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Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes abhängig, so daß der Richter
mit der Entscheidung über den Anspruch notwendig „nicht bloß begründungs= sondern ent-
scheidungsweise“ über eine Frage befinden müßte, die ausschließlich dem öffentlichen Rechts-
gebiet angehört, darum, wenn überhaupt einer gerichtlichen Beurteilung, so nur der Ver-
waltungsrechtspflege unterstellt werden kann und deshalb „außerhalb der Grenze seiner
Zuständigkeit liegt" (Löning, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts S. 785;
Hauser a. a. O. S. 265 ff., 289; von Seydel in den Annalen des Deutschen Reichs
1885 S. 231 ff. und im bayerischen Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1 S. 587 ff.; Prazäk,
die prinzipielle Abgrenzung der Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden S. 44, 45).
Dafür, daß der für das bayerische Recht angenommene Grundsatz über das gegenseitige
Verhältnis der Justiz= und der Verwaltungsbehörden richtig und daß seine strenge Durch-
führung unerläßlich ist, liefert gerade der vorliegende Fall einen schlagenden Beweis. Wären
in diesem die Gerichte zur Entscheidung berufen, so würde, falls dem Klageantrage statt-
gegeben würde, in der Tat der Gemeinde Z oder dem Bezirksamt A durch ein gerichtliches
Urteil befohlen werden, etwas zu gestatten, was die ihnen vorgesetzte Behörde zu gestatten
ihnen verboten hat. Daß dies zu einer wahren „Verwirrung der Zuständigkeitsordnung“
(von Seydel in den Annalen a. a. O.) führen würde, bedarf weiterer Auseinandersetzung
nicht. Die Gültigkeit der Entscheidung des Staatsministeriums des Innern bildet eben
auch nicht bloß eine Zwischenfrage, die als solche nach § 148 der Zivilprozeßordnung im
Laufe eines Rechtsstreits auch von den Gerichten entschieden werden könnte, sondern gerade
die für die Beurteilung der ganzen Sache ausschlaggebende Frage. Daß über diese, weil
ein Ausspruch der höchsten Instanz, des Staatsministeriums des Innern, schon vorliegt,
nicht erst noch eine „eigentliche Entscheidung“ im engeren Sinne zu treffen ist, hindert
keineswegs daran, anzunehmen, daß ein Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs besteht
(Samml. v. Entsch des GH. f. KK. Bd. 1 S. 103, 121), und den Rechtsweg für
unzulässig zu erklären, weil der in Wirklichkeit von den Klägern geltend gemachte Anspruch
nach seiner rechtlichen Natur ein privatrechtlicher Anspruch nicht ist. Der Rechtsweg muß
demnach für unzulässig erklärt werden.
So geurteilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz-
konflikte vom 30. März 1909, an der teilnahmen der Präsident Staatsrat Ritter von
Heller, die Räte Osthelder, Reger, Dompierre, Feder, Dr. Harburger, von
Besnard, der Generalstaatsanwalt Ritter von Höchtlen und als Gerichtsschreiber der
Obersekretär des Obersten Landesgerichts Schein.
gez. von Peller