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3. Gruppe. Sprengstoffe, die uur in Wagenladungen befördert werden dürfen.
a) Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen, die den Anforderungen unter
1b und 2 a nicht entsprechen, aber bei Stoß, Reibung oder Entzündung sich nicht
gefährlicher erweisen als Tetranitromethylanilin, auch 48 Stunden bei 750 gelagert
beständig (gewichtsbeständig) sind.
XXXVa. b) Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle), sofern sie den Stabilitäts-
Zif. 4. anforderungen genügt, und zwar:
a) Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, ungepreßt, mit mindestens 15 Prozent
Wassergehalt (85 Teile Trockenstoff und 15 Teile Wasser) (vergleiche auch 1. Gruppe
unter c a, 6).
6) Gemahlene Schießbaumwolle, auch mit Zusatz von 30 bis 50 Prozent Kali-
oder Barytsalpeter in Patronenform gepreßt, mit einem Paraffinüberzug.
XXXVa. c) Chlorat= und Perchloratstoffe, die den Bedingungen unter 2b nicht entsprechen,
Zif. 6. aber nicht gefährlicher sind als Silesia, von folgender Zusammensetzung: 85 Prozent
Kaliumchlorat und 15 Prozent Kolophonium, und zwar:
Alkalsite (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium= oder Natriumchlorat
oder 80 Prozent Kalium-, Natrium= oder Ammoniumperchlorat mit Nitro-
kohlenwasserstoffen der aromatischen Reihe und Zellulosenitraten — Gesamt-
menge der organischen Nitrobestandteile 19 Prozent —, Kohle, Kohlenwasser-
stoffen oder Kohlehydraten, in Verbindung mit allen Salpeterarten. Chlorat-
mischungen dürfen keine Ammoniaksalze enthalten).
Cheddit 1 (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium= oder Natriumchlorat,
Dinitrotoluol, Nitronaphthalin und Rizinusöl, auch mit Zusatz von Paraffin).
Kinetit (ein durch Nitrozellulose gelatiniertes Nitrobenzol, in das ein Gemenge
von salpetersaurem und chlorsaurem Kali eingeknetet ist).
Permonite (Gemenge von je höchstens 30 bis 40 Prozent Ammoniaksalpeter
und Kaliumperchlorat unter Zusatz von Leimgelatine, Natronsalpeter, Pflanzen-
mehl und höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol).
Silesia I (Gemenge von höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder
nitriertem Harze, auch mit Zusatz von nitriertem Pflanzenmehle).
XXXV. d) Schwarzpulver (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel und Kohle) in Mehlform, gekörnt
Zif. 5. oder gepreßt, ferner schwarzpulverähnliche Gemenge, die den Bedingungen unter
1d nicht entsprechen.
XXXVa-. e) Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe aus einer zu ihrer Herstellung
Zif. 6. berechtigten deutschen oder aus einer zum Versand auf deutschen Bahnen besonders
ermächtigten ausländischen Fabrik. Sie dürfen nicht gefährlicher sein als Sprenggelatine
oder Gurdynamit.
Hierzu gehören insbesondere:
Cosilit (Gemenge von höchstens 30 Prozent Nitroglyzerin, mindestens 40 Prozent
Pflanzenmehl, Natron= oder Kalisalpeter und Kochsalz).
Extra-Gummidynamit, Winterdynamit I und II — auch Belgisches
Winterdynamit genannt — (Gemenge von höchstens 60 Prozent Nitro-