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Art. 6 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der jährliche Staatsbeitrag im
Sinn des Abs. 2 dieses Artikels 350 A beträgt.
Art. 5.
Der Art. 24 des Gesetzes vom 31. Juli 1899 erhält folgende Fassung:
Die unständigen Lehrerinnen sind hinsichtlich des Gehalts, der Dienstwohnung und
des Holzbezugs den unständigen Lehrern (Art. 8 Abs. 1) gleichgestellt.
Nach Erstehung der II. Dienstprüfung für Volksschullehrerinnen wird ihnen eine
Gehaltszulage von 50 gewährt. Sämtliche unständige Lehrerinnen erhalten sodann
unter Wegfall der etwa bezogenen Gehaltszulage vom vollendeten 25. Lebensjahr an gerechnet
folgende Dienstalterszulagen:
nach vollendetem 3. Dienstjaohr 100 —4
» » .,, ........150,,
,, ,, 9.».........200,,
,, » 12.,,.........250,,
,, ,, 15.,,.........300,,
,, ,, 18. 3350 „
„ „ 24 4000 „
240. 56350 „
„ „ 27. „ 500 „
Die Leistung der Zulagen im Sinn des Abs. 2 übernimmt die Staatskasse.
Oinsichtlich der Einsetzung in diese Zulagen findet Art. 2 Abs. 2, 4 und 5 entsprechende
Anwendung.
Art. 6.
An die Stelle des Art. 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1899 tritt folgende
Bestimmung:
Bei denjenigen Schulstellen, mit welchen zur Zeit der Mesnerdienst noch verbunden
ist, hat die Trennung der beiden Dienste auf den 1. Oktober 1905 zu erfolgen.
Ein Aufschub der Trennung über diesen Zeitpunkt hinaus kann nur aus besonderen
Gründen auf Antrag des Lehrers von der Oberschulbehörde mit Zustimmung der Oberkirchenbehörde
gewährt werden.