Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art.  6  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  der  jährliche  Staatsbeitrag  im
Sinn  des  Abs.  2  dieses  Artikels  350  A  beträgt.

Art.  5.

Der  Art.  24  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1899  erhält  folgende  Fassung:

Die  unständigen  Lehrerinnen  sind  hinsichtlich  des  Gehalts,  der  Dienstwohnung  und
des  Holzbezugs  den  unständigen  Lehrern  (Art.  8  Abs.  1)  gleichgestellt.

Nach  Erstehung  der  II.  Dienstprüfung  für  Volksschullehrerinnen  wird  ihnen  eine
Gehaltszulage  von  50  gewährt.  Sämtliche  unständige  Lehrerinnen  erhalten  sodann
unter  Wegfall  der  etwa  bezogenen  Gehaltszulage  vom  vollendeten  25.  Lebensjahr  an  gerechnet
  folgende  Dienstalterszulagen:

nach  vollendetem  3.  Dienstjaohr  100  —4
»  »  .,,  ........150,,
,,  ,,  9.».........200,,
,,  »  12.,,.........250,,
,,  ,,  15.,,.........300,,
,,  ,,  18.  3350  „
„  „  24  4000  „

240.  56350  „

„  „  27.  „  500  „
Die  Leistung  der  Zulagen  im  Sinn  des  Abs.  2  übernimmt  die  Staatskasse.
Oinsichtlich  der  Einsetzung  in  diese  Zulagen  findet  Art.  2  Abs.  2,  4  und  5  entsprechende
  Anwendung.
Art.  6.

An  die  Stelle  des  Art.  12  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1899  tritt  folgende
Bestimmung:

Bei  denjenigen  Schulstellen,  mit  welchen  zur  Zeit  der  Mesnerdienst  noch  verbunden
ist,  hat  die  Trennung  der  beiden  Dienste  auf  den  1.  Oktober  1905  zu  erfolgen.

Ein  Aufschub  der  Trennung  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  kann  nur  aus  besonderen
Gründen  auf  Antrag  des  Lehrers  von  der  Oberschulbehörde  mit  Zustimmung  der  Oberkirchenbehörde
  gewährt  werden.