Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

2. Gruppe der 
Sprengmittel. 
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2. Organische Nitrokörper und Gemenge aus solchen (I). 
ü) Die Stoffe müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt 
sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer ver- 
wendet werden. 
(a) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nitrokörper. 1. Gruppe."“ tragen. 
Zur Verpackung von wasserlöslichen Nitrokörpern darf kein Blei verwendet werden. 
u Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) (S). 
(1) Schießbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle, ungepreßt, mit mindestens 
25 Prozent Wasser= oder Alkoholgehalt (a) müssen mit wasser= beziehungsweise alkohol- 
dichten Umhüllungen versehen und diese in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter 
fest verpackt sein. Die Uberkisten müssen die deutliche Aufschrift „Schießbaumwolle“ 
oder „Kollodiumwolle“ „mit 25 Prozent Wasser" oder „mit 25 Prozent Alkohol.“ 
„ 1. Gruppe.“ tragen. 
(a) Gepreßte Schießbaumwolle und Kollodiumwolle mit mindestens 15 Prozent 
Wassergehalt (9) müssen wasserdicht in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter 
fest verpackt sein. Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nasse gepreßte Schieß- 
baumwolle. (oder „Nasse gepreßte Kollodiumwolle.) 1. Gruppe.“ tragen. 
. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (d) müssen wie 
die Ammoniaksalpetersprengstoffe (a) verpackt sein. Die Aufschrift auf den Packgefäßen 
hat zu lauten: „Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (Nameh). 
1. Gruppe." 
Nasse organische Nitrokörper (a). 
(1) Die mit Wasser angefeuchteten Nitrokörper sind in haltbare Holzbehälter mit 
Zinkblecheinsatz, die zwischen Deckel und oberem Rande eine Gummidichtung besitzen, 
zu verpacken. · 
(3) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
(85) Die Behälter mülssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift 
„Nasse Nitrokörper. 2. Gruppe." tragen. 
Chlorat= und Perchloratsprengstoffe (b). 
(1) Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin oder 
Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen und 
durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2½ kg Gewicht vereinigt sein. 
Die Pakete müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. 
In dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit geeigneten Verpackungsstoffen 
derart ausgefüllt sein, daß sich die Pakete nicht bewegen können. Zum Zusammensügen 
der Wände der Behälter verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein. 
(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
(6) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift „Chlorat= 
sprengstoff (Name).“ oder „Perchloratsprengstoff (Name).“ „2. Gruppe.“ tragen.
	        
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