieben sind,“ und zwar „sollen in der Folge beide Jagden immer in einem 
einzigen ungetrennten Artikel verpachtet werden.“ Aus diesen Vorschriften erhellt, daß der 
  
 
	        
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