Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 89 
(2) Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4 Abs. (2)) bleiben bei Berechnung 
der durchschnittlichen Geschwindigkeit außer Betracht. 
(s) Für die Viehzüge der Militärverwaltung gilt die Vorschrift im Abs. (#) nicht. 
86. 
() Alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, sollen vor 
der Verladung vom Absender gefüttert und getränkt werden. Dauert die Beförderung in Vieh— 
zügen mehr als 36 Stunden, so sind die Tiere spätestens nach je 36 Stunden zu füttern und zu 
tränken. Für die Beförderung von Militärpferden in Viehzügen gelten vorstehende Bestimmungen nicht. 
(5) Für die unterwegs erforderliche Fütterung und Tränkung sind nach Bedarf besondere 
Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese Stationen (sogenannte Tränkstationen) werden vom 
Reichs-Eisenbahnamte nach Anhörung der beteiligten Bundesregierung bestimmt und sind in den 
Tarifen bekannt zu machen. 
87. 
() Das Verschieben der mit Tieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Bedürfnis zu 
beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; heftiges Anstoßen ist unbedingt zu vermeiden. 
(2) Die Behälter mit Tieren dürfen beim Ein= und Ausladen nicht gestoßen, geworfen oder 
gestürzt werden. 
§ 
Bei Beförderung zur Nachtzeit müssen die Begleiter von Viehsendungen gut brennende Laternen 
mit sich führen, wobei leicht entzündliche Brennstoffe, wie Petroleum oder dergleichen, verboten sind.
	        
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