Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Bißher 
Anlage B 
Nr 
XXXV a. 
Zif. 2. 
XXXV a. 
Zif. 3. 
NXXVa. 
Zif. 3. 
XXXVa. 
Zif. 3. 
II. 
XXXVb. 
Nr. 5. 109 
Ib. Munition. 
Zur Beförderung sind zugelassen: 
1. Leucht= und Signalmittel. 
Raketen und geladene Raketenhülsen für Zwecke des Krieges oder des 
Rettungswesens mit Treibsatz von so stark verdichtetem Kornpulver, daß es 
beim Abbrennen nicht mehr explodiert (wegen anderer Leucht= und Signalmittel ver- 
gleiche Ic Ziffer 3a und Ziffer 4; wegen Signalfeuerwerks vergleiche Ziffer 8). 
2 Zündschnüre ohne Zünder. 
a) Schwarzpulverzündschnüre (gesponnene Hanfschnüre mit Schwarzpulverseele von 
geringem Querschnitt) (wegen Sicherheitszünder vergleiche Ic Ziffer 1c). 
b) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauche mit Schwarzpulverseele von 
großem Querschnitt oder mit Seele aus nitrierten Baumwollefäden). 
c) Detonierende Zündschnüre (dünnwandige Metallröhren von geringem Quer- 
schnitte mit Seele aus Sprengstoffen von nicht größerer Gefährlichkeit als reine Pikrin- 
säure). 
d) Elektrische Zünder ohne sprengkräftige Zündung. 
3. Nichtsprengkräftige Zündungen (Zündungen, die weder durch Sprengkapseln 
noch infolge sonstiger Einrichtungen eine brisante Wirkung äußern). 
a) Zündhütchen für Schußwaffen, Zündspiegel. 
b) Schlagröhren, Zündschrauben, Sicherheitszündschnuranzünder (Hebel- 
zünder), Schlagzündschrauben oder ähnliche Zündungen mit kleiner 
Schwarzpulverladung, die durch Reibung oder Elektrizität zur Wirkung gebracht 
werden. 
c) Geschoßzünder ohne Sprengkapseln oder Einrichtungen, die eine brisante 
Wirkung hervorrufen. Zündmittel zu Geschoßzündern und dergleichen. 
d) Platz-(Manöver-) Patronen für Handfeuerwaffen. 
4. Sprengkräftige Zündungen. 
a) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
b) Minenzündungen, die durch Elektrizität oder Reibung oder durch Sicherheitszünder 
(vergleiche Ic Ziffer 1c) zur Wirkung kommen. 
c) Geschoßzünder, in denen eine Sprengkapsel und brisanter Sprengstoff im Gewichte 
von höchstens 20 g oder Einrichtungen für brisante Zündung enthalten sind, ähnlich 
wie sie durch Sprengkapsel und Sprengstoff hervorgerufen wird (sogenannte brisante 
Geschoßzünder ohne Detonatoren). 
d) Zündladungen (gepreßte Körper aus brisanten, nicht gefährlicher als reine Pikrin- 
säure sich verhaltenden Sprengstoffen von höchstens 20 g Gewicht mit eingesetzter 
Sprengkapsel — Sprengzündhütchen —). 
e) Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder. 
5. Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedos und Minen, ferner 
Sprengpatronen, Sprengbüchsen und dergleichen, sämtlich ohne Zünder. 
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