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sein. Innerhalb des Behälters müssen sich zur Festlegung der Pulverprismen zwei Platten von
Filz oder einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand, die andere unter dem
Deckel befinden.
(") Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen.
(6) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift „Schießpulver.
2. Gruppe.“ tragen.
d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a bis c für Schießmittel und für gut
durchgelatinierte Pulverfäden sowie für daraus hergestellte Fabrikate in Fracht-
stücken von höchstens 200 kg Gewicht.
C)Die Stoffe müssen in dichte Beutel gefüllt sein, die das Verstauben und Ausstreuen ver-
hindern. Die Beutel müssen in Metallhülsen verpackt sein, deren Verschluß zwar völlig dicht ist,
jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben
kann. Das Schießmittel in jedem Beutel darf höchstens 1 kg, die damit beschickte Hülse höchstens
1,# kg wiegen. Gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate werden ohne
Metallhülsen befördert, auch kann der dichte Beutel wegfallen, wenn die zur Verpackung verwendeten
Holzbehälter (vergleiche Abs. (s)) einen Zinkblecheinsatz haben.
(a) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel mit Pulverfäden oder
daraus hergestellten Fabrikaten müssen in haltbare Holzbehälter verpackt sein. Leerer Raum muß
mit geeigneten trockenen Verpackungsstoffen so fest ausgefüllt werden, daß jedes Schlottern während
der Beförderung ausgeschlossen ist.
(e) In einem Behälter dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schießmittel mit
anderen explosionsfähigen Stoffen zusammengepackt sein.
() Die Behälter dürfen nur dann durch eiserne Nägel verschlossen sein, wenn diese gut ver-
zinkt sind. Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen. Außer-
dem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels
angebrachten Siegel (Abdruck der Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die
Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
Andere Zur Verpackung der explosionsfähigen Stoffe in Abt. C sind haltbare, dichte, sicher
ewlosions= verschlossene Behälter zu verwenden, die das Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen des Inhalts
ize Stoffe. sicher verhindern.
B.
Aufgabe.
G)Als Eilgut dürfen nicht aufgegeben werden: Sprengmittel der 2. und der 3. Gruppe
sowie Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind.
() Die Sprengmittel der 2. Gruppe sowie die nach der Vorschrift unter A. d
verpackten Schießmittel der 1. und 2. Gruppe werden nur in Mengen bis zu 200 kg
als Stückgut angenommen.
() Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die
Sprengmittel der 3. Gruppe und für die Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht
nach der Vorschrift unter A. d. verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten: