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d) Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden oder die demnächst zur Untersuchung
in der Werkstätte bestimmt sind, dürfen nicht verwendet werden.
e) Die Sendungen müssen von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation in demselben
Wagen befördert und dürfen unterwegs nur bei unabweislicher Notwendigkeit um-
geladen werden.
f) Die beladenen Wagen müssen oben auf der Vorder= und Hinterwand oder an den
beiden Längsseiten deutlich sichtbare viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „“
tragen.
E.
Verladung.
i) Spreng= und Schießmittel sowie explosionsfähige Stoffe der Abt. C dürfen
nicht mit sprengkräftigen Zündungen (Ib Ziffer 4) zusammen in denselben Wagen verladen werden.
() Mit wasserlöslichen Nitrokörpern der 1. und 3. Gruppe der Sprengmittel
darf Blei nicht in denselben Wagen verladen werden (vergleiche C. Abs. (a)).
(5) Chlorat= und Perchloratsprengstoffe dürfen nicht mit Schwefel--, Salz= oder
Salpetersäure zusammen in denselben Wagen verladen werden.
() Kleinere Sendungen von Sprengmitteln der 2. Gruppe dürfen nur in Mengen bis
insgefamt 200 kg in denselben Wagen verladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann
demgemäß beschränkt werden.
(.) Für das Verladen der Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg
und der Sprengmittel der 3. Gruppe ist noch folgendes zu beachten:
a) Die Behälter müssen in den Eisenbahnwagen so fest lagern, daß sie gegen Scheuern,
Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind. Insbe-
sondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, sie müssen vielmehr gelegt, gleichlaufend
mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken
gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.
b) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Dritteln ihres Ladegewichts beladen werden.
e) Es dürfen nur Mengen bis zu 1000 kg mit anderen Gütern zusammen verladen werden,
vorausgesetzt, daß letztere nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Spreng-
mittel ausgeladen werden.
d) Die Sprengmittel dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus, sondern
müssen auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und tunlichst kurz vor Abgang des
Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, verladen werden. Das Verladen hat der
Absender unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen. Die besonderen Ladegeräte und
Warnungszeichen (Decken, Flaggen oder dergleichen) sind vom Absender herzugeben und
werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
e) Unberufene sind von dem Verladungsplatze fernzuhalten und dieser ist, wenn aus-
nahmsweise bei Dunkelheit verladen wird, mit fest= und hochstehenden Laternen zu
erleuchten, die aber nicht mit Petroleum gespeist sein dürfen.
t) Beim Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit, sind Erschütterungen sorg-
fältig zu vermeiden; insbesondere dürfen die Behälter nicht gerollt oder geworfen werden.