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oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder
zugelassen sind,“ wie aus der Begründung des § 2 des Entwurfes des Gesetzes hervorgeht,
von Anfang an in dem Sinne gemeint war, daß in jedem Bundesstaate neben dem
Reichsrecht auch das Landesrecht zu bestimmen hat, welche Rechtssachen als bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten und welche als Gegenstände der Verwaltung oder der Verwaltungsrechts-
pflege anzusehen sind (vgl. auch Hauser in seiner Zeitschrift für Reichs= und Landesrecht
Bd. 4 S. 242). Es ist zwar für die ehemaligen Länder des französischen Rechtes die
Bestimmung in Teil II Artikel 13 des Dekrets der französischen konstituierenden National-
versammlung vom 16•. An ust 1790 über die Gerichtsverfassung, die den Richtern jeglichen
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Eingriff in die Tätigkeit und Bewegungsfreiheit der Verwaltungsbehörden untersagt, von
der Einführung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und der deutschen Ziovilprozeß=
ordnung nicht unberührt geblieben (Petersen-Remelé-Anger, die Z3PO. 5. Aufl.
Bd. 2 S. 804 zu § 4 des Ec. z. ZPO.; Mayer, Theorie des französischen Ver-
waltungsrechts S. 93 ff., namentlich S. 95 Note 11). Allein es gilt, ganz abgesehen
von jener Bestimmung, ohnehin auch in den übrigen Teilen Bayerns nach der Recht-
sprechung und der Rechtslehre (Entscheidungen des Kompetenzsenats des Obersten Gerichts-
hofs vom 20. Juli 1858, Reg.-Bl. S. 1036, 18. September 1865, Reg.-Bl.
S. 1073, 2. Juli 1867, Reg.-Bl. S. 883, und 22. Dezember 1868, Reg.-Bl. 1869
S. 82; Seuffert, Kommentar über die bayer. Gerichtsordnung 2. Aufl. Bd. 1
S. 203, 207, 209; Krais in den Bl. f. adm. Praxis Bd. 33 S. 71 ff.; Hauser
in seiner Zeitschrift Bd. 4 S. 265 ff., namentlich S. 271, 289, 292, 295;
von Seydel a. a. O. S. 587) als anerkannter Grundsatz, daß die Gerichte den Ver-
waltungsbehörden nicht übergeordnet und darum nicht befugt sind, über die Notwendigkeit,
Zweckmäßigkeit, Pflichtmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit amtlicher Handlungen oder Unter-
lassungen einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Dies trifft namentlich dann zu, wenn
wie im vorliegenden Falle ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird mit der Be-
gründung, es sei ein subjektives Recht durch die Ausübung der Staatsgewalt verletzt
worden, die bei Handhabung eines staatlichen Hoheitsrechts zur Pflege der allgemeinen
öffentlichen, nicht bloß der finanziellen Interessen des Staates erfolgt ist, wenn vom
Standpunkt einer angeblichen Gerechtsame aus gegen eine im öffentlichen Interesse erlassene
Verfügung der Administrativgewalt Einspruch erhoben werden will (Entsch. des Kom-
petenzsenats des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 1857, Reg.-Bl. S. 377;
Mayer a. a. O. S. 156, 157, 291). Die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Aktes der Staatsverwaltung bildet unter solchen Umständen nicht bloß eine Vorfrage für
das Urteil über einen privatrechtlichen Anspruch, sondern es ist dann überhaupt die objektive
Möglichkeit der Entstehung und des Bestehens eines privatrechtlichen Anspruchs von der
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