Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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3. Gruppe. Sprengstoffe, die uur in Wagenladungen befördert werden dürfen. 
a) Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen, die den Anforderungen unter 
1b und 2 a nicht entsprechen, aber bei Stoß, Reibung oder Entzündung sich nicht 
gefährlicher erweisen als Tetranitromethylanilin, auch 48 Stunden bei 750 gelagert 
beständig (gewichtsbeständig) sind. 
XXXVa. b) Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle), sofern sie den Stabilitäts- 
Zif. 4. anforderungen genügt, und zwar: 
a) Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, ungepreßt, mit mindestens 15 Prozent 
Wassergehalt (85 Teile Trockenstoff und 15 Teile Wasser) (vergleiche auch 1. Gruppe 
unter c a, 6). 
6) Gemahlene Schießbaumwolle, auch mit Zusatz von 30 bis 50 Prozent Kali- 
oder Barytsalpeter in Patronenform gepreßt, mit einem Paraffinüberzug. 
XXXVa. c) Chlorat= und Perchloratstoffe, die den Bedingungen unter 2b nicht entsprechen, 
Zif. 6. aber nicht gefährlicher sind als Silesia, von folgender Zusammensetzung: 85 Prozent 
Kaliumchlorat und 15 Prozent Kolophonium, und zwar: 
Alkalsite (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium= oder Natriumchlorat 
oder 80 Prozent Kalium-, Natrium= oder Ammoniumperchlorat mit Nitro- 
kohlenwasserstoffen der aromatischen Reihe und Zellulosenitraten — Gesamt- 
menge der organischen Nitrobestandteile 19 Prozent —, Kohle, Kohlenwasser- 
stoffen oder Kohlehydraten, in Verbindung mit allen Salpeterarten. Chlorat- 
mischungen dürfen keine Ammoniaksalze enthalten). 
Cheddit 1 (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium= oder Natriumchlorat, 
Dinitrotoluol, Nitronaphthalin und Rizinusöl, auch mit Zusatz von Paraffin). 
Kinetit (ein durch Nitrozellulose gelatiniertes Nitrobenzol, in das ein Gemenge 
von salpetersaurem und chlorsaurem Kali eingeknetet ist). 
Permonite (Gemenge von je höchstens 30 bis 40 Prozent Ammoniaksalpeter 
und Kaliumperchlorat unter Zusatz von Leimgelatine, Natronsalpeter, Pflanzen- 
mehl und höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol). 
Silesia I (Gemenge von höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder 
nitriertem Harze, auch mit Zusatz von nitriertem Pflanzenmehle). 
XXXV. d) Schwarzpulver (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel und Kohle) in Mehlform, gekörnt 
Zif. 5. oder gepreßt, ferner schwarzpulverähnliche Gemenge, die den Bedingungen unter 
1d nicht entsprechen. 
XXXVa-. e) Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe aus einer zu ihrer Herstellung 
Zif. 6. berechtigten deutschen oder aus einer zum Versand auf deutschen Bahnen besonders 
ermächtigten ausländischen Fabrik. Sie dürfen nicht gefährlicher sein als Sprenggelatine 
oder Gurdynamit. 
Hierzu gehören insbesondere: 
Cosilit (Gemenge von höchstens 30 Prozent Nitroglyzerin, mindestens 40 Prozent 
Pflanzenmehl, Natron= oder Kalisalpeter und Kochsalz). 
Extra-Gummidynamit, Winterdynamit I und II — auch Belgisches 
Winterdynamit genannt — (Gemenge von höchstens 60 Prozent Nitro-
	        
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