Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Beamtengesetz—Bühnen. 
Beamtengesetz, Vollzug. 
— Besetzung der Disziplinargerichte für 
nichtrichterliche 
Beamte. 147—168. 
846 —S51. 
— Erklärung von im Staatsdienste verwen- 
deten Personen zu Beamten im Sinne des 
Beamtengesetzes. 
(Bek. v. 8. Juni 09.) 
386—388. 
— Dienstaufsicht und Dienststrafrecht 
für nichtrichterliche Beamte. 
22. Okt. 09.) 
— — I. 
II. 
III. 
IV. 
V. 
VI. 
(Bek. v. 
737—1780. 
Dienstaufsicht. 5 1—2. S. 738. 
Verwendung der Zwangs= und Geldstrafen. 
§5 3. S. 738—739. 
Dienststrafverfahren. §4—23. S.739—752. 
Vorläufige Dienstenthebung. 8 24—26. 
S. 752—753. 
Schlußbestimmungen. § 27. S. 75t. 
Besondere Bestimmungen für die Beamten 
der Militärverwaltung. § 28. S. 754. 
Anlage I. Übersicht über die zur Verhängung 
von Ordnungsstrafen gegen nichtrichterliche 
Beamte zuständigen Behörden und Beamten. 
S. 755—772. 
Anlage II. Ubersicht über die zur Beantragung 
der Einleitung des Dissziplinarverfahrens 
gegen nichtrichterliche Beamte zuständigen 
Stellen. S. 773—780. 
— Versetzung der etatsmäßigen Beamten 
in den Ruhestand dann die Verabfol- 
gung des Sterbegehalts und die Fest- 
setzung und Anweisung des Witwen- 
und 
benen. 
Waisengeldes ihrer Hinterblie- 
(Bek. v. 22. Okt. 09.) 781—838. 
— — A. Versetzung der etatsmäßigen Beamten in 
den Ruhestand mit Ruhegehalt. § 1—20. 
S. 782—814. 
I. Voraussetzungen für die Versetzung 
in den Ruhestand. 91—6. S.782 785. 
1I. Festsetzung der für die Berechnung 
des Ruhegehaltes in Betracht kom 
menden Dienstzeit. 8S 7—18. S. 785 
—813. 
Versetzung erkrankter Beamten in 
den Ruhestand. 8 19. S. 813—814. 
III. 
Beamtengesetz, Vollzug. 
IV. Besondere Bestimmungen für die 
Richter der ordentlichen Gerichte, die 
Mitglieder des Verwaltungsgerichts- 
hofs und die Mitglieder des Obersten 
Rechnungshofes. § 20. S. 814. 
— — B. Zuständigkeit zur Festsetzung und An- 
weisung des Wartegeldes, Ruhegehalts 
sowie des Witwen= und Watisengeldes. 
§ 21. S. 814— 817. 
— — C. Sterbegehalt. § 22—26. S. 817—824. 
I. Sterbegehalt der Witwen und der 
Kinder der etatsmäßigen Beamten 
(Art. 72 Abs. 1 des Beamtengesetzes). 
§ 22. S. 817—820. 
II. Verabfolgung des Sterbegehalts in 
den Fällen des Art. 72 Abs. 2 des 
Beamtengesetzes. §23. S. 820—821. 
Gemeinsame Bestimmungen. 824—25. 
S. 821—822. 
Verabfolgung des Sterbegehalts an 
die Hinterbliebenen der vor dem In- 
krafttreten des Beamtengesetzes in 
den Ruhestand versetzten pragmatischen 
od. nichtpragmatischen statusmäßigen 
Beamten und Bediensteten. § 26. 
S. 823—824. 
Zusammenstellung der Kaiserlichen Erlasse 
in Bezug auf die militärischen Unter- 
nehmungen, die als Krieg im Sinne des 
Beamtengesetzes anzusehen sind. S. 825— 
838. 
Befähigungszeugnisse für den einjährig-frei- 
willigen Militärdienst; Verzeichnis der 
zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigten 
Lehranstalten. 697— 726. 
Beförderung von Leichen. Siehe „Leichen“. 
Bewerberverzeichnisse über Militäranwärter. 
Siehe „Militäranwärter“. 
Bodensee, Schiffahrts= und Hafenordnung für 
III. 
IV. 
den. (Bek. v. 27. Dez. 09.) 937—993. 
Budget. Siehe „Staatshaushalt“. 
Bühnen. Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler 
für Bühnen-Angehörige; — Vorschriften über 
den Umfang der Befugnisse und Verpflich- 
tungen. Bek. v. 3. Okt. 09). 685 693.
	        
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