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Zustandekommen des Pachtvertrags von seiner Zustimmung abhängig zu machen, wurde
alsbald in dem Berichte des Bezirksamts A an die Kreisregierung vom 18. März 1908
und in der Entschließung dieser Stelle vom 13. April 1908 als ungesetzlich bezeichnet.
Hiernach liegt die erstinstanzielle Entscheidung über den Zuschlag der Jagd nicht in
der Hand des Bürgermeisters oder des Gemeinderats sondern ausschließlich in der der
Staatsbehörden, die dabei ihren Willen nicht vom Kuratelstandpunkte sondern kraft ihrer
eigenen gesetzlichen Berechtigung aussprechen (Samml. v. Entsch. des Verw. GH. Bd. 4
S. 126, abweichend allerdings Bd. 23 S. 69), also dabei einen staatshoheitlichen Akt
ausüben. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden können mit den gegen solche Ent-
scheidungen zu Gebote stehenden Rechtsmitteln angefochten werden. Hiernach „wird der
Vertrag mit der Erteilung der Genehmigung durch das K. Bezirksamt perfekt; wird die
bezirksamtliche Verfügung aufgehoben, so tritt hiedurch die Auflösung des Vertrags ein“
(Männer a a. O. S. 114).
In dem den Gegenstand der Entscheidung bildenden Falle haben die Kläger gerade
durch die Einlegung der Beschwerde an die Kreisregierung die Anderung des ablehnenden
Bescheids des Bezirksamts und dessen Ersetzung durch die Genehmigung des Verpachtungs-
protokolls seitens der Kreisregierung erwirkt. Dieser Entscheidung schreiben sie endgültige
Bedeutung zu und ihre Aufhebung durch das Staatsministerium des Innern mittels seiner
Entschließung vom 5. Juni 1908 bezeichnen sie als unzulässige „Zurücknahme“ der Ge-
nehmigung des Pachtvertrags, als unzulässig namentlich deshalb, weil nach Artikel 92 der
pfälzischen Gemeindeordnung die Kreisregierung in letzter Instanz entschieden habe.
Das Staatsministerium des Innern konnte ohne Bedenken eingreifen, weil der
Artikel 92 der Gemeindeordnung sich überhaupt nur auf die „eigentlichen Gemeindeangelegen-
heiten“ bezieht, zu denen nach den vorstehenden Darlegungen und der Ansicht der Recht-
sprechung und der Rechtslehre (Samml. v. Entsch. des Verw.GH. Bd. 4 S. 126 ff., Bl.
f. adm. Praxis Bd. 22 S. 97 ff., Geib a. a. O. S. 669 Note **, Wand a. a. O.
S. 204, teilweise abweichend und auch nicht ganz frei von inneren Widersprüchen
Männer a. a. O. S. 100 ff.) die Jagdsachen nicht gehören, da sie — im Gegensatze
zum rechtsrheinischen Rechte — dem Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden entzogen und
in die Hand der politischen Behörden im Zusammenwirken mit der Forstbehörde gelegt sind.
Für die Jagdsachen gilt vielmehr auch jetzt noch auf Grund des ausdrücklichen Vorbehalts
im § 151 der Formationsverordnung vom 17. Dezember 1825 (Reg.-Bl. S. 1049) die
Bestimmung des § 4 ad 3 der K. Verordnung vom 18. August 1816, die Organisation
der Regierung für das Königliche Gebiet am linken Rheinufer betreffend (Amtsbl. für dieses
Gebiet S. 249), durch die in Beziehung auf die Entscheidungen der Mittelbehörden über
„Berufungen und Neklamationen“ den „Parteien“ die Befugnis eingeräumt wurde, „wegen