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verkuppeln; die gehörige Verbindung ist auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet,
sorgfältig zu prüfen. Vor und nach Wagen, worin loses Pulver in Mengen von höchstens 15 kg
Rohgewicht oder andere Sprengstoffe in Mengen von höchstens 35 kg Rohgewicht verladen sind, ist
die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
(4) Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhn-
lichen Zügen erfolgt, an dem nächsten hinter und vor ihnen laufenden Wagen dürfen die Bremsen
besetzt werden. Dagegen muß der am Schlusse des Zuges befindliche Wagen eine bediente Bremse haben.
H.
Begleitung der Sprengstoff-Sendungen.
Bei Aufgabe mehrerer Wagenladungen ist der Absender verpflichtet, zur Bewachung der Ladung
besondere Begleitung beizugeben. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in,
noch auf den beladenen Wagen nehmen.
J.
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der an der Beförderung
beteiligten Verwaltungen.
(1) Sämtliche auf der Fahrt zu berührenden Stationen und das Personal der Züge, mit
denen unterwegs gekreuzt wird oder die überholt werden, sind von Abgang und Ankunft der Sendungen
rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnötige Aufenthalt vermieden und jede Gefahr möglichst
ausgeschlossen wird.
() Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Verwaltung sobald
als möglich von der Zuführung in Kenntnis zu setzen.
K.
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen.
Ge) Der Empfänger muß durch die Empfangsstation im voraus, außerdem aber sofort nach
Ankunft der Sendung, die Empfangsstation durch eine Vorstation unter Bezeichnung des Zuges von
dem Eintreffen benachrichtigt werden. Die Ubernahme hat innerhalb 3 Tagesstunden, die Entladung
innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und Anmeldung zu erfolgen.
(a) Begleitete Sendungen (vergleiche H.), die der Empfänger nicht innerhalb 3 Tagesstunden
übernimmt, sind ohne Verzug von den Begleitern zu übernehmen.
() Ist das Gut 12 Tagesstunden nach der Ankunft nicht abgefahren, so ist es ohne Verzug
vom Bahnhofe zu entfernen und der Ortspolizeibehörde zu weiterer Verfügung zu übergeben. Die
ÜUbergabe von Sprengstoffen aller Art an die Ortspolizeibehörde hat auch dann — und zwar auch
auf Unterwegsstationen — zu erfolgen, wenn die Sendung in einen solchen Zustand geraten ist,
daß die weitere Aufbewahrung auf der Station oder die Weiterbeförderung bedenklich erscheint.
(4) Bis zur Übernahme ist die Ladung besonders zu bewachen.
(6) Die Sprengstoffe dürfen nicht auf den Gütersteigen oder in den Güterböden entladen und
gelagert werden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder in räumlich von den
Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden Schuppen unter Beachtung der
unter E und F gegebenen Vorschriften.