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a) Diese Stoffe dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, wo ihre
Beförderung verboten ist.
5b) Die Annahme kann, wenn die Sendung nicht mit Sonderzügen befördert wird, von
vornherein auf bestimmte Tage und Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der
Tage und Zige unterliegt der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde.
c) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete
Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist un-
zulässig.
d) Jede Sendung muß — vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen mit der Eisenbahn im
Einzelfalle — mindestens 1 Tag vor der Aufgabe unter Vorlegung einer genauen und
vollständigen Abschrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle angemeldet werden.
Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle schriftlich bestimmten Tages-
zeit aufgeliefert werden.
0) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der Aufgabe
unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden.
C.
Bescheinigungen. Frachtbriefe.
(1) Bei den Sprengmitteln der 1. und 2. Gruppe muß jede Sendung von einer Be-
scheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers begleitet sein, daß der Sprengstoff den
Bestimmungen unter I der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechend zusammengesetzt
ist und die dort vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Außerdem muß auf dem Frachtbriefe vom
Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Verpackung des
Sprengstoffs diesen Vorschriften entspricht.
(a) Bei den Nitrokörpern der 1. und 3. Sprengmittelgruppe muß im Frachtbrief
angegeben sein, ob sie in Wasser löslich sind.
(s) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für die
Sprengmittel der 3. Gruppe ist folgendes zu beachten:
a) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Be-
zeichnung des Sprengstoffs ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe
müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter auch das Roh-
gewicht jedes einzelnen Behälters enthalten; für Nitrozellulose sind sie besonders aus-
zufertigen.
5) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender bescheinigt sein, daß Beschaffenheit und Ver-
packung der Sprengstoffe den Vorschriften unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-Ver-
kehrsordnung entspricht. Außerdem muß jeder Sendung von Patronen aus Dynamit
oder aus den übrigen in der 3. Gruppe unter e und f aufgeführten Stoffen ein vom
Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis und die Bescheinigung
eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers über ordnungsmäßige Beschaffenheit
und Verpackung beigegeben sein.